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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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tigenden Rückenerkrankung zu leiden), über die - sollte sich dieser<br />

Vortrag als wahr erweisen - Möglichkeit der Ehefrau, noch künftig ihre<br />

Altersversorgung durch versicherungspflichtige Tätigkeit auszubauen.<br />

Bezüglich der zugesagten "Entschädigung" von 50.000 DM für den<br />

<strong>Scheidung</strong>sfall wäre zu klären gewesen, ob diese als Gegenleistung<br />

für die Übertragung ihres hälftigen Miteigentums am gemeinsamen<br />

Haus auf den Mann anzusehen ist oder als teilweiser Ausgleich für<br />

ihren ehebedingten Verzicht auf die Begründung eigener Versorgungsanrechte<br />

durch Erwerbstätigkeit während der Ehe. Im letzteren<br />

Fall wäre von Bedeutung, in welchem Umfang die Ehefrau noch eigene<br />

Versorgungsanrechte erwerben könnte <strong>und</strong> ob sie dann insgesamt<br />

eine ausreichende Versorgung hätte, um ihren Unterhalt im Alters-<br />

oder Erwerbsunfähigkeitsfall zu sichern.<br />

Soweit sich danach der Versorgungsausgleichsausschluss - unter Berücksichtigung<br />

auch der Regelungen zur Gütertrennung <strong>und</strong> zum Unterhalt<br />

- noch nicht als für die Ehefrau einseitig <strong>und</strong> evident belastend <strong>und</strong><br />

damit sittenwidrig erweist, muss in der zweiten Stufe im Wege einer auf<br />

den Jetzt-Zeitpunkt bezogenen Ausübungskontrolle nach § 242 BGB<br />

geprüft werden, ob der andere Ehegatte seine Rechtsmacht treuwidrig<br />

missbraucht, wenn er sich auf den vertraglichen Versorgungsausgleichsverzicht<br />

beruft. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn<br />

der Ausschluss dazu führt, dass die Ehefrau aufgr<strong>und</strong> einer gr<strong>und</strong>legenden<br />

Veränderung der gemeinsamen Lebensumstände über keine<br />

hinreichende Altersversorgung verfügt <strong>und</strong> dieses Ergebnis mit dem<br />

ehelichen Solidaritätsgebot unvereinbar ist. Auch hierfür fehlte es an der<br />

Prüfung der maßgebenden Umstände, insbesondere zur früheren <strong>und</strong><br />

aktuellen Lebens-, Versorgungs- <strong>und</strong> Vermögenssituation der Ehegatten<br />

<strong>und</strong> den Gründen, warum die Ehefrau auf den Versorgungsausgleich<br />

verzichtet hatte (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB<br />

110/99 - FamRZ 2005, 26).<br />

- In einem weiteren Fall hatten die zum Zeitpunkt der Heirat schon 44<br />

bzw. 46 Jahre alten, schon einmal anderweitig verheirateten Parteien<br />

wenige Tage vor der Heirat Gütertrennung <strong>und</strong> Unterhalts- <strong>und</strong> Versorgungsausgleichsverzicht<br />

vereinbart. Der Ehemann verpflichtete<br />

sich für den Fall der <strong>Scheidung</strong> zur Zahlung einer Unterhaltsabfindung<br />

von 10.000 DM für jedes Ehejahr, maximal 80.000 DM, ferner<br />

zur Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

auf der Basis eines monatlichen Bruttoentgelts von 2.000 DM ab<br />

Rechtskraft der <strong>Scheidung</strong> bis zum 60. Lebensjahr der Ehefrau, falls<br />

sie keine Erwerbstätigkeit ausüben könne. Die Ehefrau war zunächst<br />

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