Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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tigenden Rückenerkrankung zu leiden), über die - sollte sich dieser<br />
Vortrag als wahr erweisen - Möglichkeit der Ehefrau, noch künftig ihre<br />
Altersversorgung durch versicherungspflichtige Tätigkeit auszubauen.<br />
Bezüglich der zugesagten "Entschädigung" von 50.000 DM für den<br />
<strong>Scheidung</strong>sfall wäre zu klären gewesen, ob diese als Gegenleistung<br />
für die Übertragung ihres hälftigen Miteigentums am gemeinsamen<br />
Haus auf den Mann anzusehen ist oder als teilweiser Ausgleich für<br />
ihren ehebedingten Verzicht auf die Begründung eigener Versorgungsanrechte<br />
durch Erwerbstätigkeit während der Ehe. Im letzteren<br />
Fall wäre von Bedeutung, in welchem Umfang die Ehefrau noch eigene<br />
Versorgungsanrechte erwerben könnte <strong>und</strong> ob sie dann insgesamt<br />
eine ausreichende Versorgung hätte, um ihren Unterhalt im Alters-<br />
oder Erwerbsunfähigkeitsfall zu sichern.<br />
Soweit sich danach der Versorgungsausgleichsausschluss - unter Berücksichtigung<br />
auch der Regelungen zur Gütertrennung <strong>und</strong> zum Unterhalt<br />
- noch nicht als für die Ehefrau einseitig <strong>und</strong> evident belastend <strong>und</strong><br />
damit sittenwidrig erweist, muss in der zweiten Stufe im Wege einer auf<br />
den Jetzt-Zeitpunkt bezogenen Ausübungskontrolle nach § 242 BGB<br />
geprüft werden, ob der andere Ehegatte seine Rechtsmacht treuwidrig<br />
missbraucht, wenn er sich auf den vertraglichen Versorgungsausgleichsverzicht<br />
beruft. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn<br />
der Ausschluss dazu führt, dass die Ehefrau aufgr<strong>und</strong> einer gr<strong>und</strong>legenden<br />
Veränderung der gemeinsamen Lebensumstände über keine<br />
hinreichende Altersversorgung verfügt <strong>und</strong> dieses Ergebnis mit dem<br />
ehelichen Solidaritätsgebot unvereinbar ist. Auch hierfür fehlte es an der<br />
Prüfung der maßgebenden Umstände, insbesondere zur früheren <strong>und</strong><br />
aktuellen Lebens-, Versorgungs- <strong>und</strong> Vermögenssituation der Ehegatten<br />
<strong>und</strong> den Gründen, warum die Ehefrau auf den Versorgungsausgleich<br />
verzichtet hatte (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB<br />
110/99 - FamRZ 2005, 26).<br />
- In einem weiteren Fall hatten die zum Zeitpunkt der Heirat schon 44<br />
bzw. 46 Jahre alten, schon einmal anderweitig verheirateten Parteien<br />
wenige Tage vor der Heirat Gütertrennung <strong>und</strong> Unterhalts- <strong>und</strong> Versorgungsausgleichsverzicht<br />
vereinbart. Der Ehemann verpflichtete<br />
sich für den Fall der <strong>Scheidung</strong> zur Zahlung einer Unterhaltsabfindung<br />
von 10.000 DM für jedes Ehejahr, maximal 80.000 DM, ferner<br />
zur Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />
auf der Basis eines monatlichen Bruttoentgelts von 2.000 DM ab<br />
Rechtskraft der <strong>Scheidung</strong> bis zum 60. Lebensjahr der Ehefrau, falls<br />
sie keine Erwerbstätigkeit ausüben könne. Die Ehefrau war zunächst<br />
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