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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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Die Befreiungsvorschrift ist an keine Frist geb<strong>und</strong>en. Ist hingegen die<br />

Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten bereits vollständig<br />

abgeschlossen, sowohl Versorgungsausgleich, Unterhalt <strong>und</strong><br />

Zugewinnausgleich oder die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft<br />

bereits vollständig abgewickelt, so kann später nicht mehr von<br />

§ 3 Nr. 5 GrEStG Gebrauch gemacht werden. Die Beweislast für den<br />

Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung als <strong>Scheidung</strong>sfolge<br />

tragen die Ehegatten.<br />

Unter Vermögensauseinandersetzung ist nicht nur die Auseinandersetzung<br />

des Güterstandes gemeint, sondern ebenfalls Regelungen zum<br />

nachehelichen Unterhalt, zum Kindesunterhalt oder zum Versorgungsausgleich<br />

oder die Auseinandersetzung sonstiger Gemeinschaften zwischen<br />

den Ehegatten. 70<br />

Für die Beendigung einer Gütergemeinschaft ist gleichgültig, ob der<br />

Gr<strong>und</strong>besitz sich im Gesamtgut, Sondergut oder Vorbehaltsgut bef<strong>und</strong>en<br />

hat, soweit nur der Zusammenhang mit der Gesamtauseinandersetzung<br />

der Gütergemeinschaft besteht.<br />

Bei Anrechnung auf eine Zugewinnausgleichsforderung oder sonstige<br />

nachehelich bedingte Ansprüche ist stets § 3 Nr. 5 GrEStG anzuwenden.<br />

71<br />

6. Spekulationsgeschäfte iSd. § 23 EStG, § 17 EStG <strong>und</strong><br />

<strong>Scheidung</strong>svereinbarungen<br />

6.1 Gegenstand des Spekulationsgeschäftes <strong>–</strong> Gr<strong>und</strong>stück, gr<strong>und</strong>-<br />

stücksgleiches Recht, Gebäude<br />

Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt ein privates Veräußerungsgeschäft<br />

vor, wenn ein Beteiligter ein Gr<strong>und</strong>stück oder gr<strong>und</strong>stücksgleiches<br />

Recht (Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht) angeschafft hat <strong>und</strong><br />

binnen einer Zeit von zehn Jahren wieder veräußert. Hierunter fallen<br />

ganze Gr<strong>und</strong>stücke, Miteigentumsanteile oder Teilflächen von<br />

Gr<strong>und</strong>stücken. Auch das Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum<br />

<strong>und</strong> Mineralgewinnungsrechte unterliegen der Besteuerung nach § 23<br />

EStG. Hinsichtlich der weiteren Besonderheiten bei Erbbaurechten sei<br />

auf die Ausführungen weiter unten verwiesen. § 23 EStG erfasst als<br />

70 Boruttau/Sack, GrEStG, § 3 Rn. 379; Hoffmann, GrEStG, § 3 Rn. 33.<br />

71 Hoffmann, GrEStG, § 3 Rn. 33.<br />

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