Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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Die Befreiungsvorschrift ist an keine Frist geb<strong>und</strong>en. Ist hingegen die<br />
Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten bereits vollständig<br />
abgeschlossen, sowohl Versorgungsausgleich, Unterhalt <strong>und</strong><br />
Zugewinnausgleich oder die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft<br />
bereits vollständig abgewickelt, so kann später nicht mehr von<br />
§ 3 Nr. 5 GrEStG Gebrauch gemacht werden. Die Beweislast für den<br />
Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung als <strong>Scheidung</strong>sfolge<br />
tragen die Ehegatten.<br />
Unter Vermögensauseinandersetzung ist nicht nur die Auseinandersetzung<br />
des Güterstandes gemeint, sondern ebenfalls Regelungen zum<br />
nachehelichen Unterhalt, zum Kindesunterhalt oder zum Versorgungsausgleich<br />
oder die Auseinandersetzung sonstiger Gemeinschaften zwischen<br />
den Ehegatten. 70<br />
Für die Beendigung einer Gütergemeinschaft ist gleichgültig, ob der<br />
Gr<strong>und</strong>besitz sich im Gesamtgut, Sondergut oder Vorbehaltsgut bef<strong>und</strong>en<br />
hat, soweit nur der Zusammenhang mit der Gesamtauseinandersetzung<br />
der Gütergemeinschaft besteht.<br />
Bei Anrechnung auf eine Zugewinnausgleichsforderung oder sonstige<br />
nachehelich bedingte Ansprüche ist stets § 3 Nr. 5 GrEStG anzuwenden.<br />
71<br />
6. Spekulationsgeschäfte iSd. § 23 EStG, § 17 EStG <strong>und</strong><br />
<strong>Scheidung</strong>svereinbarungen<br />
6.1 Gegenstand des Spekulationsgeschäftes <strong>–</strong> Gr<strong>und</strong>stück, gr<strong>und</strong>-<br />
stücksgleiches Recht, Gebäude<br />
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt ein privates Veräußerungsgeschäft<br />
vor, wenn ein Beteiligter ein Gr<strong>und</strong>stück oder gr<strong>und</strong>stücksgleiches<br />
Recht (Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht) angeschafft hat <strong>und</strong><br />
binnen einer Zeit von zehn Jahren wieder veräußert. Hierunter fallen<br />
ganze Gr<strong>und</strong>stücke, Miteigentumsanteile oder Teilflächen von<br />
Gr<strong>und</strong>stücken. Auch das Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum<br />
<strong>und</strong> Mineralgewinnungsrechte unterliegen der Besteuerung nach § 23<br />
EStG. Hinsichtlich der weiteren Besonderheiten bei Erbbaurechten sei<br />
auf die Ausführungen weiter unten verwiesen. § 23 EStG erfasst als<br />
70 Boruttau/Sack, GrEStG, § 3 Rn. 379; Hoffmann, GrEStG, § 3 Rn. 33.<br />
71 Hoffmann, GrEStG, § 3 Rn. 33.<br />
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