Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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3. Vorteile notarieller Befassung aus Sicht des BMJ bleiben<br />
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorteile, die das BMJ bei<br />
der Einschaltung der Notare in der <strong>Scheidung</strong> beschrieben hat, ja unabhängig<br />
davon bestehen bleiben, ob sie politisch opportun sind. So<br />
hat das BMJ ausgeführt, es entspreche dem Leitbild der Einvernehmlichkeit<br />
<strong>und</strong> Kooperation, „dass die Ehegatten gemeinsam einen Notar<br />
beauftragen <strong>und</strong> dort die wesentlichen <strong>Scheidung</strong>sfolgen regeln.“ 121 Es<br />
war bereits ausgeführt, dass niemand belegt hat, was bei der asymmetrisch<br />
einseitigen anwaltlichen Beratung besser sein soll als bei der notariellen<br />
Befassung. Ferner ist das BMJ der Auffassung, das dem Schutzbedürfnis<br />
des wirtschaftlich schwächeren Partners durch den Formzwang<br />
<strong>–</strong> d.h. durch die Einschaltung eines Notars <strong>–</strong> ausreichend Rechnung<br />
getragen ist. 122 Auch der jetzige Regierungsentwurf will den Notar<br />
nicht ausschalten, sondern den Anwalt zusätzlich einschalten.<br />
4. Regelungsbedarf schon im <strong>Trennung</strong>szeitpunkt<br />
Untersuchungen im Auftrage des B<strong>und</strong>esfamilienministeriums haben<br />
gezeigt, dass der Gedanke einer Verb<strong>und</strong>regelung, wie ihn das Gesetz<br />
eigentlich bisher verfolgte, praxisfern ist 123 . Der reale Regelungsbedarf<br />
besteht vielmehr kurz nach der <strong>Trennung</strong>. In diesem Zusammenhang<br />
stellt das zitierte Gutachten auch fest, dass notariell beurk<strong>und</strong>ete<br />
<strong>Scheidung</strong>svereinbarungen entsprechend der in § 630 ZPO niedergelegten<br />
Intention des Gesetzgebers eine nicht unerhebliche Ursache<br />
dafür sind, dass in den gerichtlichen <strong>Scheidung</strong>sverfahren die Folgesachen<br />
nur noch in geringen Prozentsätzen mit entschieden werden<br />
müssen. Eine Aussage, die allerdings noch vor der Einführung der Inhaltskontrolle<br />
getroffen wurde, mit der sich die Gerichte nun sehr intensiv<br />
befassen, weil sie diese nicht als bloße Missbrauchskontrolle sehen.<br />
Ein weiterer Gr<strong>und</strong>, warum Vereinbarungen von Ehegatten relativ früh<br />
nach <strong>Trennung</strong> getroffen werden, liegt in der Bestimmung des § 1587o<br />
BGB. Sehr viele Ehegatten wollen der Genehmigungspflicht nach dieser<br />
Vorschrift entgehen <strong>und</strong> einen Versorgungsausgleichsverzicht oder eine<br />
<strong>–</strong> modifizierung nach § 1408 Abs.2 BGB vereinbaren. Hierfür ist der<br />
Abschluss einer solchen Vereinbarung ein Jahr vor Rechtshängigkeit<br />
einer <strong>Scheidung</strong> erforderlich.<br />
121 Begründung, S. 347<br />
122 Begründung, 477, 478.<br />
123 Die wirtschaftlichen Folgen von <strong>Trennung</strong> <strong>und</strong> <strong>Scheidung</strong>, Gutachen, 2000, 48.<br />
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