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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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3. Vorteile notarieller Befassung aus Sicht des BMJ bleiben<br />

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorteile, die das BMJ bei<br />

der Einschaltung der Notare in der <strong>Scheidung</strong> beschrieben hat, ja unabhängig<br />

davon bestehen bleiben, ob sie politisch opportun sind. So<br />

hat das BMJ ausgeführt, es entspreche dem Leitbild der Einvernehmlichkeit<br />

<strong>und</strong> Kooperation, „dass die Ehegatten gemeinsam einen Notar<br />

beauftragen <strong>und</strong> dort die wesentlichen <strong>Scheidung</strong>sfolgen regeln.“ 121 Es<br />

war bereits ausgeführt, dass niemand belegt hat, was bei der asymmetrisch<br />

einseitigen anwaltlichen Beratung besser sein soll als bei der notariellen<br />

Befassung. Ferner ist das BMJ der Auffassung, das dem Schutzbedürfnis<br />

des wirtschaftlich schwächeren Partners durch den Formzwang<br />

<strong>–</strong> d.h. durch die Einschaltung eines Notars <strong>–</strong> ausreichend Rechnung<br />

getragen ist. 122 Auch der jetzige Regierungsentwurf will den Notar<br />

nicht ausschalten, sondern den Anwalt zusätzlich einschalten.<br />

4. Regelungsbedarf schon im <strong>Trennung</strong>szeitpunkt<br />

Untersuchungen im Auftrage des B<strong>und</strong>esfamilienministeriums haben<br />

gezeigt, dass der Gedanke einer Verb<strong>und</strong>regelung, wie ihn das Gesetz<br />

eigentlich bisher verfolgte, praxisfern ist 123 . Der reale Regelungsbedarf<br />

besteht vielmehr kurz nach der <strong>Trennung</strong>. In diesem Zusammenhang<br />

stellt das zitierte Gutachten auch fest, dass notariell beurk<strong>und</strong>ete<br />

<strong>Scheidung</strong>svereinbarungen entsprechend der in § 630 ZPO niedergelegten<br />

Intention des Gesetzgebers eine nicht unerhebliche Ursache<br />

dafür sind, dass in den gerichtlichen <strong>Scheidung</strong>sverfahren die Folgesachen<br />

nur noch in geringen Prozentsätzen mit entschieden werden<br />

müssen. Eine Aussage, die allerdings noch vor der Einführung der Inhaltskontrolle<br />

getroffen wurde, mit der sich die Gerichte nun sehr intensiv<br />

befassen, weil sie diese nicht als bloße Missbrauchskontrolle sehen.<br />

Ein weiterer Gr<strong>und</strong>, warum Vereinbarungen von Ehegatten relativ früh<br />

nach <strong>Trennung</strong> getroffen werden, liegt in der Bestimmung des § 1587o<br />

BGB. Sehr viele Ehegatten wollen der Genehmigungspflicht nach dieser<br />

Vorschrift entgehen <strong>und</strong> einen Versorgungsausgleichsverzicht oder eine<br />

<strong>–</strong> modifizierung nach § 1408 Abs.2 BGB vereinbaren. Hierfür ist der<br />

Abschluss einer solchen Vereinbarung ein Jahr vor Rechtshängigkeit<br />

einer <strong>Scheidung</strong> erforderlich.<br />

121 Begründung, S. 347<br />

122 Begründung, 477, 478.<br />

123 Die wirtschaftlichen Folgen von <strong>Trennung</strong> <strong>und</strong> <strong>Scheidung</strong>, Gutachen, 2000, 48.<br />

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