Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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I. Einleitung<br />
„Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich nach der Strukturreform<br />
des Versorgungsausgleichs“ <strong>–</strong> Wenn man sich einer Reform nähern<br />
soll, vor allem ihre Auswirkungen verstehen <strong>und</strong> umsetzen muss, werden<br />
die meisten von Ihnen wissen, wie hilfreich es sein kann, den Blick<br />
zunächst zurück zu wenden. Nach dem Motto: Was liegt hinter uns, was<br />
steht bevor?<br />
Nun: Hinter uns liegt etwa ein höchst interessanter Vormittag. Hinter uns<br />
liegt auch ein sättigendes Mittagsmahl.<br />
Bevor steht Ihnen jedoch keinesfalls Ruhe oder tausend Schritte; bevor<br />
steht Ihnen vielmehr mein Referat <strong>und</strong> bevor steht mir damit, Ihnen dies<br />
<strong>–</strong> trotz wohlig gefülltem Magen <strong>und</strong> herausforderndem Vormittagsprogramm<br />
<strong>–</strong> schmackhaft zu machen. Noch dazu mit dem Versorgungsausgleich<br />
als etwas, was schwer verdaulicher nicht sein könnte...<br />
Aber: Ich war <strong>und</strong> bin stets Optimist. Ich bleibe deshalb zuversichtlich,<br />
dass auch Sie noch auf den Geschmack kommen werden: Denn fast<br />
alles, was uns bisher am Versorgungsausgleich Bauchschmerzen bereitet<br />
hat, dürfte nach der Strukturreform hinfällig werden. Nützen wir<br />
also die Strukturreform als eine Art „Rennie“, die uns von Magendrücken<br />
bei dem Gedanken an das bisherige komplexe <strong>und</strong> enge Recht<br />
befreit! Dazu aber nun wirklich ein kurzer Blick zurück:<br />
II. Überblick über das bisherige Ausgleichssystem<br />
Das deutsche Recht kennt den Versorgungsausgleich bekanntermaßen<br />
seit 1977. Durch ihn sollen die Eheleute an den in der Ehe gemeinsam<br />
erwirtschafteten Vorsorgeanrechten zu gleichen Teilen partizipieren.<br />
Dem Ausgleichsberechtigten sollen frühzeitig <strong>–</strong> idealerweise bei der<br />
<strong>Scheidung</strong> <strong>–</strong> eigenständige Versorgungsanrechte verschafft <strong>und</strong> die<br />
Versorgungsschicksale der geschiedenen Eheleute endgültig getrennt<br />
werden.<br />
Auch Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich stand der Gesetzgeber<br />
von Anfang an offen gegenüber <strong>und</strong> zwar sowohl vorsorgend,<br />
§ 1408 Abs. 2 BGB, als auch zeitnah zur <strong>Scheidung</strong>, § 1587o BGB. Von<br />
Anfang an allerdings nicht uneingeschränkt, wovon auch die Notare<br />
schnell ein Lied singen konnten. Schon bald war klar: „Weniger ist oft<br />
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