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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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Vermögen umzuschichten <strong>und</strong> in Aktien zu investieren. Er will<br />

daher sämtliche 20 Eigentumswohnungen verkaufen. Dies gelingt<br />

ihm binnen eines Zeitraums von einem Jahr. Er erzielt dabei erhebliche<br />

Gewinne.<br />

Nach der Systematik des Einkommensteuergesetzes sind Gewinne aus<br />

der Veräußerung von Vermögensgegenständen nur im Bereich der<br />

Gewinneinkunftsarten, in denen Betriebsvermögen besteht, steuerpflichtig.<br />

Veräußert ein Steuerpflichtiger Privatvermögen mit Gewinn,<br />

so ist dies dem Gr<strong>und</strong>satz nach nicht steuerpflichtig. Dieser Gr<strong>und</strong>satz<br />

wird in letzter Zeit immer häufiger <strong>und</strong> umfassender durchbrochen<br />

(§§ 17 EStG, 23 EStG, 21 UmwStG).<br />

Im vorliegenden Beispielsfall ist weder ein Fall des § 17 EStG noch des<br />

§ 23 EStG erfüllt. Der Gewinn ist daher nur steuerpflichtig, wenn die<br />

Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG, Gewerbebetrieb, erfüllt<br />

sind, also bei Vorliegen eines gewerblichen Gr<strong>und</strong>stückshandels. Nach<br />

dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG wäre der Veräußerungsgewinn<br />

insgesamt steuerpflichtig, da der S eine selbständige <strong>und</strong> nachhaltige<br />

Betätigung mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen hat,<br />

sich dabei am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt hat <strong>und</strong> es<br />

sich weder um eine selbständige noch um eine land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche<br />

Betätigung gehandelt hat. Dennoch sind die Veräußerungsgewinne<br />

des S im Ergebnis nicht steuerpflichtig. Es handelt sich um<br />

eine reine Vermögensverwaltung im Sinne des § 14 AO.<br />

Nach Ansicht der Rechtsprechung 125 entscheidet sich die Frage, ob die<br />

private Vermögensverwaltung überschritten wird, nach dem Gesamtbild<br />

der Verhältnisse. Es ist auf die Verkehrsanschauung abzustellen.<br />

Maßgebend ist danach, ob die Tätigkeit dem Bild entspricht, das<br />

nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbetrieb ausmacht <strong>und</strong> einer<br />

privaten Vermögensverwaltung fremd ist 126 . Nach ständiger Rechtsprechung<br />

des BFH 127 wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung<br />

zum Gewerbetrieb überschritten, wenn die Ausnutzung<br />

125 BFH vom 15.03.2000, X R 130/97, DStR 2000, 1131.<br />

126 So der Große Senat des BFH vom 10.12.2001, GrS 1/98, BStBl. II 2002, 291 = DStR<br />

2002, 489 mit Anm. Weber-Grellet = DB 2002, 606 = BB 2002, 660 ff.; vgl. dazu auch<br />

Kempermann, DStR 2002, 785 ff.; Bloehs, BB 2002, 1068 ff.; Schmidt-Liebig, INF<br />

2002, 673 ff.; Tiedtke/Wälzholz, DB 2002, 652 ff.<br />

127 BFH vom 13.8.2002, VIII R 14/99, BStBl. II 2002, 811 = DStR 2002, 1707 = BFH/NV<br />

2002, 1535 ff.; BFH vom 10.12.1998, III R 61/97, BStBl. II 1999, 390; BFH vom<br />

22.04.1998, IV B 19/98, BStBl. II 1999, 295; BFH vom 07.12.1995, IV R 112/92,<br />

BStBl. II 1996, 367; ebenso die Finanzverwaltung in R 137 Abs. 1 EStR.<br />

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