Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Vermögen umzuschichten <strong>und</strong> in Aktien zu investieren. Er will<br />
daher sämtliche 20 Eigentumswohnungen verkaufen. Dies gelingt<br />
ihm binnen eines Zeitraums von einem Jahr. Er erzielt dabei erhebliche<br />
Gewinne.<br />
Nach der Systematik des Einkommensteuergesetzes sind Gewinne aus<br />
der Veräußerung von Vermögensgegenständen nur im Bereich der<br />
Gewinneinkunftsarten, in denen Betriebsvermögen besteht, steuerpflichtig.<br />
Veräußert ein Steuerpflichtiger Privatvermögen mit Gewinn,<br />
so ist dies dem Gr<strong>und</strong>satz nach nicht steuerpflichtig. Dieser Gr<strong>und</strong>satz<br />
wird in letzter Zeit immer häufiger <strong>und</strong> umfassender durchbrochen<br />
(§§ 17 EStG, 23 EStG, 21 UmwStG).<br />
Im vorliegenden Beispielsfall ist weder ein Fall des § 17 EStG noch des<br />
§ 23 EStG erfüllt. Der Gewinn ist daher nur steuerpflichtig, wenn die<br />
Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG, Gewerbebetrieb, erfüllt<br />
sind, also bei Vorliegen eines gewerblichen Gr<strong>und</strong>stückshandels. Nach<br />
dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG wäre der Veräußerungsgewinn<br />
insgesamt steuerpflichtig, da der S eine selbständige <strong>und</strong> nachhaltige<br />
Betätigung mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen hat,<br />
sich dabei am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt hat <strong>und</strong> es<br />
sich weder um eine selbständige noch um eine land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche<br />
Betätigung gehandelt hat. Dennoch sind die Veräußerungsgewinne<br />
des S im Ergebnis nicht steuerpflichtig. Es handelt sich um<br />
eine reine Vermögensverwaltung im Sinne des § 14 AO.<br />
Nach Ansicht der Rechtsprechung 125 entscheidet sich die Frage, ob die<br />
private Vermögensverwaltung überschritten wird, nach dem Gesamtbild<br />
der Verhältnisse. Es ist auf die Verkehrsanschauung abzustellen.<br />
Maßgebend ist danach, ob die Tätigkeit dem Bild entspricht, das<br />
nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbetrieb ausmacht <strong>und</strong> einer<br />
privaten Vermögensverwaltung fremd ist 126 . Nach ständiger Rechtsprechung<br />
des BFH 127 wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung<br />
zum Gewerbetrieb überschritten, wenn die Ausnutzung<br />
125 BFH vom 15.03.2000, X R 130/97, DStR 2000, 1131.<br />
126 So der Große Senat des BFH vom 10.12.2001, GrS 1/98, BStBl. II 2002, 291 = DStR<br />
2002, 489 mit Anm. Weber-Grellet = DB 2002, 606 = BB 2002, 660 ff.; vgl. dazu auch<br />
Kempermann, DStR 2002, 785 ff.; Bloehs, BB 2002, 1068 ff.; Schmidt-Liebig, INF<br />
2002, 673 ff.; Tiedtke/Wälzholz, DB 2002, 652 ff.<br />
127 BFH vom 13.8.2002, VIII R 14/99, BStBl. II 2002, 811 = DStR 2002, 1707 = BFH/NV<br />
2002, 1535 ff.; BFH vom 10.12.1998, III R 61/97, BStBl. II 1999, 390; BFH vom<br />
22.04.1998, IV B 19/98, BStBl. II 1999, 295; BFH vom 07.12.1995, IV R 112/92,<br />
BStBl. II 1996, 367; ebenso die Finanzverwaltung in R 137 Abs. 1 EStR.<br />
185