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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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1. Die Güterstände im Einkommensteuerrecht<br />

Das BGB kennt drei unterschiedliche Güterstände:<br />

− Den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft,<br />

− Gütertrennung,<br />

− Gütergemeinschaft.<br />

Auch wenn sich dies nach drei festen Kategorien anhört, so kann der<br />

gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Modifizierungen<br />

in vielerlei Hinsicht abgeändert werden. Hierbei sind dem Vertragsgestalter<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich keine Grenzen gesetzt <strong>–</strong> bis hin zur Denaturierung<br />

des gesetzlichen Güterstandes. So kann die modifizierte Zugewinngemeinschaft<br />

beispielsweise auch bis hin zur Gütertrennung für<br />

den <strong>Scheidung</strong>sfall jegliche Zugewinnausgleichsansprüche aus-<br />

schließen.<br />

Die Zugewinngemeinschaft ist vom Gr<strong>und</strong>satz her hinsichtlich der<br />

vermögensrechtlichen Zuordnung eine Gütertrennung, bei der lediglich<br />

für den <strong>Scheidung</strong>sfall oder sonstige Fälle der Beendigung der Ehe ein<br />

Zugewinnausgleich durchgeführt wird. Dabei wird für die Ehedauer der<br />

Zugewinn für jeden Ehegatten ermittelt. Derjenige Ehegatte, der den<br />

größeren Zugewinn während der Ehedauer erzielt hat, muss von der<br />

Differenz 50 % an den anderen hinauszahlen. Einkommensteuerlich hat<br />

die Zugewinngemeinschaft gr<strong>und</strong>sätzlich keinerlei Auswirkungen. Sie ist<br />

nicht Voraussetzung für die Zusammenveranlagung.<br />

Auch die Gütertrennung hat gr<strong>und</strong>sätzlich keinerlei einkommensteuerliche<br />

Auswirkungen.<br />

Besonderheiten gelten hingegen für den Güterstand der Gütergemeinschaft.<br />

Hinsichtlich der Gütergemeinschaft ist zwischen drei<br />

Vermögensmassen zu unterscheiden:<br />

− Gesamtgut,<br />

− Vorbehaltsgut,<br />

− Sondergut.<br />

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