Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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1. Die Güterstände im Einkommensteuerrecht<br />
Das BGB kennt drei unterschiedliche Güterstände:<br />
− Den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft,<br />
− Gütertrennung,<br />
− Gütergemeinschaft.<br />
Auch wenn sich dies nach drei festen Kategorien anhört, so kann der<br />
gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Modifizierungen<br />
in vielerlei Hinsicht abgeändert werden. Hierbei sind dem Vertragsgestalter<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich keine Grenzen gesetzt <strong>–</strong> bis hin zur Denaturierung<br />
des gesetzlichen Güterstandes. So kann die modifizierte Zugewinngemeinschaft<br />
beispielsweise auch bis hin zur Gütertrennung für<br />
den <strong>Scheidung</strong>sfall jegliche Zugewinnausgleichsansprüche aus-<br />
schließen.<br />
Die Zugewinngemeinschaft ist vom Gr<strong>und</strong>satz her hinsichtlich der<br />
vermögensrechtlichen Zuordnung eine Gütertrennung, bei der lediglich<br />
für den <strong>Scheidung</strong>sfall oder sonstige Fälle der Beendigung der Ehe ein<br />
Zugewinnausgleich durchgeführt wird. Dabei wird für die Ehedauer der<br />
Zugewinn für jeden Ehegatten ermittelt. Derjenige Ehegatte, der den<br />
größeren Zugewinn während der Ehedauer erzielt hat, muss von der<br />
Differenz 50 % an den anderen hinauszahlen. Einkommensteuerlich hat<br />
die Zugewinngemeinschaft gr<strong>und</strong>sätzlich keinerlei Auswirkungen. Sie ist<br />
nicht Voraussetzung für die Zusammenveranlagung.<br />
Auch die Gütertrennung hat gr<strong>und</strong>sätzlich keinerlei einkommensteuerliche<br />
Auswirkungen.<br />
Besonderheiten gelten hingegen für den Güterstand der Gütergemeinschaft.<br />
Hinsichtlich der Gütergemeinschaft ist zwischen drei<br />
Vermögensmassen zu unterscheiden:<br />
− Gesamtgut,<br />
− Vorbehaltsgut,<br />
− Sondergut.<br />
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