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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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Die Auswahl des Zahlungsempfängers unterscheidet sich steuerrechtlich<br />

im übrigen im Hinblick auf die Besteuerung beim Ausgleichsberechtigten.<br />

Wird in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt<br />

<strong>und</strong> dort ein Zahlungsanspruch begründet, so hat der Zahlungsempfänger<br />

dies nach § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG vollständig mit einem<br />

stets steigenden Besteuerungsanteil zu versteuern. Handelt es sich<br />

hingegen um eine private Rentenversicherung, so hat der Zahlungsempfänger<br />

(Ausgleichsberechtigte) nur den ab 2005 deutlich herabgesetzten<br />

Ertragsanteil nach Maßgabe des § 22 Nr. 1 S. 3 a) bb) EStG zu<br />

versteuern. Bei Beginn der Rente mit 65 beträgt dabei der Ertragsanteil<br />

nur 18 % beispielsweise. 151<br />

8.4.3 Wiederauffüllungszahlungen bei Angestellten <strong>und</strong> Beamten<br />

Wenn der Ausgleichsverpflichtete zum Ausgleich seines Rentenanwartschaftsverlustes<br />

zusätzliche Versorgungsleistungen im Sinne des<br />

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG erbringt, sind diese bisher wie reguläre Beiträge<br />

an den Versicherungsträger nach den üblichen Vorschriften als Vorsorgesonderausgaben<br />

abzugsfähig 152 , nicht aber als Werbungskosten.<br />

Die Grenzen des § 10 Abs. 3 EStG waren zu beachten.<br />

Anders ist dies auch schon nach bisher h.M. 153 nur bei einer Wiederauffüllungszahlung<br />

nach § 58 BeamtVG, also bei Pensionsempfängern; bei<br />

diesen werden vorweggenommene <strong>und</strong> sofort in voller Höhe abziehbare<br />

Werbungskosten angenommen, da die Zahlungen dazu dienten, zukünftige<br />

steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen. M.E. ist es zweifelhaft<br />

154 , inwieweit diese Unterscheidung noch aufrechterhalten werden<br />

kann, obwohl die Besteuerung von Pensionen <strong>und</strong> Renten immer weiter<br />

angenähert wird. Nach neuem Recht werden Auffüllungsnachzahlungen<br />

m.E. in jedem Fall als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen<br />

werden können. Ob insoweit die oben geschilderte Rechtsprechung des<br />

BFH zu Beamten auch auf gesetzliche Rentenversicherungsempfänger<br />

auszudehnen ist, ist jedoch noch offen <strong>und</strong> wird vom X. Senat des BFH<br />

wohl abgelehnt 155 .<br />

151 Vgl. auch Paus, NWB Fach 3, S. 14273, 142278.<br />

152 FG Baden-Württemberg vom 12.12.2002, 10 K 2002, 288/96, EFG 2003, 1611;<br />

Kirchhof/P. Fischer, EStG, § 22 Rn. 29.<br />

153 BMF BStBl. I 1981, 567 unter I 2; ebenso FG Baden-Württemberg vom 12.12.2002,<br />

10 K 2002, 288/96, EFG 2003, 1611 ff.; Kirchhof/P. Fischer, EStG, § 22 Rn. 29.<br />

154 Siehe auch Heuermann, DB 2006, 688 ff.<br />

155 Wie hier wohl Heuermann, DB 2006, 688 ff.; Paus, NWB Fach 3, S. 14273 ff.;<br />

demgegenüber hat der X. Senat des BFH die gesetzliche Zuordnung von Zahlungen<br />

an den gesetzlichen Rentenversicherungsträger auch im AltEinkG als<br />

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