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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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Korrektur verlangt. Es ist an das Prinzip der gleitenden Bewertung zu<br />

erinnern.<br />

6. Billigkeitsunterhalt, § 1576<br />

Gleiches gilt für den Billigkeitsunterhalt nach dem unveränderten<br />

§ 1576, wonach ein Ehegatte nach der <strong>Scheidung</strong> von dem anderen<br />

Unterhalt verlangen kann, soweit aus sonstigen schwerwiegenden<br />

Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann <strong>und</strong> die<br />

Versagung von Unterhalt grob unbillig wäre. Diesen Anspruch erwähnt<br />

der BGH bei der Prüfung von Generalverzichten auf Unterhalt nur<br />

beiläufig. Er stellt ihn in etwa auf die Stufe des Aufstockungs- <strong>und</strong><br />

Ausbildungsunterhalts: Ein Verzicht rechtfertige das Verdikt der<br />

Sittenwidrigkeit „schon nach der Bedeutung“ auch dieses Anspruchs „im<br />

System des <strong>Scheidung</strong>sfolgenrechts“ nicht. 77<br />

Scheint es somit, als könne der Billigkeitsunterhalt <strong>–</strong> auch nach der<br />

Reform <strong>–</strong> problemlos abbedungen werden kann, so ist doch in Rechnung<br />

zu stellen, dass auch Bedarfslagen des § 1576 ehebedingt sein<br />

können, z.B. wenn das Ehepaar einvernehmlich Pflegekinder aufgenommen<br />

hat, die nach der <strong>Scheidung</strong> von der Ehefrau weiter betreut<br />

werden. Es wird also nicht in jedem Fall möglich sein, einen Verzicht mit<br />

einer bloß formelhaften Begründung zu rechtfertigen. Überhaupt spitzt<br />

sich hier das Problem einer „Freiheit zur Unbilligkeit“ zu, welches ein<br />

ganz auf Billigkeitskriterien zugeschnittenes Unterhaltsrecht aufwirft.<br />

7. Eine neue Rangleiter?<br />

Fasst man die vorstehenden Erwägungen zusammen, so könnte man<br />

eine Rangleiter entwickeln, die den Differenzierungen auch innerhalb<br />

der einzelnen Anspruchsgr<strong>und</strong>lagen Rechnung trägt.<br />

77 FamRZ 2004, 601, 607; FamRZ 2005, 691, 692; FamRZ 2008, 582, 585 [24].<br />

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