Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Korrektur verlangt. Es ist an das Prinzip der gleitenden Bewertung zu<br />
erinnern.<br />
6. Billigkeitsunterhalt, § 1576<br />
Gleiches gilt für den Billigkeitsunterhalt nach dem unveränderten<br />
§ 1576, wonach ein Ehegatte nach der <strong>Scheidung</strong> von dem anderen<br />
Unterhalt verlangen kann, soweit aus sonstigen schwerwiegenden<br />
Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann <strong>und</strong> die<br />
Versagung von Unterhalt grob unbillig wäre. Diesen Anspruch erwähnt<br />
der BGH bei der Prüfung von Generalverzichten auf Unterhalt nur<br />
beiläufig. Er stellt ihn in etwa auf die Stufe des Aufstockungs- <strong>und</strong><br />
Ausbildungsunterhalts: Ein Verzicht rechtfertige das Verdikt der<br />
Sittenwidrigkeit „schon nach der Bedeutung“ auch dieses Anspruchs „im<br />
System des <strong>Scheidung</strong>sfolgenrechts“ nicht. 77<br />
Scheint es somit, als könne der Billigkeitsunterhalt <strong>–</strong> auch nach der<br />
Reform <strong>–</strong> problemlos abbedungen werden kann, so ist doch in Rechnung<br />
zu stellen, dass auch Bedarfslagen des § 1576 ehebedingt sein<br />
können, z.B. wenn das Ehepaar einvernehmlich Pflegekinder aufgenommen<br />
hat, die nach der <strong>Scheidung</strong> von der Ehefrau weiter betreut<br />
werden. Es wird also nicht in jedem Fall möglich sein, einen Verzicht mit<br />
einer bloß formelhaften Begründung zu rechtfertigen. Überhaupt spitzt<br />
sich hier das Problem einer „Freiheit zur Unbilligkeit“ zu, welches ein<br />
ganz auf Billigkeitskriterien zugeschnittenes Unterhaltsrecht aufwirft.<br />
7. Eine neue Rangleiter?<br />
Fasst man die vorstehenden Erwägungen zusammen, so könnte man<br />
eine Rangleiter entwickeln, die den Differenzierungen auch innerhalb<br />
der einzelnen Anspruchsgr<strong>und</strong>lagen Rechnung trägt.<br />
77 FamRZ 2004, 601, 607; FamRZ 2005, 691, 692; FamRZ 2008, 582, 585 [24].<br />
92