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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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sich nach einiger Zeit herausstellt, dass informelle Vereinbarungen vor<br />

<strong>Scheidung</strong> oder auch Nachscheidungsvereinbarungen nicht eingehalten<br />

werden, dann wird ein Titel zur Durchsetzung sehr häufig fehlen. Dies<br />

dürfte zu einer verstärkten Belastung der Gerichte mit isolierten<br />

Folgesachen im Nachhinein führen 120 .<br />

2. Außergerichtliche Einigung als Anliegen des Gesetzgebers<br />

Wenn der Gesetzgeber im Gegenzug die vorherige außergerichtliche<br />

Einigung fördert, ja sogar über Kostenanreize den Parteien nahe legt<br />

(§§ 135, 150 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG-E), dann zeigt dies, dass es allein<br />

mit der schnellen <strong>Scheidung</strong> jedenfalls in den Fällen nicht getan ist,<br />

bei denen entweder persönliche Regelungen z.B. des Sorge- <strong>und</strong> Umgangsrechtes<br />

oder vermögensrechtliche Regelungen der Vermögensauseinandersetzung<br />

oder der anderen <strong>Scheidung</strong>sfolgen erforderlich<br />

sind.<br />

Diese außergerichtliche Einigung, die der Gesetzgeber wünscht, ist<br />

nirgendwo besser aufgehoben als bei den Notaren. Es wurde bereits<br />

dargestellt, dass der Notar eine neutrale Beratung, die dennoch den<br />

Schwächeren schützt, durchführen kann, aber keine einseitige Interessenvertretung.<br />

Die Vorteile solcher außergerichtlicher Einigungsverfahren<br />

beim Notar liegen vor allem darin, dass die Ergebnisse sogleich<br />

in eine <strong>Scheidung</strong>svereinbarung mit entsprechenden Vollstreckungstiteln<br />

einmünden können.<br />

Solche Beratungen finden auch jetzt schon in großem Umfang statt,<br />

werden aber als „Vorbereitungshandlung“ zur <strong>Scheidung</strong>svereinbarung<br />

nicht größer thematisiert (<strong>und</strong> auch nicht gesondert berechnet, wenn<br />

es hinterher zur <strong>Scheidung</strong>svereinbarung kommt). Dabei besteht kein<br />

Interessengegensatz zwischen anwaltlicher Beratung <strong>und</strong> notarieller<br />

Tätigkeit. In eigener Praxis erlebt man sehr wohl, dass solche Gespräche<br />

mit zwei Anwälten, mit einem Anwalt oder auch ohne Anwälte stattfinden.<br />

Dennoch kann das Gespräch beim Notar helfen, weit auseinander<br />

liegende Positionen zu vermitteln, weil auch im Bewusstsein der<br />

Beteiligten ein „Neutraler“ die Rechtslage beurteilt <strong>und</strong> Vermittlungsvorschläge<br />

macht.<br />

120 Damit wird dann der zunächst verfolgte Ansatz, die Justizhaushalte von Kosten zu<br />

entlasten, endgültig konterkariert werden.<br />

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