Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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sich nach einiger Zeit herausstellt, dass informelle Vereinbarungen vor<br />
<strong>Scheidung</strong> oder auch Nachscheidungsvereinbarungen nicht eingehalten<br />
werden, dann wird ein Titel zur Durchsetzung sehr häufig fehlen. Dies<br />
dürfte zu einer verstärkten Belastung der Gerichte mit isolierten<br />
Folgesachen im Nachhinein führen 120 .<br />
2. Außergerichtliche Einigung als Anliegen des Gesetzgebers<br />
Wenn der Gesetzgeber im Gegenzug die vorherige außergerichtliche<br />
Einigung fördert, ja sogar über Kostenanreize den Parteien nahe legt<br />
(§§ 135, 150 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG-E), dann zeigt dies, dass es allein<br />
mit der schnellen <strong>Scheidung</strong> jedenfalls in den Fällen nicht getan ist,<br />
bei denen entweder persönliche Regelungen z.B. des Sorge- <strong>und</strong> Umgangsrechtes<br />
oder vermögensrechtliche Regelungen der Vermögensauseinandersetzung<br />
oder der anderen <strong>Scheidung</strong>sfolgen erforderlich<br />
sind.<br />
Diese außergerichtliche Einigung, die der Gesetzgeber wünscht, ist<br />
nirgendwo besser aufgehoben als bei den Notaren. Es wurde bereits<br />
dargestellt, dass der Notar eine neutrale Beratung, die dennoch den<br />
Schwächeren schützt, durchführen kann, aber keine einseitige Interessenvertretung.<br />
Die Vorteile solcher außergerichtlicher Einigungsverfahren<br />
beim Notar liegen vor allem darin, dass die Ergebnisse sogleich<br />
in eine <strong>Scheidung</strong>svereinbarung mit entsprechenden Vollstreckungstiteln<br />
einmünden können.<br />
Solche Beratungen finden auch jetzt schon in großem Umfang statt,<br />
werden aber als „Vorbereitungshandlung“ zur <strong>Scheidung</strong>svereinbarung<br />
nicht größer thematisiert (<strong>und</strong> auch nicht gesondert berechnet, wenn<br />
es hinterher zur <strong>Scheidung</strong>svereinbarung kommt). Dabei besteht kein<br />
Interessengegensatz zwischen anwaltlicher Beratung <strong>und</strong> notarieller<br />
Tätigkeit. In eigener Praxis erlebt man sehr wohl, dass solche Gespräche<br />
mit zwei Anwälten, mit einem Anwalt oder auch ohne Anwälte stattfinden.<br />
Dennoch kann das Gespräch beim Notar helfen, weit auseinander<br />
liegende Positionen zu vermitteln, weil auch im Bewusstsein der<br />
Beteiligten ein „Neutraler“ die Rechtslage beurteilt <strong>und</strong> Vermittlungsvorschläge<br />
macht.<br />
120 Damit wird dann der zunächst verfolgte Ansatz, die Justizhaushalte von Kosten zu<br />
entlasten, endgültig konterkariert werden.<br />
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