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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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1. Art. 6 Abs. 1 GG<br />

Der Blick in das Gr<strong>und</strong>gesetz zeigt, dass Art. 6 Abs.1 GG die Ehe <strong>und</strong><br />

die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt.<br />

Das Gr<strong>und</strong>gesetz gibt jedoch selbst kein Eheleitbild vor, sondern geht<br />

von der vorgef<strong>und</strong>enen Lebensform der bürgerlich-rechtlichen Ehe <strong>und</strong><br />

ihrer einfachgesetzlichen Ausgestaltung aus 39 . Art. 6 Abs.1 GG macht<br />

daher wenig inhaltliche Vorgaben für das gelebte Ehemodell. Zu diesen<br />

wenigen Gr<strong>und</strong>prinzipien gehört aber <strong>–</strong> ungeachtet anderslautender<br />

publikumswirksamer Vorschläge 40 - die zeitliche Unbeschränktheit<br />

der Lebensgemeinschaft 41 <strong>und</strong> die dadurch bewirkte Erstreckung der<br />

Schutzwirkung des Art. 6 Abs.1 GG auch noch auf die gescheiterte<br />

Ehe 42 . Die Strukturprinzipien sollen andererseits der Disposition des<br />

einfachen Gesetzgebers entzogen sein, solange kein verfassungsrechtlich<br />

bedeutsamer Wandel des Eheverständnisses stattgef<strong>und</strong>en<br />

hat 43 . Das BVerfG folgert daraus, dass der Gesetzgeber <strong>–</strong> wenn auch<br />

mit erheblichem Beurteilungsspielraum <strong>–</strong> gehalten sei, der fortwirkenden<br />

personalen Verantwortung der Ehegatten füreinander Rechnung zu<br />

tragen <strong>und</strong> weitergehend, dass das <strong>Scheidung</strong>srecht auch eheerhaltende<br />

Elemente enthalten muss <strong>und</strong> die Ehescheidung für die Rechtsordnung<br />

die Ausnahme zu bilden hat 44 .<br />

39<br />

Detailliert C. Münch, KritV 2005, 208, 217 ff.; BVerfGE 31, 58 f. = NJW 1971, 1509 f.;<br />

Gröschner, in: Dreier, Gr<strong>und</strong>gesetz-Kommentar, 2. Aufl. 2004, Art. 6 Rn. 36; Schmidt-<br />

Bleibtreu/Hofmann, GG, 11. Aufl. 2008, Art.6 Rn. 14; Loschelder, FamRZ 1988, 333,<br />

334; Gellermann, Gr<strong>und</strong>rechte im einfachgesetzlichen Gewande, 2000, 127 ff.;<br />

Pieroth/Kingreen, KritV 2002, 219, 220 f.<br />

40<br />

Zitat aus Wikipedia, der Internet-Enzyklopädie: „Im Vergleich stellt die Ehe sich heute<br />

(2007) wie folgt dar: Die Ehe kann einseitig nach drei Jahren <strong>Trennung</strong> geschieden<br />

werden, oder anderes formuliert: Der Vertrag ist nur drei Jahre verbindlich <strong>und</strong><br />

verlängert sich gleitend. Diese Autoprolongierung kann durch einseitiges Beenden<br />

des vertragskonformen Verhaltens jederzeit unterbrochen werden, <strong>und</strong> zwar ohne<br />

Angabe von Gründen. Nach drei Jahren <strong>Trennung</strong> wird die Ehe auf Antrag durch<br />

<strong>Scheidung</strong> beendet <strong>–</strong> willigt der andere Partner ein, kann die <strong>Scheidung</strong> auch nach<br />

einem Jahr <strong>Trennung</strong> erfolgen, § 1566 BGB.“ Erinnert sei in diesem Zusammenhang<br />

auch an die Vorschläge der ehemaligen Fürther Landrätin Pauli zur siebenjährigen<br />

Ehe.<br />

41<br />

Badura, in: Maunz/Dürig/Herzog, Gr<strong>und</strong>gesetz-Kommentar (Stand 6/07), Art.6 Rn. 45;<br />

Coester-Waltjen, in: Münch/Kunig, Gr<strong>und</strong>gesetz, 5. Aufl. 2000, Art.6 Rn. 8 ff.;<br />

Schmidt-Bleibtreu/Hofmann, GG, Art. 6 Rn. 9.<br />

42<br />

Badura, in: Maunz/Dürig/Herzog, Gr<strong>und</strong>gesetz Art. 6 Rn. 45.<br />

43<br />

BVerfGE 52, 224 ff. = NJW 1980, 689; Coester-Waltjen, in: Münch/Kunig, Art.6 Rn.<br />

13.<br />

44<br />

BVerfGE 53, 224, 245, 250 = NJW 1980, 689 f.; Gröschner, in: Dreier, Gr<strong>und</strong>gesetz-<br />

42<br />

Kommentar, Art. 6 Rn. 62.

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