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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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III. Notar als Instanz vorweggenommener Inhaltskontrolle<br />

Ferner ist der Notar nach § 17 Abs.2 BeurkG als Wirksamkeitskontrollinstanz<br />

vorgeschaltet 77 , denn er hat <strong>–</strong> insoweit ähnlich einem<br />

unabhängigen Richter 78 - die Wirksamkeit des Geschäfts zu prüfen <strong>und</strong><br />

bei Zweifeln dieselben festzuhalten, wenn die Beteiligten auf Beurk<strong>und</strong>ung<br />

bestehen. Ist er von der Unwirksamkeit überzeugt, so hat er die<br />

Beurk<strong>und</strong>ung abzulehnen. Der Notar wird in unserem Zusammenhang<br />

auch als „Richter im Vorfeld“ bezeichnet 79 . So schreibt Heinrichs:<br />

50<br />

„Der richterlichen Inhaltskontrolle ist mithin eine notarielle<br />

vorgeschaltet. …. Wenn eine Partei massiv ihre Interessen<br />

durchsetzen will <strong>und</strong> die Aufnahme von missbräuchlichen<br />

Klauseln in den Vertrag verlangt, hat der Notar das Recht<br />

<strong>und</strong> die Pflicht, dem entgegenzutreten <strong>und</strong> für ausgewogene<br />

Regelungen zu sorgen. … Im Ergebnis wird der Notar<br />

durch die Ausdehnung des Anwendungsbereichs<br />

der Inhaltskontrolle in den Kreis der Institutionen einbezogen,<br />

die dafür zu sorgen haben, dass der Rechtsverkehr<br />

von missbräuchlichen formularmäßigen Vertragsklauseln<br />

freigehalten wird.“ 80<br />

Freilich setzt dies zunächst das Bestehen materieller Vorgaben <strong>und</strong> ihre<br />

Klärung voraus, denn nur im Hinblick auf diese Normen kann der Notar<br />

die Wirksamkeitskontrolle durchführen 81 . Ein Ablehnungsrecht hat der<br />

Notar gleichwohl nur in den Fällen erwiesener Unwirksamkeit 82 , ansonsten<br />

besteht jedoch eine Distanzierungspflicht nach § 17 Abs.2 Satz 2<br />

BeurkG, ohne dass der Notar den Parteien seine Gerechtigkeitsvorstellung<br />

aufzwingen kann 83 .<br />

Der Schutz des Schwächeren verlangt demnach vom Notar durchaus<br />

aktives Eingreifen zur Verbesserung der Chancengleichheit 84 . Die Ein-<br />

77<br />

Keim, MittBayNot 1994, 1, 4.<br />

78<br />

Schöttler (FN 58), 35.<br />

79<br />

Hauser, notar-intern 2007, 8.<br />

80<br />

Heinrichs, NJW 1995, 153, 158 (zu missbräuchlichen Klauseln in<br />

Verbraucherverträgen).<br />

81<br />

Deimel, Notarielle Verbraucherverträge, 2004, 62.<br />

82<br />

Hieraus folgert Löwe, NJW 1974, 337, 338, dass die Kontrolle durch den Notar<br />

mangels Folgerungen die gerichtliche Inhaltskontrolle nicht ersetzen kann.<br />

83<br />

Schöttler (Fn.58), 28; Brambring, (Fn. 63), 39, 55.<br />

84<br />

Schöttler (Fn. 58), 46. Dazu wie die Notare diesen Auftrag umgesetzt haben:<br />

Langenfeld, Festschrift für Helmut Schippel, 1996, 251 f.

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