Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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III. Notar als Instanz vorweggenommener Inhaltskontrolle<br />
Ferner ist der Notar nach § 17 Abs.2 BeurkG als Wirksamkeitskontrollinstanz<br />
vorgeschaltet 77 , denn er hat <strong>–</strong> insoweit ähnlich einem<br />
unabhängigen Richter 78 - die Wirksamkeit des Geschäfts zu prüfen <strong>und</strong><br />
bei Zweifeln dieselben festzuhalten, wenn die Beteiligten auf Beurk<strong>und</strong>ung<br />
bestehen. Ist er von der Unwirksamkeit überzeugt, so hat er die<br />
Beurk<strong>und</strong>ung abzulehnen. Der Notar wird in unserem Zusammenhang<br />
auch als „Richter im Vorfeld“ bezeichnet 79 . So schreibt Heinrichs:<br />
50<br />
„Der richterlichen Inhaltskontrolle ist mithin eine notarielle<br />
vorgeschaltet. …. Wenn eine Partei massiv ihre Interessen<br />
durchsetzen will <strong>und</strong> die Aufnahme von missbräuchlichen<br />
Klauseln in den Vertrag verlangt, hat der Notar das Recht<br />
<strong>und</strong> die Pflicht, dem entgegenzutreten <strong>und</strong> für ausgewogene<br />
Regelungen zu sorgen. … Im Ergebnis wird der Notar<br />
durch die Ausdehnung des Anwendungsbereichs<br />
der Inhaltskontrolle in den Kreis der Institutionen einbezogen,<br />
die dafür zu sorgen haben, dass der Rechtsverkehr<br />
von missbräuchlichen formularmäßigen Vertragsklauseln<br />
freigehalten wird.“ 80<br />
Freilich setzt dies zunächst das Bestehen materieller Vorgaben <strong>und</strong> ihre<br />
Klärung voraus, denn nur im Hinblick auf diese Normen kann der Notar<br />
die Wirksamkeitskontrolle durchführen 81 . Ein Ablehnungsrecht hat der<br />
Notar gleichwohl nur in den Fällen erwiesener Unwirksamkeit 82 , ansonsten<br />
besteht jedoch eine Distanzierungspflicht nach § 17 Abs.2 Satz 2<br />
BeurkG, ohne dass der Notar den Parteien seine Gerechtigkeitsvorstellung<br />
aufzwingen kann 83 .<br />
Der Schutz des Schwächeren verlangt demnach vom Notar durchaus<br />
aktives Eingreifen zur Verbesserung der Chancengleichheit 84 . Die Ein-<br />
77<br />
Keim, MittBayNot 1994, 1, 4.<br />
78<br />
Schöttler (FN 58), 35.<br />
79<br />
Hauser, notar-intern 2007, 8.<br />
80<br />
Heinrichs, NJW 1995, 153, 158 (zu missbräuchlichen Klauseln in<br />
Verbraucherverträgen).<br />
81<br />
Deimel, Notarielle Verbraucherverträge, 2004, 62.<br />
82<br />
Hieraus folgert Löwe, NJW 1974, 337, 338, dass die Kontrolle durch den Notar<br />
mangels Folgerungen die gerichtliche Inhaltskontrolle nicht ersetzen kann.<br />
83<br />
Schöttler (Fn.58), 28; Brambring, (Fn. 63), 39, 55.<br />
84<br />
Schöttler (Fn. 58), 46. Dazu wie die Notare diesen Auftrag umgesetzt haben:<br />
Langenfeld, Festschrift für Helmut Schippel, 1996, 251 f.