05.01.2013 Aufrufe

Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

− einmal die Einkünfte als Bewertungsfaktor im Zugewinn berücksichtigt<br />

wurden <strong>und</strong><br />

− zum anderen die Einkünfte die Gr<strong>und</strong>lage für Einkommensberechnung<br />

beim Unterhalt sind.<br />

− Darin konnte eine doppelte Teilhabe des Einkommens einerseits<br />

beim Zugewinn <strong>und</strong> andererseits beim Unterhalt gesehen werden.<br />

c) Im damaligen Fall war schließlich über die Zuordnung der Einkünfte<br />

nicht zu entscheiden, da durch einen vorausgegangenen Vergleich<br />

70 % der zukünftigen Gewinnanteile aus der Beteiligung als unterhaltsrelevantes<br />

Einkommen des Ehemannes angesetzt wurden <strong>und</strong> damit<br />

Doppelverwertung vermieden war. Die Bewertung erfolgte damit nur<br />

nach dem Nennwert; ein auf die Einkommenserwartung gestützter good<br />

will wurde nicht angesetzt.<br />

3. Das Aufsehen erregende Urteil des OLG Oldenburg<br />

Das OLG Oldenburg 11 zog auf seine Art die Konsequenz aus der BGH-<br />

Rechtsprechung zum Verbot der doppelten Teilhabe <strong>und</strong> stellte fest: Bei<br />

Selbständigen entfällt die wesentlich auf Umsatz gestützte Unternehmensbewertung<br />

im Zugewinn, weil der Umsatz die wesentliche Gr<strong>und</strong>lage<br />

zur Ermittlung des Einkommens ist, das die Höhe des Unterhalts<br />

bestimmt. Auf Gr<strong>und</strong> dieser Überlegung setzte das OLG den Wert der<br />

Tierarztpraxis mit Null an.<br />

4. Urteil des BGH vom 06.02.2008 12<br />

a) Der BGH bestätigt seinen Gr<strong>und</strong>satz, dass das bruttoumsatzorientierte<br />

Bewertungsmodell im Rahmen des Zugewinnausgleichs gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

geeignet ist.<br />

b) Bei der Zugr<strong>und</strong>elegung dieses Modells ist <strong>–</strong> wie bisher <strong>–</strong> der Unternehmerlohn<br />

abzuziehen. Neu an diesem Urteil ist jedoch, dass nicht<br />

mehr ein pauschaler Unternehmerlohn abzuziehen ist, bei der Bewertung<br />

eines Arztpraxis etwa das Gehalt eines Oberarztes. Vielmehr ist<br />

ein den individuellen Verhältnissen entsprechender Unternehmerlohn<br />

abzuziehen.<br />

11 Vgl. FamRZ 2006, 1031.<br />

12 Vgl. BGH NJW 2008, 1221 = FamRZ 2008, 761 = FuR 2008, 295 = MittBayNot 2008,<br />

126<br />

294.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!