Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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− einmal die Einkünfte als Bewertungsfaktor im Zugewinn berücksichtigt<br />
wurden <strong>und</strong><br />
− zum anderen die Einkünfte die Gr<strong>und</strong>lage für Einkommensberechnung<br />
beim Unterhalt sind.<br />
− Darin konnte eine doppelte Teilhabe des Einkommens einerseits<br />
beim Zugewinn <strong>und</strong> andererseits beim Unterhalt gesehen werden.<br />
c) Im damaligen Fall war schließlich über die Zuordnung der Einkünfte<br />
nicht zu entscheiden, da durch einen vorausgegangenen Vergleich<br />
70 % der zukünftigen Gewinnanteile aus der Beteiligung als unterhaltsrelevantes<br />
Einkommen des Ehemannes angesetzt wurden <strong>und</strong> damit<br />
Doppelverwertung vermieden war. Die Bewertung erfolgte damit nur<br />
nach dem Nennwert; ein auf die Einkommenserwartung gestützter good<br />
will wurde nicht angesetzt.<br />
3. Das Aufsehen erregende Urteil des OLG Oldenburg<br />
Das OLG Oldenburg 11 zog auf seine Art die Konsequenz aus der BGH-<br />
Rechtsprechung zum Verbot der doppelten Teilhabe <strong>und</strong> stellte fest: Bei<br />
Selbständigen entfällt die wesentlich auf Umsatz gestützte Unternehmensbewertung<br />
im Zugewinn, weil der Umsatz die wesentliche Gr<strong>und</strong>lage<br />
zur Ermittlung des Einkommens ist, das die Höhe des Unterhalts<br />
bestimmt. Auf Gr<strong>und</strong> dieser Überlegung setzte das OLG den Wert der<br />
Tierarztpraxis mit Null an.<br />
4. Urteil des BGH vom 06.02.2008 12<br />
a) Der BGH bestätigt seinen Gr<strong>und</strong>satz, dass das bruttoumsatzorientierte<br />
Bewertungsmodell im Rahmen des Zugewinnausgleichs gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
geeignet ist.<br />
b) Bei der Zugr<strong>und</strong>elegung dieses Modells ist <strong>–</strong> wie bisher <strong>–</strong> der Unternehmerlohn<br />
abzuziehen. Neu an diesem Urteil ist jedoch, dass nicht<br />
mehr ein pauschaler Unternehmerlohn abzuziehen ist, bei der Bewertung<br />
eines Arztpraxis etwa das Gehalt eines Oberarztes. Vielmehr ist<br />
ein den individuellen Verhältnissen entsprechender Unternehmerlohn<br />
abzuziehen.<br />
11 Vgl. FamRZ 2006, 1031.<br />
12 Vgl. BGH NJW 2008, 1221 = FamRZ 2008, 761 = FuR 2008, 295 = MittBayNot 2008,<br />
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