05.01.2013 Aufrufe

Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

steuern nach § 22 Nr. 1 EStG. Das Ergebnis entspricht grds. derjenigen<br />

einer Ausgleichsrente 159 .<br />

8.4.6 Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach § 1587 l BGB/<br />

§ 1587 o BGB<br />

Im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches kann nach<br />

§ 1587 l BGB auch ein Anspruch des Ausgleichsberechtigten auf Abfindung<br />

zur Zahlung an den gesetzlichen Rentenversicherungsträger oder<br />

zur Zahlung der Abfindung in eine private Lebens- oder Rentenversicherung<br />

erfolgen. Die Zahlung der Versicherungsbeiträge kann als Einmalbetrag<br />

oder in Form von Ratenzahlungen festgesetzt werden, § 1587 l<br />

Abs. 3 S. 3 BGB. Eine entsprechende Regelung kann auch durch ehevertragliche<br />

Vereinbarungen nach § 1587 o BGB erreicht werden.<br />

Fraglich war nunmehr die Behandlung der Fälle, wenn der Arbeitgeber<br />

des ausgleichsverpflichteten Arbeitnehmers diese Abfindungszahlungen<br />

in eine auf den Namen des ausgleichsberechtigten Ehegatten abgeschlossene<br />

Lebensversicherung einzahlt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

160 handelt es sich insoweit um Arbeitslohn zugunsten des<br />

ausgleichsverpflichteten Ehegatten, der anschließend die Zahlungen<br />

rechtlich relevant an den ausgleichsberechtigten Ehegatten weiterleitet.<br />

Der Fall sei insoweit anders zu behandeln, als der Fall der Realteilung<br />

nach § 1 Abs. 2 VAHRG, bei dem der Arbeitgeber nach der Realteilung<br />

unmittelbar zur Zahlung an den ausgleichsberechtigten Ehegatten verpflichtet<br />

sei. Dies ist in dem vorstehend geschilderten Sachverhalt nicht<br />

der Fall. Der Arbeitgeber erfüllt nur Arbeitnehmerverpflichtungen gegenüber<br />

seinem Arbeitnehmer, der wiederum die Abfindung nach<br />

§ 1587 l BGB leistet. Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte kann nach<br />

bisher herrschender Meinung die Zahlungen weder als Werbungskosten<br />

geltend machen, noch nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Der Ausgleichsberechtigte<br />

hat die Ratenzahlung oder die Abfindung auch nicht nach § 22<br />

EStG zu versteuern.<br />

159<br />

Vgl. dazu BMF v. 20.7.1981 <strong>–</strong> BStBl. I 1981, 567; Reitsam/Haußleiter, NJW-spezial<br />

2006, 295, 296.<br />

160<br />

FinMin Nordrhein-Westfalen v. 10.10.1988, DB 1988, 2129.<br />

195

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!