Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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steuern nach § 22 Nr. 1 EStG. Das Ergebnis entspricht grds. derjenigen<br />
einer Ausgleichsrente 159 .<br />
8.4.6 Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach § 1587 l BGB/<br />
§ 1587 o BGB<br />
Im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches kann nach<br />
§ 1587 l BGB auch ein Anspruch des Ausgleichsberechtigten auf Abfindung<br />
zur Zahlung an den gesetzlichen Rentenversicherungsträger oder<br />
zur Zahlung der Abfindung in eine private Lebens- oder Rentenversicherung<br />
erfolgen. Die Zahlung der Versicherungsbeiträge kann als Einmalbetrag<br />
oder in Form von Ratenzahlungen festgesetzt werden, § 1587 l<br />
Abs. 3 S. 3 BGB. Eine entsprechende Regelung kann auch durch ehevertragliche<br />
Vereinbarungen nach § 1587 o BGB erreicht werden.<br />
Fraglich war nunmehr die Behandlung der Fälle, wenn der Arbeitgeber<br />
des ausgleichsverpflichteten Arbeitnehmers diese Abfindungszahlungen<br />
in eine auf den Namen des ausgleichsberechtigten Ehegatten abgeschlossene<br />
Lebensversicherung einzahlt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />
160 handelt es sich insoweit um Arbeitslohn zugunsten des<br />
ausgleichsverpflichteten Ehegatten, der anschließend die Zahlungen<br />
rechtlich relevant an den ausgleichsberechtigten Ehegatten weiterleitet.<br />
Der Fall sei insoweit anders zu behandeln, als der Fall der Realteilung<br />
nach § 1 Abs. 2 VAHRG, bei dem der Arbeitgeber nach der Realteilung<br />
unmittelbar zur Zahlung an den ausgleichsberechtigten Ehegatten verpflichtet<br />
sei. Dies ist in dem vorstehend geschilderten Sachverhalt nicht<br />
der Fall. Der Arbeitgeber erfüllt nur Arbeitnehmerverpflichtungen gegenüber<br />
seinem Arbeitnehmer, der wiederum die Abfindung nach<br />
§ 1587 l BGB leistet. Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte kann nach<br />
bisher herrschender Meinung die Zahlungen weder als Werbungskosten<br />
geltend machen, noch nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Der Ausgleichsberechtigte<br />
hat die Ratenzahlung oder die Abfindung auch nicht nach § 22<br />
EStG zu versteuern.<br />
159<br />
Vgl. dazu BMF v. 20.7.1981 <strong>–</strong> BStBl. I 1981, 567; Reitsam/Haußleiter, NJW-spezial<br />
2006, 295, 296.<br />
160<br />
FinMin Nordrhein-Westfalen v. 10.10.1988, DB 1988, 2129.<br />
195