Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
4.7 Anrechnen auf Zugewinnausgleichsansprüche nach § 1380<br />
BGB, § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG<br />
Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG fällt die Steuerpflicht für den ursprünglichen<br />
Vermögenstransfer weg <strong>und</strong> ist als rückwirkendes Ereignis (§ 175<br />
Abs. 1 Nr. 2 AO) rückabzuwickeln, wenn später ein Zugewinnausgleichsanspruch<br />
im Fall des § 5 Abs. 2 ErbStG wegen einer Zuwendung<br />
zwischen Ehegatten unter Anrechnung auf den Zugewinnausgleichsanspruch<br />
nach § 1380 BGB gekürzt wird 60 . Diese Vorschrift ist eine<br />
entscheidende Bestimmung, um schädliche Wirkungen von Ehegattenzuwendungen<br />
zu vermeiden. Regelmäßig erfolgen Ehegattenzuwendungen<br />
ohne Beachtung einer strikten Vermögenstrennung. Die<br />
meisten Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet<br />
sind, haben keinerlei Gefühl dafür, dass sie getrennte Vermögen<br />
haben. Häufig erfolgen aufgr<strong>und</strong> dessen Vermögenstransfers, deren<br />
Unentgeltlichkeit den Ehegatten nicht bewusst ist, sondern die regelmäßig<br />
erst per Zufall durch die Finanzverwaltung aufgedeckt werden.<br />
In diesen Fällen ist guter Rat teuer. § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG hilft weiter.<br />
Wurde die Zuwendung unter Anrechnung auf eventuelle Zugewinnausgleichsansprüche<br />
durchgeführt, so muss nach Verwirklichung einer<br />
freigebigen Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG lediglich nachfolgend<br />
eine Gütertrennung vereinbart werden <strong>und</strong> auf diesen Zeitpunkt<br />
der Zugewinnausgleich ausgeglichen werden. Soweit durch den ursprünglichen<br />
Vermögenstransfer bereits zukünftige Zugewinnausgleichsansprüche<br />
vorab erfüllt wurden (§ 1380 BGB 61 ), ist insoweit eine<br />
gegebenenfalls ausgelöste Erbschaftsteuer zu berichtigen. Diese<br />
Gestaltungsmöglichkeit gibt allen Ehegatten <strong>–</strong> in den Grenzen des<br />
Steuerstrafrechts <strong>–</strong> die Möglichkeit, „sorglos“ das Vermögen hin- <strong>und</strong><br />
herzuschieben. Nachsorge ist ja möglich. Problematisch sind insoweit<br />
lediglich Transfers zugunsten desjenigen Ehegatten, der im Falle der<br />
Vereinbarung von Gütertrennung zugewinnausgleichspflichtig wäre.<br />
Denn diese erhöhen lediglich seine Zahlungen <strong>und</strong> werden nicht nach<br />
§ 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG neutralisiert.<br />
Einer besonderen Form bedarf die Bestimmung nach § 1380 BGB zur<br />
Anrechnung auf Zugewinnausgleichsansprüche nicht. Dies erfolgt regelmäßig<br />
konkludent, wenn Vermögenszuwendungen durchgeführt<br />
60 Siehe dazu Götz, DStR 2001, 417 ff.; Geck, DNotZ 2007, 263, 279.<br />
61 Siehe zu den Berechnungsmodalitäten Erman/Heckelmann, BGB, § 1380 Rz. 6;<br />
Palandt/ Brudermüller, BGB, § 1380 Rz. 10; Bamberger/J.Mayer, BGB, § 1380 Rz. 6<br />
ff.<br />
166