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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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4.7 Anrechnen auf Zugewinnausgleichsansprüche nach § 1380<br />

BGB, § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG<br />

Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG fällt die Steuerpflicht für den ursprünglichen<br />

Vermögenstransfer weg <strong>und</strong> ist als rückwirkendes Ereignis (§ 175<br />

Abs. 1 Nr. 2 AO) rückabzuwickeln, wenn später ein Zugewinnausgleichsanspruch<br />

im Fall des § 5 Abs. 2 ErbStG wegen einer Zuwendung<br />

zwischen Ehegatten unter Anrechnung auf den Zugewinnausgleichsanspruch<br />

nach § 1380 BGB gekürzt wird 60 . Diese Vorschrift ist eine<br />

entscheidende Bestimmung, um schädliche Wirkungen von Ehegattenzuwendungen<br />

zu vermeiden. Regelmäßig erfolgen Ehegattenzuwendungen<br />

ohne Beachtung einer strikten Vermögenstrennung. Die<br />

meisten Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet<br />

sind, haben keinerlei Gefühl dafür, dass sie getrennte Vermögen<br />

haben. Häufig erfolgen aufgr<strong>und</strong> dessen Vermögenstransfers, deren<br />

Unentgeltlichkeit den Ehegatten nicht bewusst ist, sondern die regelmäßig<br />

erst per Zufall durch die Finanzverwaltung aufgedeckt werden.<br />

In diesen Fällen ist guter Rat teuer. § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG hilft weiter.<br />

Wurde die Zuwendung unter Anrechnung auf eventuelle Zugewinnausgleichsansprüche<br />

durchgeführt, so muss nach Verwirklichung einer<br />

freigebigen Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG lediglich nachfolgend<br />

eine Gütertrennung vereinbart werden <strong>und</strong> auf diesen Zeitpunkt<br />

der Zugewinnausgleich ausgeglichen werden. Soweit durch den ursprünglichen<br />

Vermögenstransfer bereits zukünftige Zugewinnausgleichsansprüche<br />

vorab erfüllt wurden (§ 1380 BGB 61 ), ist insoweit eine<br />

gegebenenfalls ausgelöste Erbschaftsteuer zu berichtigen. Diese<br />

Gestaltungsmöglichkeit gibt allen Ehegatten <strong>–</strong> in den Grenzen des<br />

Steuerstrafrechts <strong>–</strong> die Möglichkeit, „sorglos“ das Vermögen hin- <strong>und</strong><br />

herzuschieben. Nachsorge ist ja möglich. Problematisch sind insoweit<br />

lediglich Transfers zugunsten desjenigen Ehegatten, der im Falle der<br />

Vereinbarung von Gütertrennung zugewinnausgleichspflichtig wäre.<br />

Denn diese erhöhen lediglich seine Zahlungen <strong>und</strong> werden nicht nach<br />

§ 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG neutralisiert.<br />

Einer besonderen Form bedarf die Bestimmung nach § 1380 BGB zur<br />

Anrechnung auf Zugewinnausgleichsansprüche nicht. Dies erfolgt regelmäßig<br />

konkludent, wenn Vermögenszuwendungen durchgeführt<br />

60 Siehe dazu Götz, DStR 2001, 417 ff.; Geck, DNotZ 2007, 263, 279.<br />

61 Siehe zu den Berechnungsmodalitäten Erman/Heckelmann, BGB, § 1380 Rz. 6;<br />

Palandt/ Brudermüller, BGB, § 1380 Rz. 10; Bamberger/J.Mayer, BGB, § 1380 Rz. 6<br />

ff.<br />

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