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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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at schon an einer untersuchungsbedürftigen Krankheit litt (Senatsurteil<br />

vom 22. November 2006 - XII ZR 119/04 - FamRZ 2007, 450).<br />

- Die Ehefrau war vor Eingehung ihrer zweiten Ehe wegen der Betreuung<br />

ihres erstehelichen Kindes nur teilerwerbstätig gewesen. Bei<br />

Eingehung der zweiten Ehe war sie schwanger. Auch der Ehemann<br />

war geschieden <strong>und</strong> einer Ehefrau <strong>und</strong> zwei Kindern unterhaltspflichtig.<br />

Sein Nettoeinkommen betrug bei der zweiten Heirat ca.<br />

4.500 DM. Die Ehegatten schlossen vor der Heirat eine Vereinbarung,<br />

wonach der jeweilige Unterhaltsberechtigte einen monatlichen<br />

Unterhalt in Höhe eines Beamtengehalts der Besoldungsgruppe<br />

A 3, Dienstaltersstufe 10 bekommen sollte. Bis zu dieser<br />

Höhe sollte auch ein etwaiger Zuverdienst anrechnungsfrei bleiben.<br />

Ob <strong>und</strong> in welchem Umfang die Ehefrau während der Ehe neben<br />

Haushaltsführung <strong>und</strong> Kindererziehung nach den Vorstellungen der<br />

Parteien erwerbstätig sein sollte, ist nicht festgestellt worden. Tatsächlich<br />

war die Ehefrau während der Ehe nicht erwerbstätig. Sie<br />

verlangt nun vom Ehemann, der während der Ehe wider Erwarten<br />

außergewöhnlich gut verdient hat, einen daran gemessenen konkreten<br />

Unterhaltsbedarf von 4.915 € zuzüglich Altersvorsorgeunterhalt<br />

(994 €) <strong>und</strong> Krankenvorsorgeunterhalt (271 €). Das Amtsgericht hat<br />

ihr nur einen Unterhalt auf der Basis des vereinbarten Beamtengehalts<br />

von r<strong>und</strong> 1.782 € zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat<br />

ihr demgegenüber einen Unterhalt in Höhe des doppelten Gr<strong>und</strong>gehalts<br />

(ca. 3.492 €) zugesprochen mit der Begründung, die ehebedingten<br />

Erwerbsnachteile auszugleichen, die der Ehefrau in Höhe<br />

des vorgestellten, aber tatsächlich nicht erzielten Zuverdienstes entstanden<br />

seien. Es hat dies mit der notwendigen Vertragsanpassung<br />

im Rahmen der Rechtsausübungskontrolle nach § 242 BGB begründet.<br />

Der Senat ist dem nicht gefolgt <strong>und</strong> hat die Sache aufgehoben <strong>und</strong> zurückverwiesen.<br />

An der Rechtswirksamkeit des Ehevertrages nach § 138<br />

BGB besteht kein Zweifel, da sich weder aus dem Umstand der<br />

Schwangerschaft der Ehefrau noch aus der vereinbarten Unterhaltshöhe,<br />

die damals der üblichen Unterhaltsquote aus dem bereinigten<br />

Nettoeinkommen des Ehemannes entsprach, eine einseitige Lastenverteilung<br />

zu Lasten der Ehefrau ergab. Gleiches gilt für den Umstand,<br />

dass entgegen den Erwartungen eine außergewöhnliche gute Einkommenssteigerung<br />

des Ehemannes eintrat. Denn ein Vertrag, in dem der<br />

Unterhalt in etwa den Einkommensverhältnissen bei Vertragsschluss<br />

entsprach <strong>und</strong> in dem künftige Einkommenssteigerungen des Unter-<br />

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