Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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at schon an einer untersuchungsbedürftigen Krankheit litt (Senatsurteil<br />
vom 22. November 2006 - XII ZR 119/04 - FamRZ 2007, 450).<br />
- Die Ehefrau war vor Eingehung ihrer zweiten Ehe wegen der Betreuung<br />
ihres erstehelichen Kindes nur teilerwerbstätig gewesen. Bei<br />
Eingehung der zweiten Ehe war sie schwanger. Auch der Ehemann<br />
war geschieden <strong>und</strong> einer Ehefrau <strong>und</strong> zwei Kindern unterhaltspflichtig.<br />
Sein Nettoeinkommen betrug bei der zweiten Heirat ca.<br />
4.500 DM. Die Ehegatten schlossen vor der Heirat eine Vereinbarung,<br />
wonach der jeweilige Unterhaltsberechtigte einen monatlichen<br />
Unterhalt in Höhe eines Beamtengehalts der Besoldungsgruppe<br />
A 3, Dienstaltersstufe 10 bekommen sollte. Bis zu dieser<br />
Höhe sollte auch ein etwaiger Zuverdienst anrechnungsfrei bleiben.<br />
Ob <strong>und</strong> in welchem Umfang die Ehefrau während der Ehe neben<br />
Haushaltsführung <strong>und</strong> Kindererziehung nach den Vorstellungen der<br />
Parteien erwerbstätig sein sollte, ist nicht festgestellt worden. Tatsächlich<br />
war die Ehefrau während der Ehe nicht erwerbstätig. Sie<br />
verlangt nun vom Ehemann, der während der Ehe wider Erwarten<br />
außergewöhnlich gut verdient hat, einen daran gemessenen konkreten<br />
Unterhaltsbedarf von 4.915 € zuzüglich Altersvorsorgeunterhalt<br />
(994 €) <strong>und</strong> Krankenvorsorgeunterhalt (271 €). Das Amtsgericht hat<br />
ihr nur einen Unterhalt auf der Basis des vereinbarten Beamtengehalts<br />
von r<strong>und</strong> 1.782 € zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat<br />
ihr demgegenüber einen Unterhalt in Höhe des doppelten Gr<strong>und</strong>gehalts<br />
(ca. 3.492 €) zugesprochen mit der Begründung, die ehebedingten<br />
Erwerbsnachteile auszugleichen, die der Ehefrau in Höhe<br />
des vorgestellten, aber tatsächlich nicht erzielten Zuverdienstes entstanden<br />
seien. Es hat dies mit der notwendigen Vertragsanpassung<br />
im Rahmen der Rechtsausübungskontrolle nach § 242 BGB begründet.<br />
Der Senat ist dem nicht gefolgt <strong>und</strong> hat die Sache aufgehoben <strong>und</strong> zurückverwiesen.<br />
An der Rechtswirksamkeit des Ehevertrages nach § 138<br />
BGB besteht kein Zweifel, da sich weder aus dem Umstand der<br />
Schwangerschaft der Ehefrau noch aus der vereinbarten Unterhaltshöhe,<br />
die damals der üblichen Unterhaltsquote aus dem bereinigten<br />
Nettoeinkommen des Ehemannes entsprach, eine einseitige Lastenverteilung<br />
zu Lasten der Ehefrau ergab. Gleiches gilt für den Umstand,<br />
dass entgegen den Erwartungen eine außergewöhnliche gute Einkommenssteigerung<br />
des Ehemannes eintrat. Denn ein Vertrag, in dem der<br />
Unterhalt in etwa den Einkommensverhältnissen bei Vertragsschluss<br />
entsprach <strong>und</strong> in dem künftige Einkommenssteigerungen des Unter-<br />
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