Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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II. <strong>Scheidung</strong>spraxis<br />
Die <strong>Scheidung</strong>spraxis weicht jedoch nicht unerheblich von diesen gesetzlichen<br />
Voraussetzungen ab <strong>und</strong> vermischt die <strong>Scheidung</strong>statbestände.<br />
So finden Ermittlungen zur <strong>Trennung</strong>szeit nur noch äußerst<br />
selten statt 34 . Ferner wird aus der Praxis berichtet, dass die unwiderlegliche<br />
Vermutung des Scheiterns der Ehe nach § 1566 Abs.1 BGB entgegen<br />
der gesetzlichen Intention auch schon ohne Vorliegen der Voraussetzungen<br />
des § 630 ZPO angenommen wird. Letztlich wird das<br />
gesetzliche <strong>Scheidung</strong>ssystem als gescheitert angesehen, weil sich in<br />
der Gerichtspraxis die sog. Konsensualscheidung durchgesetzt<br />
habe 35 , <strong>und</strong> zwar entweder als offene Konsensualscheidung über<br />
§ 1566 Abs.1 BGB oder als sog. verdeckte Konsensualscheidung<br />
nach dem Gr<strong>und</strong>tatbestand des § 1565 Abs.1 BGB, wenn zwar ein<br />
Ehegatte der <strong>Scheidung</strong> widerspricht, aber dem Vortrag des anderen<br />
zum Scheitern der Ehe nichts entgegensetzt 36 . Resigniert wird daher<br />
festgestellt, dass in der derzeitigen Praxis die sog. „Schnellscheidung“<br />
allein aufgr<strong>und</strong> einverständlichen <strong>Scheidung</strong>santrags durch richterliches<br />
Urteil ohne Urteilsgründe (§ 313a ZPO) die Regel sei 37 . Zuweilen wird<br />
§ 630 ZPO auch kritisiert, insbesondere wegen seiner erbrechtlichen<br />
Auswirkungen im Rahmen des § 1933 BGB 38 .<br />
III. Verbleibende Bedeutung des § 630 ZPO<br />
Nicht zuletzt diese <strong>Scheidung</strong>spraxis dürfte der Gr<strong>und</strong> dafür sein, dass<br />
der Gesetzgeber nun ohne weiteres bereits ist, im Zuge der FGG-Reform<br />
die Bestimmung des § 630 ZPO einfach zu streichen. Ob er damit<br />
gut beraten ist, mag bezweifelt werden. Es gibt durchaus Argumente,<br />
eine Einigung über die Folgesachen, zumindest aber die Befassung<br />
mit den wirtschaftlichen Folgen einer <strong>Scheidung</strong> herbeizuführen, bevor<br />
die <strong>Scheidung</strong> ausgesprochen wird.<br />
34<br />
MünchKomm-BGB/Wolf, Vor § 1564 Rn. 15 ff.; § 1566 Rn.7; Bergschneider, in:<br />
Münchener Prozessformularbuch, 2. Aufl. 2008, A.I.1., Anm.1.<br />
35<br />
MünchKomm-BGB/Wolf, Vor § 1564 Rn. 16 f.; MünchKomm-ZPO/Bernreuther, § 616<br />
Rn. 1.<br />
36<br />
Schwab/Schwab, <strong>Scheidung</strong>srecht, Kap. II Rn. 91; vgl. OLG Dresden FamRZ 2003,<br />
1193; Zöller/Philippi, ZPO, § 630 Rn. 2; kritisch Thomas/Putzo, § 630 Rn. 1: dies<br />
dürfe nicht entgegen § 138 Abs. 3 ZPO wahrheitswidrig akzeptiert werden.<br />
37<br />
Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, § 24 Rn. 14.<br />
38 Rausch, FuR 2006, 337, 338.<br />
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