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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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Darüber hinaus war die Ehefrau auch durch zusätzliche Unterhaltsabfindung<br />

abgesichert, wobei die teilweise nachträglich vereinbarte<br />

Zahlung in eine Kapitallebensversicherung nicht zu beanstanden war.<br />

Gleiches gilt im Ergebnis für den Verzicht auf den Krankheitsunterhalt, da<br />

insofern ein Ausschluss vorehelicher Krankheitsfolgen zulässig ist, <strong>und</strong><br />

für den Verzicht auf Altersunterhalt, da die Parteien bei Vertragsschluss<br />

von einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit <strong>und</strong> Aufbau einer<br />

eigenen Altersversorgung der Ehefrau ausgingen, die dann ja auch<br />

stattfand, so dass sie keine erheblichen ehebedingten Verluste erlitt. Im<br />

Übrigen könnte dem im Wege der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB)<br />

Rechnung getragen werden, dies hat aber mit der Frage der Nichtigkeit<br />

der Gesamtregelung <strong>und</strong> damit auch des von der Ehefrau erstrebten<br />

Zugewinnausgleichs nichts zu tun. Der Versorgungsausgleichsausschluss<br />

schließlich war für die Ehefrau nur günstig, da sie andernfalls<br />

dem selbständigen Ehemann ausgleichspflichtig geworden wäre<br />

(Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310).<br />

- Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich der <strong>Scheidung</strong>sfolgen<br />

nicht umfasst <strong>und</strong> erweist sich ehevertraglicher Gestaltung am weitesten<br />

zugänglich. Der Senat hält deshalb den Ausschluss des Zugewinnausgleichs<br />

<strong>und</strong> die Wahl des vom Gesetz zur Verfügung gestellten<br />

Güterstands der Gütertrennung gr<strong>und</strong>sätzlich für zulässig.<br />

Insbesondere entspricht es dem legitimen Interesse eines Ehegatten,<br />

die wirtschaftliche Substanz seiner Unternehmensbeteiligung <strong>und</strong> ihren<br />

Fortbestand als Lebensgr<strong>und</strong>lage der Familie nicht durch etwaige<br />

Ausgleichszahlungen an den anderen Ehegatten zu gefährden (Senatsurteil<br />

vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310,<br />

1311). Der ehevertragliche Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist<br />

im Übrigen nicht schon deshalb unwirksam (§ 138 BGB), weil ein<br />

Ehegatte - entsprechend den gemeinsamen Vorstellungen der Ehegatten<br />

bei Vertragsschluss - in der Ehe einer selbständigen Erwerbstätigkeit<br />

nachgegangen ist <strong>und</strong> deshalb kein im Versorgungsausgleich<br />

auszugleichendes Versorgungsvermögen erworben hat.<br />

Denn die Gestaltung der Erwerbstätigkeit <strong>und</strong> der Altersvorsorge entsprach<br />

bei Eingehung der Ehe bzw. bei Vertragsschluss den Vorstellungen<br />

der Ehegatten. Kein Ehegatte kann daher erwarten, der<br />

unterlassene Erwerb von Versorgungsanrechten werde im <strong>Scheidung</strong>sfall<br />

durch den - vertraglich ausgeschlossenen - Versorgungsausgleich<br />

kompensiert (Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 - XII ZR<br />

96/05 - FamRZ 2008, 386, 388).<br />

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