Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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− ihn in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,<br />
− ausschließen oder<br />
− Ausgleichsansprüchen nach der <strong>Scheidung</strong> vorbehalten können.<br />
Als Ausprägung des beispielhaft genannten Teilausschlusses kommen<br />
also weiterhin in Betracht: die Verkürzung des Ausgleichszeitraums,<br />
eine Veränderung der Ausgleichsquote, der Ausschluss einzelner Versorgungsarten,<br />
etwa der ergänzenden Altersversorgung über Betriebsrenten<br />
oder aus privater Vorsorge. Bei der Einbeziehung in eine Gesamtregelung<br />
der ehelichen Folgen dürften auch Bedingungen, Befristungen,<br />
ein Rücktrittsvorbehalt oder auch ein einseitiger Ausschluss<br />
nach wie vor eine große Rolle spielen.<br />
b) Erleichterte Rahmenbedingungen<br />
Besonders erfreuen dürfte die Praxis dabei, dass der Gesetzgeber den<br />
gesetzlichen Wertausgleich gr<strong>und</strong>sätzlich nicht mehr als Obergrenze<br />
einer zulässigen Vereinbarung ansehen will <strong>und</strong> damit das Verbot des<br />
Supersplittings aufgibt: Dies geht zunächst schon aus dem genannten<br />
Regelbeispiel über den Teilausschluss hervor, der nach der Begründung<br />
ausdrücklich auch auf ein einzelnes Anrecht bezogen zu verstehen<br />
ist. 9 Zudem wird bestimmt, dass mit Zustimmung der betroffenen<br />
Versorgungsträger im Gr<strong>und</strong>satz alles möglich ist, worauf ich gleich<br />
noch näher eingehen will.<br />
Demgegenüber wird es künftig weder eine Jahresfrist wie derzeit in<br />
§ 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB noch eine Genehmigungspflicht bei scheidungsnahen<br />
Vereinbarungen mehr geben. Damit entfällt auch die Abgrenzung<br />
zwischen vorsorgendem Ehevertrag <strong>und</strong> <strong>Scheidung</strong>svereinbarung.<br />
Mit dem Verzicht auf einen Gesamtsaldo dürfte es künftig<br />
auch möglich sein, unmittelbar das Ende der Ehezeit zu ändern <strong>–</strong> etwa<br />
auf den <strong>Trennung</strong>stag vorzuverlegen <strong>–</strong> statt nur einen zeitlichen Teilausschluss<br />
zu vereinbaren, weil es auf einen bestimmten Stichtag für<br />
eine objektive Bewertung nicht mehr ankommt.<br />
9 Dazu S. 119 der Begründung unter Bezugnahme auf BGH vom 07.10.1987 <strong>–</strong> IV b ZB<br />
110<br />
4/87, FamRZ 1988, 153.