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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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− ihn in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,<br />

− ausschließen oder<br />

− Ausgleichsansprüchen nach der <strong>Scheidung</strong> vorbehalten können.<br />

Als Ausprägung des beispielhaft genannten Teilausschlusses kommen<br />

also weiterhin in Betracht: die Verkürzung des Ausgleichszeitraums,<br />

eine Veränderung der Ausgleichsquote, der Ausschluss einzelner Versorgungsarten,<br />

etwa der ergänzenden Altersversorgung über Betriebsrenten<br />

oder aus privater Vorsorge. Bei der Einbeziehung in eine Gesamtregelung<br />

der ehelichen Folgen dürften auch Bedingungen, Befristungen,<br />

ein Rücktrittsvorbehalt oder auch ein einseitiger Ausschluss<br />

nach wie vor eine große Rolle spielen.<br />

b) Erleichterte Rahmenbedingungen<br />

Besonders erfreuen dürfte die Praxis dabei, dass der Gesetzgeber den<br />

gesetzlichen Wertausgleich gr<strong>und</strong>sätzlich nicht mehr als Obergrenze<br />

einer zulässigen Vereinbarung ansehen will <strong>und</strong> damit das Verbot des<br />

Supersplittings aufgibt: Dies geht zunächst schon aus dem genannten<br />

Regelbeispiel über den Teilausschluss hervor, der nach der Begründung<br />

ausdrücklich auch auf ein einzelnes Anrecht bezogen zu verstehen<br />

ist. 9 Zudem wird bestimmt, dass mit Zustimmung der betroffenen<br />

Versorgungsträger im Gr<strong>und</strong>satz alles möglich ist, worauf ich gleich<br />

noch näher eingehen will.<br />

Demgegenüber wird es künftig weder eine Jahresfrist wie derzeit in<br />

§ 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB noch eine Genehmigungspflicht bei scheidungsnahen<br />

Vereinbarungen mehr geben. Damit entfällt auch die Abgrenzung<br />

zwischen vorsorgendem Ehevertrag <strong>und</strong> <strong>Scheidung</strong>svereinbarung.<br />

Mit dem Verzicht auf einen Gesamtsaldo dürfte es künftig<br />

auch möglich sein, unmittelbar das Ende der Ehezeit zu ändern <strong>–</strong> etwa<br />

auf den <strong>Trennung</strong>stag vorzuverlegen <strong>–</strong> statt nur einen zeitlichen Teilausschluss<br />

zu vereinbaren, weil es auf einen bestimmten Stichtag für<br />

eine objektive Bewertung nicht mehr ankommt.<br />

9 Dazu S. 119 der Begründung unter Bezugnahme auf BGH vom 07.10.1987 <strong>–</strong> IV b ZB<br />

110<br />

4/87, FamRZ 1988, 153.

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