Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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Alle Argumente, die seitens der Anwaltschaft vorgebracht werden, vermögen<br />
nach meinem Dafürhalten nicht zu erklären, warum diese<br />
asymmetrische Vertretung besser sein soll als die Einschaltung<br />
des neutralen Notars. Wollte der Gesetzgeber den Schutz des<br />
Schwächeren wirklich erreichen, so müsste er in der Tat bei anwaltlicher<br />
Vertretung einen Anwaltszwang für beide Vertragsteile anordnen<br />
96 .<br />
Es ist zwar auch die gemeinsame anwaltliche Beratung getrennt lebender<br />
Ehegatten nicht absolut verboten, sondern in Grenzbereichen<br />
ohne widerstreitende Interessen zulässig; zeichnen sich aber widerstreitende<br />
Interessen der Eheleute konkret ab <strong>und</strong> setzt der Anwalt die<br />
Beratung beider fort, so ist der Anwaltsvertrag nichtig (§ 43a Abs. 4<br />
BRAO) <strong>und</strong> der Vergütungsanspruch entfällt komplett 97 . Der Anwalt ist<br />
also gut beraten, es bei der einseitigen Interessenvertretung zu belassen,<br />
sonst riskiert er ggf. seinen gesamten Vergütungsanspruch 98 (darauf<br />
werden sich die Eheleute wieder einigen können).<br />
4. Entlastung der Gerichte <strong>und</strong> Justizhaushalte<br />
Zur Entlastung der Gerichte hätte das Verfahren beitragen können,<br />
wenn der Notar auch noch zugleich den <strong>Scheidung</strong>santrag an das<br />
zuständige Gericht mit aufgenommen hätte, ist doch die gerichtliche<br />
Antragstellung seine gewohnte Tätigkeit. Der Notar hätte alle <strong>Scheidung</strong>sfolgen<br />
in seiner Verhandlung einbezogen, um eine möglichst<br />
umfassende Einigung zu erreichen. Für die spätere gerichtliche Wirksamkeitskontrolle<br />
wäre eine umfassende Präambel in die <strong>Scheidung</strong>svereinbarung<br />
99 aufzunehmen gewesen.<br />
Unter dem Stichwort „Entlastung der Justizhaushalte“ sei darauf hingewiesen,<br />
dass es sich bei den neu zu erwartenden Mandanten im<br />
Rahmen eines notariell vorbereiteten <strong>Scheidung</strong>sverfahrens ohne Anwaltszwang<br />
durchaus nicht nur um lukrative Mandate gehandelt hätte.<br />
Ein ganz erheblicher Teil der <strong>Scheidung</strong>sverfahren <strong>–</strong> nach verschiedenen<br />
Statistiken über 70 % <strong>–</strong> wird über Prozesskostenhilfe abgewi-<br />
96<br />
So BRAK, Stellungnahme zum Referentenentwurf des FGG-Reformgesetzes, Beilage<br />
zu FPR 2006/Heft 11, 9.<br />
97<br />
KG FamRB 2008, 12.<br />
98<br />
Krause, FamRB 2008, 13.<br />
99<br />
Vgl. C. Münch, Ehebezogene Rechtsgeschäfte, Rn. 692 ff.<br />
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