05.01.2013 Aufrufe

Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Alle Argumente, die seitens der Anwaltschaft vorgebracht werden, vermögen<br />

nach meinem Dafürhalten nicht zu erklären, warum diese<br />

asymmetrische Vertretung besser sein soll als die Einschaltung<br />

des neutralen Notars. Wollte der Gesetzgeber den Schutz des<br />

Schwächeren wirklich erreichen, so müsste er in der Tat bei anwaltlicher<br />

Vertretung einen Anwaltszwang für beide Vertragsteile anordnen<br />

96 .<br />

Es ist zwar auch die gemeinsame anwaltliche Beratung getrennt lebender<br />

Ehegatten nicht absolut verboten, sondern in Grenzbereichen<br />

ohne widerstreitende Interessen zulässig; zeichnen sich aber widerstreitende<br />

Interessen der Eheleute konkret ab <strong>und</strong> setzt der Anwalt die<br />

Beratung beider fort, so ist der Anwaltsvertrag nichtig (§ 43a Abs. 4<br />

BRAO) <strong>und</strong> der Vergütungsanspruch entfällt komplett 97 . Der Anwalt ist<br />

also gut beraten, es bei der einseitigen Interessenvertretung zu belassen,<br />

sonst riskiert er ggf. seinen gesamten Vergütungsanspruch 98 (darauf<br />

werden sich die Eheleute wieder einigen können).<br />

4. Entlastung der Gerichte <strong>und</strong> Justizhaushalte<br />

Zur Entlastung der Gerichte hätte das Verfahren beitragen können,<br />

wenn der Notar auch noch zugleich den <strong>Scheidung</strong>santrag an das<br />

zuständige Gericht mit aufgenommen hätte, ist doch die gerichtliche<br />

Antragstellung seine gewohnte Tätigkeit. Der Notar hätte alle <strong>Scheidung</strong>sfolgen<br />

in seiner Verhandlung einbezogen, um eine möglichst<br />

umfassende Einigung zu erreichen. Für die spätere gerichtliche Wirksamkeitskontrolle<br />

wäre eine umfassende Präambel in die <strong>Scheidung</strong>svereinbarung<br />

99 aufzunehmen gewesen.<br />

Unter dem Stichwort „Entlastung der Justizhaushalte“ sei darauf hingewiesen,<br />

dass es sich bei den neu zu erwartenden Mandanten im<br />

Rahmen eines notariell vorbereiteten <strong>Scheidung</strong>sverfahrens ohne Anwaltszwang<br />

durchaus nicht nur um lukrative Mandate gehandelt hätte.<br />

Ein ganz erheblicher Teil der <strong>Scheidung</strong>sverfahren <strong>–</strong> nach verschiedenen<br />

Statistiken über 70 % <strong>–</strong> wird über Prozesskostenhilfe abgewi-<br />

96<br />

So BRAK, Stellungnahme zum Referentenentwurf des FGG-Reformgesetzes, Beilage<br />

zu FPR 2006/Heft 11, 9.<br />

97<br />

KG FamRB 2008, 12.<br />

98<br />

Krause, FamRB 2008, 13.<br />

99<br />

Vgl. C. Münch, Ehebezogene Rechtsgeschäfte, Rn. 692 ff.<br />

55

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!