Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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oder Güteraustausch gerichtet sind. Geschäftsbeziehungen mit mehreren,<br />
womöglich ständig wechselnden K<strong>und</strong>en, sprechen zwar im allgemeinen<br />
für die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr,<br />
sind aber nicht unerlässlich 130 . Gr<strong>und</strong>sätzlich muss der Steuerpflichtige<br />
bereit sein, seine Leistung gegenüber beliebigen Dritten anzubieten.<br />
Dies ist jedoch keine zwingende Voraussetzung 131 . Bei typisch<br />
gewerblicher Tätigkeit genügt auch eine Leistungsbereitschaft gegenüber<br />
nur einem K<strong>und</strong>en (z.B. Zulieferbetrieb für Automobilbranche)<br />
132 . Bei einem Verkauf an nur eine einzige Person ist eine<br />
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auch dann angenommen,<br />
wenn eine Verkaufsbereitschaft gegenüber der Allgemeinheit<br />
tatsächlich bestand. In der Praxis wird dies im Regelfall vermutet.<br />
Es ist nicht erforderlich, dass eigene Leistungen an den Markt erbracht<br />
werden oder dass der Steuerpflichtige selbst <strong>und</strong> persönlich<br />
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Die Tätigkeit eines<br />
Steuerpflichtigen, der Makler oder Vertreter einschaltet, ist dem Steuerpflichtigen<br />
als eigene Tätigkeit zuzurechnen 133 .<br />
An diesem Kriterium scheitert m.E. regelmäßig der gewerbliche Gr<strong>und</strong>stückshandel.<br />
Dies ist aber keineswegs gesichert, da der BFH auch<br />
Einbringungsvorgänge in eine eigene GmbH oder GmbH & Co. KG als<br />
Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr verstanden hat.<br />
Der Verkauf aufgr<strong>und</strong> einer <strong>Scheidung</strong>ssituation vermag es grds. nicht,<br />
die allgemein aus dem Verkauf hergeleitete <strong>und</strong> unterstellte bedingte<br />
Veräußerungsabsicht zu widerlegen.<br />
8. Steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen aus An-<br />
lass der <strong>Scheidung</strong><br />
Im Rahmen eines <strong>Scheidung</strong>sverfahrens werden in aller Regel zahlreiche<br />
unterschiedliche Kosten <strong>und</strong> Aufwendungen der zu scheidenden<br />
Ehegatten verursacht. Es stellt sich daher die Frage, inwiefern die we-<br />
130 BFH vom 15.12.1999, I R 16/99, DStR 2000, 1086 ff.<br />
131 BFH vom 15.12.1999, I R 16/99, DStR 2000, 1086 ff.<br />
132 Vgl. aktuell BFH vom 15.12.199, I R 16/99, DStR 2000, 1086.<br />
133 Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG, § 15 Rn. 20; BFH vom 07.12.1995, IV R 112/92,<br />
BStBl. II 1996, 367 ff.; BFH vom 31.07.1990, I R 173/83, BStBl. II 1991, 66.<br />
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