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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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oder Güteraustausch gerichtet sind. Geschäftsbeziehungen mit mehreren,<br />

womöglich ständig wechselnden K<strong>und</strong>en, sprechen zwar im allgemeinen<br />

für die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr,<br />

sind aber nicht unerlässlich 130 . Gr<strong>und</strong>sätzlich muss der Steuerpflichtige<br />

bereit sein, seine Leistung gegenüber beliebigen Dritten anzubieten.<br />

Dies ist jedoch keine zwingende Voraussetzung 131 . Bei typisch<br />

gewerblicher Tätigkeit genügt auch eine Leistungsbereitschaft gegenüber<br />

nur einem K<strong>und</strong>en (z.B. Zulieferbetrieb für Automobilbranche)<br />

132 . Bei einem Verkauf an nur eine einzige Person ist eine<br />

Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auch dann angenommen,<br />

wenn eine Verkaufsbereitschaft gegenüber der Allgemeinheit<br />

tatsächlich bestand. In der Praxis wird dies im Regelfall vermutet.<br />

Es ist nicht erforderlich, dass eigene Leistungen an den Markt erbracht<br />

werden oder dass der Steuerpflichtige selbst <strong>und</strong> persönlich<br />

am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Die Tätigkeit eines<br />

Steuerpflichtigen, der Makler oder Vertreter einschaltet, ist dem Steuerpflichtigen<br />

als eigene Tätigkeit zuzurechnen 133 .<br />

An diesem Kriterium scheitert m.E. regelmäßig der gewerbliche Gr<strong>und</strong>stückshandel.<br />

Dies ist aber keineswegs gesichert, da der BFH auch<br />

Einbringungsvorgänge in eine eigene GmbH oder GmbH & Co. KG als<br />

Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr verstanden hat.<br />

Der Verkauf aufgr<strong>und</strong> einer <strong>Scheidung</strong>ssituation vermag es grds. nicht,<br />

die allgemein aus dem Verkauf hergeleitete <strong>und</strong> unterstellte bedingte<br />

Veräußerungsabsicht zu widerlegen.<br />

8. Steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen aus An-<br />

lass der <strong>Scheidung</strong><br />

Im Rahmen eines <strong>Scheidung</strong>sverfahrens werden in aller Regel zahlreiche<br />

unterschiedliche Kosten <strong>und</strong> Aufwendungen der zu scheidenden<br />

Ehegatten verursacht. Es stellt sich daher die Frage, inwiefern die we-<br />

130 BFH vom 15.12.1999, I R 16/99, DStR 2000, 1086 ff.<br />

131 BFH vom 15.12.1999, I R 16/99, DStR 2000, 1086 ff.<br />

132 Vgl. aktuell BFH vom 15.12.199, I R 16/99, DStR 2000, 1086.<br />

133 Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG, § 15 Rn. 20; BFH vom 07.12.1995, IV R 112/92,<br />

BStBl. II 1996, 367 ff.; BFH vom 31.07.1990, I R 173/83, BStBl. II 1991, 66.<br />

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