Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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zumutbaren Job <strong>–</strong> sie hat Anspruch aus § 1573 Abs. 1. Die<br />
geschiedene Ehefrau B in gleicher Lage findet zwar einen Job, der aber<br />
ihren Bedarf bei weitem nicht deckt <strong>–</strong> Frau B hat Anspruch aus § 1573<br />
Abs. 2. Schwerlich kann begründet werden, dass der Anspruch von<br />
Frau B weiter vom Kern des <strong>Scheidung</strong>sfolgenrechts entfernt ist als der<br />
von Frau A.<br />
Bei vertraglichen Gestaltungen muss berücksichtigt werden, dass unter<br />
dem Dach des § 1573 Abs. 2 BGB (wie auch des § 1573 Abs. 1) sich<br />
ganz unterschiedliche Fälle versammeln: Einerseits der Fall des beiderseits<br />
voll berufstätigen <strong>und</strong> kinderlosen Paares (double income no kids),<br />
das unterschiedlich hoch verdient <strong>und</strong> nach der üblichen Differenzmethode<br />
schon deshalb in den Anwendungsbereich des § 1573 Abs. 2<br />
gerät. Auf der anderen Seite der Fall einer „traditionellen“ Ehe, in der ein<br />
Ehegatte während der Ehe hauptsächlich den Haushalt geführt <strong>und</strong> die<br />
Kinder betreut hat <strong>und</strong> nun, am Ende der durch § 1570 abgedeckten<br />
Betreuungszeit, keine seinen Unterhalt voll sichernde Tätigkeit findet. In<br />
der Rechtsprechung zur Kürzungsmöglichkeit nach dem alten § 1573<br />
Abs. 5 stellt der BGH zu Recht entscheidend darauf ab, ob sich die Einkommensdifferenz,<br />
die den Aufstockungsunterhalt begründen könnte,<br />
als ehebedingter Nachteil darstellt oder nicht. 73 Das muss auch künftig<br />
bei der richterlichen Vertragskontrolle der entscheidende Gesichtspunkt<br />
sein. 74<br />
Die Lage ist ähnlich bei § 1573 Abs. 1: Die Grenzen der Vertragsfreiheit<br />
kommen dann ins Blickfeld, wenn der Ausschluss des Aufstockungsunterhalts<br />
dem Verzichtenden einseitig die Lasten einer gescheiterten<br />
Beziehung aufbürden würde. In seiner ersten Entscheidung zur neuen<br />
Vertragskontrolle vom Februar 2004 hat der BGH in diese Richtung<br />
gedacht. Ich zitiere: „ ... Entsprach es einem gemeinsamen Entschluss<br />
der Parteien, dass die AGg. im Interesse der Familie dauerhaft auf eine<br />
weitere Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf verzichten sollte, so könnte es<br />
unbillig erscheinen, wenn der ASt. die sich hieraus ergebenden<br />
nachteiligen Konsequenzen unter Berufung auf die notarielle Abrede<br />
allein der AGg. aufbürdet.“ 75 <strong>–</strong> es ging bei diesen Sätzen ausdrücklich<br />
auch um einen möglichen Aufstockungsanspruch. Interessanterweise<br />
erfolgte dieser Hinweis für den Fall eines von vornherein gemeinsam<br />
geplanten Erwerbsverzichts, die Ausübungskontrolle war also nicht nur<br />
73 BGH FamRZ 2007, 2049, 2051 [23].<br />
74 Siehe auch Erman/Graba (Fn. 33), § 1585c Rn.18.<br />
75 BGH FamRZ 2004, 601, 608.<br />
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