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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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zumutbaren Job <strong>–</strong> sie hat Anspruch aus § 1573 Abs. 1. Die<br />

geschiedene Ehefrau B in gleicher Lage findet zwar einen Job, der aber<br />

ihren Bedarf bei weitem nicht deckt <strong>–</strong> Frau B hat Anspruch aus § 1573<br />

Abs. 2. Schwerlich kann begründet werden, dass der Anspruch von<br />

Frau B weiter vom Kern des <strong>Scheidung</strong>sfolgenrechts entfernt ist als der<br />

von Frau A.<br />

Bei vertraglichen Gestaltungen muss berücksichtigt werden, dass unter<br />

dem Dach des § 1573 Abs. 2 BGB (wie auch des § 1573 Abs. 1) sich<br />

ganz unterschiedliche Fälle versammeln: Einerseits der Fall des beiderseits<br />

voll berufstätigen <strong>und</strong> kinderlosen Paares (double income no kids),<br />

das unterschiedlich hoch verdient <strong>und</strong> nach der üblichen Differenzmethode<br />

schon deshalb in den Anwendungsbereich des § 1573 Abs. 2<br />

gerät. Auf der anderen Seite der Fall einer „traditionellen“ Ehe, in der ein<br />

Ehegatte während der Ehe hauptsächlich den Haushalt geführt <strong>und</strong> die<br />

Kinder betreut hat <strong>und</strong> nun, am Ende der durch § 1570 abgedeckten<br />

Betreuungszeit, keine seinen Unterhalt voll sichernde Tätigkeit findet. In<br />

der Rechtsprechung zur Kürzungsmöglichkeit nach dem alten § 1573<br />

Abs. 5 stellt der BGH zu Recht entscheidend darauf ab, ob sich die Einkommensdifferenz,<br />

die den Aufstockungsunterhalt begründen könnte,<br />

als ehebedingter Nachteil darstellt oder nicht. 73 Das muss auch künftig<br />

bei der richterlichen Vertragskontrolle der entscheidende Gesichtspunkt<br />

sein. 74<br />

Die Lage ist ähnlich bei § 1573 Abs. 1: Die Grenzen der Vertragsfreiheit<br />

kommen dann ins Blickfeld, wenn der Ausschluss des Aufstockungsunterhalts<br />

dem Verzichtenden einseitig die Lasten einer gescheiterten<br />

Beziehung aufbürden würde. In seiner ersten Entscheidung zur neuen<br />

Vertragskontrolle vom Februar 2004 hat der BGH in diese Richtung<br />

gedacht. Ich zitiere: „ ... Entsprach es einem gemeinsamen Entschluss<br />

der Parteien, dass die AGg. im Interesse der Familie dauerhaft auf eine<br />

weitere Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf verzichten sollte, so könnte es<br />

unbillig erscheinen, wenn der ASt. die sich hieraus ergebenden<br />

nachteiligen Konsequenzen unter Berufung auf die notarielle Abrede<br />

allein der AGg. aufbürdet.“ 75 <strong>–</strong> es ging bei diesen Sätzen ausdrücklich<br />

auch um einen möglichen Aufstockungsanspruch. Interessanterweise<br />

erfolgte dieser Hinweis für den Fall eines von vornherein gemeinsam<br />

geplanten Erwerbsverzichts, die Ausübungskontrolle war also nicht nur<br />

73 BGH FamRZ 2007, 2049, 2051 [23].<br />

74 Siehe auch Erman/Graba (Fn. 33), § 1585c Rn.18.<br />

75 BGH FamRZ 2004, 601, 608.<br />

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