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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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VI. Berücksichtigung gleitender Wertsteigerungen bei privile-<br />

giertem Erwerb<br />

1. Wohnrecht, Leibgeding usw.<br />

Es geht insbesondere um das Wohnrecht <strong>und</strong> das Leibgeding (Altenteil)<br />

im Zusammenhang mit Immobilienübertragungen meist der Eltern an<br />

das Kind <strong>und</strong> die sich daraus ergebenden zugewinnausgleichsrechtlichen<br />

Folgen in der Ehe der Kinder.<br />

2. Bisherige Rechtsprechung des BGH<br />

Die vom BGH (FamRZ 1990, 603; 1990, 1218; 1990, 1084) entwickelten<br />

Gr<strong>und</strong>sätze zur Anrechnung bzw. Nichtanrechnung von Gegenleistungen<br />

bei Überlassungsverträgen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht<br />

(§ 1374 II BGB) lauteten:<br />

a) Eine Wertsteigerung von privilegiertem Vermögen unterliegt nicht<br />

dem Zugewinnausgleich, soweit sie während des Güterstandes durch<br />

das allmähliche Absinken des Wertes eines vom Zuwendenden angeordneten<br />

oder ihm vorbehaltenen, lebenslangen Nießbrauchs entstanden<br />

ist. Dies gilt auch, wenn der Nießbraucher vor dem Endtermin<br />

(§ 1384 BGB) verstirbt. Im Gr<strong>und</strong>satz das Gleiche gilt für ein<br />

Wohnrecht.<br />

b) Vereinfacht: Beim End- <strong>und</strong> beim Anfangsvermögen bleibt der Nießbrauch<br />

(das Wohnrecht) gänzlich unberücksichtigt.<br />

3. Neue Rechtsprechung des BGH15<br />

Auf die verbreitete Kritik zu dieser Rechtsprechung reagierte der BGH<br />

nunmehr mit einer stark differenzierten Betrachtungsweise:<br />

a) Zitate:<br />

130<br />

„Der Senat vermag sich dieser Kritik nicht zu verschließen.<br />

Nach § 1376 I BGB ist der Berechnung des Anfangsvermögens<br />

der Wert zugr<strong>und</strong>e zu legen, den das hinzuzurechnende<br />

Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte. Wird ein<br />

Gr<strong>und</strong>stück unter Vorbehalt eines lebenslangen Wohn-<br />

15 Vgl. BGHZ 170, 324, 336 ff. = FamRZ 2007, 978, 981 ff.

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