Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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VI. Berücksichtigung gleitender Wertsteigerungen bei privile-<br />
giertem Erwerb<br />
1. Wohnrecht, Leibgeding usw.<br />
Es geht insbesondere um das Wohnrecht <strong>und</strong> das Leibgeding (Altenteil)<br />
im Zusammenhang mit Immobilienübertragungen meist der Eltern an<br />
das Kind <strong>und</strong> die sich daraus ergebenden zugewinnausgleichsrechtlichen<br />
Folgen in der Ehe der Kinder.<br />
2. Bisherige Rechtsprechung des BGH<br />
Die vom BGH (FamRZ 1990, 603; 1990, 1218; 1990, 1084) entwickelten<br />
Gr<strong>und</strong>sätze zur Anrechnung bzw. Nichtanrechnung von Gegenleistungen<br />
bei Überlassungsverträgen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht<br />
(§ 1374 II BGB) lauteten:<br />
a) Eine Wertsteigerung von privilegiertem Vermögen unterliegt nicht<br />
dem Zugewinnausgleich, soweit sie während des Güterstandes durch<br />
das allmähliche Absinken des Wertes eines vom Zuwendenden angeordneten<br />
oder ihm vorbehaltenen, lebenslangen Nießbrauchs entstanden<br />
ist. Dies gilt auch, wenn der Nießbraucher vor dem Endtermin<br />
(§ 1384 BGB) verstirbt. Im Gr<strong>und</strong>satz das Gleiche gilt für ein<br />
Wohnrecht.<br />
b) Vereinfacht: Beim End- <strong>und</strong> beim Anfangsvermögen bleibt der Nießbrauch<br />
(das Wohnrecht) gänzlich unberücksichtigt.<br />
3. Neue Rechtsprechung des BGH15<br />
Auf die verbreitete Kritik zu dieser Rechtsprechung reagierte der BGH<br />
nunmehr mit einer stark differenzierten Betrachtungsweise:<br />
a) Zitate:<br />
130<br />
„Der Senat vermag sich dieser Kritik nicht zu verschließen.<br />
Nach § 1376 I BGB ist der Berechnung des Anfangsvermögens<br />
der Wert zugr<strong>und</strong>e zu legen, den das hinzuzurechnende<br />
Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte. Wird ein<br />
Gr<strong>und</strong>stück unter Vorbehalt eines lebenslangen Wohn-<br />
15 Vgl. BGHZ 170, 324, 336 ff. = FamRZ 2007, 978, 981 ff.