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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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Was die Dauer des Unterhalts betrifft hat der BGH im Rahmen der<br />

Wirksamkeitskontrolle moderate Abweichungen vom Altersphasenmodell<br />

(z.B. bis zum 6. Lebensjahr des jüngsten Kindes) 25 zugelassen;<br />

es seien die Umstände des Einzelfalls maßgebend, etwa die räumliche<br />

Nähe von Arbeitsplatz <strong>und</strong> Wohnung <strong>und</strong> die Betreuungsbereitschaft<br />

der Großeltern. 26 Abstrakt sagt das Gericht, es ließen sich immerhin<br />

Fälle denken, in denen die Art des Berufs es der Mutter erlaubt, Kinderbetreuung<br />

<strong>und</strong> Erwerbstätigkeit miteinander zu vereinbaren, ohne dass<br />

das Kind Erziehungseinbußen erleidet. Auch erscheint eine ganztägige<br />

Betreuung durch die Mutter nicht als unabdingbare Voraussetzung für<br />

einen guten Erziehungserfolg, sodass sich Ehegatten auch darüber<br />

verständigen könnten, ab einem bestimmten Kindesalter Dritte zur<br />

Betreuung heranzuziehen, um einen möglichst frühen Wiedereintritt der<br />

Mutter in das Berufsleben zu ermöglichen.<br />

Auch die Höhe des Betreuungsunterhalts erlaubt Modifikationen. Der<br />

BGH hat es im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle nicht beanstandet,<br />

dass der vereinbarte Unterhalt unter dem eheangemessenen bleibt, 27<br />

eine Sittenwidrigkeit komme „allenfalls dann“ in Frage, „wenn die vertraglich<br />

vorgesehene Unterhaltshöhe nicht annähernd geeignet ist, die<br />

ehebedingten Nachteile … auszugleichen“. 28 Eine weitere Grenze setzt<br />

das Gericht, wenn absehbar ist, dass der vereinbarte Unterhalt nicht<br />

ausreicht, um das Existenzminimum für die Dauer der Unterhaltsverpflichtung<br />

zu decken; 29 in einem solchen Fall nahm das Gericht sogar<br />

die Sittenwidrigkeit an.<br />

Zu beachten ist auch, dass der sonst nachrangige Kranken- <strong>und</strong> Altersvorsorgunterhalt<br />

nach § 1578 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 im Rahmen des<br />

§ 1570 zum Kernbereich gehört: Ein Nachrang komme nicht in Frage,<br />

wo die Unterhaltspflicht ehebedingte Nachteile ausgleichen soll, <strong>und</strong><br />

das gelte, auch, wenn die Kinder selbst an diesen Unterhaltsposten<br />

nicht partizipieren. 30 Im Rahmen der Ausübungskontrolle hat das Gericht<br />

den in einem Vertrag ausgeschlossenen Anspruch auf den Aus-<br />

25<br />

Siehe die Fälle BGH FamRZ 2005, 1444, 1447 (2000 Euro bis das jüngste Kind 6<br />

Jahre alt ist, 1000 Euro, bis das jüngste Kind 14 Jahre alt ist); BGH FamRZ 2007,<br />

1310 (Betreuungsunterhalt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr des jüngsten Kindes;<br />

im übrigen Unterhaltsausschluss plus Abfindung).<br />

26<br />

BGH FamRZ 2007, 1310.<br />

27<br />

BGH FamRZ 2005, 1444, 1447; BGH FamRZ 2006, 1359, 1361,<br />

28<br />

BGH FamRZ 2005, 1444, 1447.<br />

29<br />

BGH FamRZ 2006, 1359, 1361 (der nur leicht über dem Existenzminimum liegende<br />

Betrag war ohne Wertsicherungsklausel vereinbart).<br />

30<br />

BGH FamRZ 2005, 1449, 1451.<br />

78

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