Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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Was die Dauer des Unterhalts betrifft hat der BGH im Rahmen der<br />
Wirksamkeitskontrolle moderate Abweichungen vom Altersphasenmodell<br />
(z.B. bis zum 6. Lebensjahr des jüngsten Kindes) 25 zugelassen;<br />
es seien die Umstände des Einzelfalls maßgebend, etwa die räumliche<br />
Nähe von Arbeitsplatz <strong>und</strong> Wohnung <strong>und</strong> die Betreuungsbereitschaft<br />
der Großeltern. 26 Abstrakt sagt das Gericht, es ließen sich immerhin<br />
Fälle denken, in denen die Art des Berufs es der Mutter erlaubt, Kinderbetreuung<br />
<strong>und</strong> Erwerbstätigkeit miteinander zu vereinbaren, ohne dass<br />
das Kind Erziehungseinbußen erleidet. Auch erscheint eine ganztägige<br />
Betreuung durch die Mutter nicht als unabdingbare Voraussetzung für<br />
einen guten Erziehungserfolg, sodass sich Ehegatten auch darüber<br />
verständigen könnten, ab einem bestimmten Kindesalter Dritte zur<br />
Betreuung heranzuziehen, um einen möglichst frühen Wiedereintritt der<br />
Mutter in das Berufsleben zu ermöglichen.<br />
Auch die Höhe des Betreuungsunterhalts erlaubt Modifikationen. Der<br />
BGH hat es im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle nicht beanstandet,<br />
dass der vereinbarte Unterhalt unter dem eheangemessenen bleibt, 27<br />
eine Sittenwidrigkeit komme „allenfalls dann“ in Frage, „wenn die vertraglich<br />
vorgesehene Unterhaltshöhe nicht annähernd geeignet ist, die<br />
ehebedingten Nachteile … auszugleichen“. 28 Eine weitere Grenze setzt<br />
das Gericht, wenn absehbar ist, dass der vereinbarte Unterhalt nicht<br />
ausreicht, um das Existenzminimum für die Dauer der Unterhaltsverpflichtung<br />
zu decken; 29 in einem solchen Fall nahm das Gericht sogar<br />
die Sittenwidrigkeit an.<br />
Zu beachten ist auch, dass der sonst nachrangige Kranken- <strong>und</strong> Altersvorsorgunterhalt<br />
nach § 1578 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 im Rahmen des<br />
§ 1570 zum Kernbereich gehört: Ein Nachrang komme nicht in Frage,<br />
wo die Unterhaltspflicht ehebedingte Nachteile ausgleichen soll, <strong>und</strong><br />
das gelte, auch, wenn die Kinder selbst an diesen Unterhaltsposten<br />
nicht partizipieren. 30 Im Rahmen der Ausübungskontrolle hat das Gericht<br />
den in einem Vertrag ausgeschlossenen Anspruch auf den Aus-<br />
25<br />
Siehe die Fälle BGH FamRZ 2005, 1444, 1447 (2000 Euro bis das jüngste Kind 6<br />
Jahre alt ist, 1000 Euro, bis das jüngste Kind 14 Jahre alt ist); BGH FamRZ 2007,<br />
1310 (Betreuungsunterhalt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr des jüngsten Kindes;<br />
im übrigen Unterhaltsausschluss plus Abfindung).<br />
26<br />
BGH FamRZ 2007, 1310.<br />
27<br />
BGH FamRZ 2005, 1444, 1447; BGH FamRZ 2006, 1359, 1361,<br />
28<br />
BGH FamRZ 2005, 1444, 1447.<br />
29<br />
BGH FamRZ 2006, 1359, 1361 (der nur leicht über dem Existenzminimum liegende<br />
Betrag war ohne Wertsicherungsklausel vereinbart).<br />
30<br />
BGH FamRZ 2005, 1449, 1451.<br />
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