Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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nungsfrist geschieden werden, gleich ob einverständliche oder streitige<br />
<strong>Scheidung</strong> 30 .<br />
Prozessual ist der <strong>Scheidung</strong>santrag bei Fehlen der Voraussetzungen<br />
des § 630 ZPO nicht unzulässig. Vielmehr sind ohne die Voraussetzungen<br />
des § 630 ZPO die Voraussetzungen der unwiderleglichen<br />
Vermutung des § 1566 Abs.1 BGB nicht schlüssig dargelegt 31 bzw.<br />
kann die Zerrüttungsvermutung des § 1566 Abs.1 BGB nicht zum Zuge<br />
kommen 32 . Es muss dann zum <strong>Scheidung</strong>santrag das Scheitern nach<br />
§ 1565 Abs.1 BGB festgestellt werden. Eine irgendwie geartete Verfahrensumstellung<br />
ist dazu nicht notwendig. Jedes Verfahren kann ohne<br />
weiteres als einverständliches beginnen <strong>und</strong> als streitiges enden 33 .<br />
2. Die Voraussetzungen des § 630 ZPO<br />
Die Voraussetzungen der einverständlichen <strong>Scheidung</strong> nach dem<br />
derzeit gültigen § 630 ZPO lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:<br />
− Antrag <strong>und</strong> Mitteilung, dass der andere Ehegatte der <strong>Scheidung</strong><br />
zustimmen oder sie in gleicher Weise beantragen wird;<br />
− übereinstimmende Erklärungen der Eltern zur elterlichen Sorge<br />
<strong>und</strong> zum Umgangsrecht entweder durch Antrag mit Zustimmung<br />
oder durch Erklärung, dass keine Anträge gestellt werden;<br />
− Einigung der Ehegatten zum Kindesunterhalt;<br />
− Einigung der Ehegatten zum nachehelichen Ehegattenunterhalt;<br />
− Einigung der Ehegatten über die Rechtsverhältnisse an Ehewohnung<br />
<strong>und</strong> Hausrat;<br />
− zu den letzten drei Punkten sollen die Ehegatten einen vollstreckbaren<br />
Titel vorlegen.<br />
30<br />
Palandt/Brudermüller, BGB, § 1565 Rn.7.<br />
31<br />
So Anwaltkommentar/BGB/Bisping, § 1566 Rn. 8; str. vgl. Staudinger/Rauscher,<br />
BGB, § 1566 Rn.60 f.<br />
32<br />
Schwab/Schwab, <strong>Scheidung</strong>srecht, Kap. II Rn.8.<br />
33<br />
Schwab/Maurer/Borth, <strong>Scheidung</strong>srecht, Kap. I Rn. 263.<br />
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