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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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nungsfrist geschieden werden, gleich ob einverständliche oder streitige<br />

<strong>Scheidung</strong> 30 .<br />

Prozessual ist der <strong>Scheidung</strong>santrag bei Fehlen der Voraussetzungen<br />

des § 630 ZPO nicht unzulässig. Vielmehr sind ohne die Voraussetzungen<br />

des § 630 ZPO die Voraussetzungen der unwiderleglichen<br />

Vermutung des § 1566 Abs.1 BGB nicht schlüssig dargelegt 31 bzw.<br />

kann die Zerrüttungsvermutung des § 1566 Abs.1 BGB nicht zum Zuge<br />

kommen 32 . Es muss dann zum <strong>Scheidung</strong>santrag das Scheitern nach<br />

§ 1565 Abs.1 BGB festgestellt werden. Eine irgendwie geartete Verfahrensumstellung<br />

ist dazu nicht notwendig. Jedes Verfahren kann ohne<br />

weiteres als einverständliches beginnen <strong>und</strong> als streitiges enden 33 .<br />

2. Die Voraussetzungen des § 630 ZPO<br />

Die Voraussetzungen der einverständlichen <strong>Scheidung</strong> nach dem<br />

derzeit gültigen § 630 ZPO lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:<br />

− Antrag <strong>und</strong> Mitteilung, dass der andere Ehegatte der <strong>Scheidung</strong><br />

zustimmen oder sie in gleicher Weise beantragen wird;<br />

− übereinstimmende Erklärungen der Eltern zur elterlichen Sorge<br />

<strong>und</strong> zum Umgangsrecht entweder durch Antrag mit Zustimmung<br />

oder durch Erklärung, dass keine Anträge gestellt werden;<br />

− Einigung der Ehegatten zum Kindesunterhalt;<br />

− Einigung der Ehegatten zum nachehelichen Ehegattenunterhalt;<br />

− Einigung der Ehegatten über die Rechtsverhältnisse an Ehewohnung<br />

<strong>und</strong> Hausrat;<br />

− zu den letzten drei Punkten sollen die Ehegatten einen vollstreckbaren<br />

Titel vorlegen.<br />

30<br />

Palandt/Brudermüller, BGB, § 1565 Rn.7.<br />

31<br />

So Anwaltkommentar/BGB/Bisping, § 1566 Rn. 8; str. vgl. Staudinger/Rauscher,<br />

BGB, § 1566 Rn.60 f.<br />

32<br />

Schwab/Schwab, <strong>Scheidung</strong>srecht, Kap. II Rn.8.<br />

33<br />

Schwab/Maurer/Borth, <strong>Scheidung</strong>srecht, Kap. I Rn. 263.<br />

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