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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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gangen werden 88 . Wir wollen nur kurz <strong>–</strong> quasi rechtshistorisch <strong>–</strong> dieses<br />

Verfahren <strong>und</strong> die dort vorgesehene Funktion des Notars betrachten.<br />

1. Voraussetzungen des vereinfachten <strong>Scheidung</strong>sverfahrens<br />

Ein vereinfachtes <strong>Scheidung</strong>sverfahren sollte nach § 143 Abs.1<br />

FamFG-E unter folgenden Voraussetzungen möglich sein:<br />

a) kinderlose Ehe;<br />

b) notariell beurk<strong>und</strong>ete Erklärung, das vereinfachte Verfahren zu<br />

wählen;<br />

c) notariell beurk<strong>und</strong>ete Vereinbarung oder Titel nach § 794 ZPO 89<br />

über den Ehegattenunterhalt;<br />

d) formfreie Einigung oder Titel nach § 794 ZPO über Ehewohnung<br />

<strong>und</strong> Hausrat;<br />

e) außer dem Versorgungsausgleich keine weitere Folgesache<br />

anhängig.<br />

Die Erklärungen zu b) bis d) sollten mit der Antragsschrift eingereicht<br />

werden, also bereits zu diesem Zeitpunkt vorliegen 90 .<br />

2. Folgen des vereinfachten <strong>Scheidung</strong>sverfahrens<br />

Von dem vereinfachten <strong>Scheidung</strong>sverfahren versprach sich das BMJ<br />

eine Entlastung der Gerichte <strong>und</strong> einen beschleunigten <strong>und</strong> kostengünstigen<br />

Verfahrensablauf für die <strong>Scheidung</strong>swilligen. Die notwendigen<br />

Einigungen sollten außergerichtlich erfolgen <strong>und</strong> dem Gericht<br />

nachgewiesen werden. Für das notariell vorbereitete <strong>Scheidung</strong>s-<br />

88 Vgl. nur die Stellungnahmen von Born, FamRZ 2006, 829 ff., Dombek, BRAK-<br />

Mitteilungen 2006, 49; Groß, AnwBl. 2005, 337 f. Wenn aber zugleich betont wird, es<br />

gebe keine Fachnotare für Familienrecht <strong>und</strong> die Notare beherrschten die<br />

Inhaltskontrolle nicht, so dass man sich gegen einen Vertrauensvorschuss für Notare<br />

wende, so verlässt dies ein Stück weit den Boden der sachlichen Diskussion<br />

<strong>und</strong> soll hier nicht polarisierend aufgegriffen sein, vgl. Born, FamRZ 2006, 829, 834;<br />

Göhler-Schlicht, FF 2006, 77.<br />

89 Die Rechtsanwaltschaft sieht hier auch einen Anwendungsbereich für den für<br />

vollstreckbar erklärten Anwaltsvergleich nach §§ 796a ff., 794 Nr. 4b) ZPO, vgl.<br />

Bergschneider, FamRZ 2006, 153, 155 zur Unterhaltsrechtsreform.<br />

90 Begründung, 378.<br />

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