Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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) Nachdrücklich verlangt der BGH für die Vertragskontrolle, dass das<br />
Ergebnis letztlich von einer Gesamtbetrachtung abhängen muss. 21 Das<br />
zielt nicht nur auf den Zusammenhang mehrerer in einem Vertrag geregelter<br />
<strong>Scheidung</strong>sfolgen, sondern auch auf die Berücksichtigung aller<br />
subjektiven wie objektiven Fallumstände <strong>und</strong> Interessenlagen. 22 Das<br />
gesamte Ranggebäude versteht sich also „cum grano salis“, was die<br />
Voraussehbarkeit der Ergebnisse nicht steigert.<br />
c) Schließlich ist zu beobachten, dass für den B<strong>und</strong>esgerichtshof, je<br />
weiter seine Rechtsprechung fortschreitet, die „Ehebedingtheit“ der<br />
jeweiligen Bedarfslage eine zentrale Rolle spielt. 23 Die Rangstufung wird<br />
dadurch relativiert. Man könnte sagen: Je ehebedingter im konkreten<br />
Fall der Nachteil ist, der durch eine gesetzlich <strong>Scheidung</strong>sfolge ausgeglichen<br />
werden soll, desto schwerer wird es, von der gesetzlichen Regelung<br />
zu Lasten des Benachteiligten abzuweichen.<br />
III. Für den Berechtigten nachteilige Verträge über den Ge-<br />
schiedenenunterhalt<br />
Was das für einzelne Felder des nachehelichen Unterhalts bedeutet, sei<br />
anhand der Rangleiter näher betrachtet.<br />
1. Betreuungsunterhalt, § 1570 BGB<br />
a) Rechtsprechung zum bisherigen Recht<br />
Der Betreuungsunterhalt steht bekanntlich an der Spitze der Leiter, er<br />
ist <strong>–</strong> mit Goethe zu sprechen <strong>–</strong> des Pudels Kern. Trotzdem ist er nach<br />
dem System der gleitenden Bewertung „nicht jeder Modifikation entzogen“.<br />
24<br />
21 BGH FamRZ 2004, 601, 604; BGH FamRZ 2007, 450, 451; ferner BGH FamRZ 2006,<br />
1097; BGH FamRZ 2007, 1310, 1312 (20).<br />
22 Die Gesamtwürdigung soll bei der Wirksamkeitskontrolle auf die individuellen<br />
Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellen, „insbesondere also auf die<br />
Einkommens- <strong>und</strong> Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten<br />
Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten <strong>und</strong> ggf. auf deren<br />
Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie<br />
die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu<br />
seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst <strong>und</strong> den<br />
benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen.“ (BGH<br />
FamRZ 2007, 450, 451).<br />
23 Vgl. nur BGH FamRZ 2004, 601, 608; BGH FamRZ 2005, 185, 187; BGH FamRZ<br />
2005, 691, 693; BGH FamRZ 2005, 1444, 1446. 1447; BGH FamRZ 2005, 1449,<br />
1451; BGH FamRZ 2007, 197, 199.<br />
24 BGH FamRZ 2004, 601, 605; FamRZ 2006, 1359, 1361.<br />
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