Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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mehr“ <strong>und</strong> dies lange bevor das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht inhaltliche<br />
Grenzen für Eheverträge gezogen hat.<br />
1. Allgemein<br />
Die Gründe dafür sind vielfältig. Auf der Hand liegt, dass das im Versorgungsausgleich<br />
notwendige Ineinanderwirken von verschiedensten<br />
Rechtsgebieten <strong>–</strong> Bürgerliches Recht ebenso wie Sozialversicherungs-,<br />
Beamten-, Arbeits- <strong>und</strong> schließlich etwa Versicherungsvertragsrecht <strong>–</strong><br />
nicht ohne Reibungsverluste einhergehen kann. Diese Randbedingung<br />
bleibt jedoch für den Gesetzgeber letztlich nur zu akzeptieren.<br />
a) Einmalausgleich mit Gesamtsaldo<br />
Nicht zwangsläufig vorgegeben ist demgegenüber die vom Gesetzgeber<br />
seinerzeit entwickelte Struktur des Ausgleichs, die sich jedoch auch auf<br />
die Zulässigkeit <strong>und</strong> Reichweite von Vereinbarungen erheblich auswirkt.<br />
Derzeit zielt das System auf einen Einmalausgleich ab, der eine Saldierung<br />
voraussetzt <strong>und</strong> hierfür wiederum, dass die in den Saldo einfließenden<br />
Daten vergleichbar sind.<br />
Dieses Vorgehen <strong>–</strong> Bilden eines Gesamtsaldos <strong>–</strong> kennen wir zwar auch<br />
im Zugewinnausgleich. Anders als dort wird im Versorgungsausgleich<br />
jedoch nicht auf einen aktuellen Verkehrs- oder Kapitalwert zu einem<br />
bestimmten Stichtag abgestellt. Hälftig unter den Ehegatten geteilt werden<br />
soll im Ergebnis vielmehr die künftige monatliche Versorgungsrente,<br />
soweit sie auf einer während der Ehe erwirtschafteten Anwartschaft<br />
beruht.<br />
Das aber macht nicht nur eine Prognose erforderlich, ob <strong>und</strong> wie sich<br />
diese zum Ende der Ehezeit bekannte Anwartschaft voraussichtlich bis<br />
zum Versorgungsbeginn <strong>und</strong> auch während des Rentenbezugs entwickelt.<br />
Um die einzelnen Werte in einem Saldo gegenüberstellen zu können<br />
<strong>und</strong> dabei nicht Äpfel mit Birnen zu vergleichen, ist vielmehr notwendig,<br />
dass die Wertentwicklung bei den einzelnen Anrechten in etwa<br />
gleich verläuft. 1<br />
1 Auch das unterschiedliche Leistungsspektrum (mit/ohne Hinterbliebenenabsicherung)<br />
<strong>und</strong> die Finanzierung der Versorgung spielt für den Vergleich eine Rolle, wurde vom<br />
Gesetzgeber seinerzeit aber als nachrangig gegenüber der Wertentwicklung<br />
eingestuft.<br />
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