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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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mehr“ <strong>und</strong> dies lange bevor das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht inhaltliche<br />

Grenzen für Eheverträge gezogen hat.<br />

1. Allgemein<br />

Die Gründe dafür sind vielfältig. Auf der Hand liegt, dass das im Versorgungsausgleich<br />

notwendige Ineinanderwirken von verschiedensten<br />

Rechtsgebieten <strong>–</strong> Bürgerliches Recht ebenso wie Sozialversicherungs-,<br />

Beamten-, Arbeits- <strong>und</strong> schließlich etwa Versicherungsvertragsrecht <strong>–</strong><br />

nicht ohne Reibungsverluste einhergehen kann. Diese Randbedingung<br />

bleibt jedoch für den Gesetzgeber letztlich nur zu akzeptieren.<br />

a) Einmalausgleich mit Gesamtsaldo<br />

Nicht zwangsläufig vorgegeben ist demgegenüber die vom Gesetzgeber<br />

seinerzeit entwickelte Struktur des Ausgleichs, die sich jedoch auch auf<br />

die Zulässigkeit <strong>und</strong> Reichweite von Vereinbarungen erheblich auswirkt.<br />

Derzeit zielt das System auf einen Einmalausgleich ab, der eine Saldierung<br />

voraussetzt <strong>und</strong> hierfür wiederum, dass die in den Saldo einfließenden<br />

Daten vergleichbar sind.<br />

Dieses Vorgehen <strong>–</strong> Bilden eines Gesamtsaldos <strong>–</strong> kennen wir zwar auch<br />

im Zugewinnausgleich. Anders als dort wird im Versorgungsausgleich<br />

jedoch nicht auf einen aktuellen Verkehrs- oder Kapitalwert zu einem<br />

bestimmten Stichtag abgestellt. Hälftig unter den Ehegatten geteilt werden<br />

soll im Ergebnis vielmehr die künftige monatliche Versorgungsrente,<br />

soweit sie auf einer während der Ehe erwirtschafteten Anwartschaft<br />

beruht.<br />

Das aber macht nicht nur eine Prognose erforderlich, ob <strong>und</strong> wie sich<br />

diese zum Ende der Ehezeit bekannte Anwartschaft voraussichtlich bis<br />

zum Versorgungsbeginn <strong>und</strong> auch während des Rentenbezugs entwickelt.<br />

Um die einzelnen Werte in einem Saldo gegenüberstellen zu können<br />

<strong>und</strong> dabei nicht Äpfel mit Birnen zu vergleichen, ist vielmehr notwendig,<br />

dass die Wertentwicklung bei den einzelnen Anrechten in etwa<br />

gleich verläuft. 1<br />

1 Auch das unterschiedliche Leistungsspektrum (mit/ohne Hinterbliebenenabsicherung)<br />

<strong>und</strong> die Finanzierung der Versorgung spielt für den Vergleich eine Rolle, wurde vom<br />

Gesetzgeber seinerzeit aber als nachrangig gegenüber der Wertentwicklung<br />

eingestuft.<br />

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