Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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errichteten Gebäude <strong>und</strong> Anlagen 116 . Daran ändert auch die Einräumung<br />
eines Vorkaufsrechtes nichts. Anders ist dies hingegen, wenn in<br />
dem Erbbauvertrag bereits alle Regelungen für die Übertragung<br />
des Eigentums an dem Gr<strong>und</strong>stück getroffen werden <strong>und</strong> nur noch<br />
der Vollzug der Übertragung aussteht <strong>und</strong> der Zeitpunkt ungewiss ist 117 .<br />
Zur Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer hat der BFH 118 entschieden, es liege bei wirtschaftlicher<br />
Betrachtung ein Kauf vor, wenn ein Erbbaurecht gegen<br />
Zahlung eines Einmalbetrages auf die Dauer von 100 Jahren eingeräumt,<br />
dem Erbbauberechtigten aber gleichzeitig in einem bindenden<br />
Erbvertrag vermächtnisweise das Gr<strong>und</strong>stück zugewandt <strong>und</strong> eine Auflassungsvormerkung<br />
für eine im Erbvertrag begründete bedingte Übereignungsverpflichtung<br />
bewilligt werde. Diese Gr<strong>und</strong>sätze gelten auch für<br />
§ 23 EStG. Ebenso wird der Erbbauberechtigte wirtschaftlicher Eigentümer,<br />
wenn er "nach den Bestimmungen des Erbbaurechtsvertrages<br />
die unentgeltliche Übertragung des Erbbaugr<strong>und</strong>stücks verlangen<br />
kann" 119 . In der Abwandlung sollte A sich daher nicht auf die Wünsche<br />
des E einlassen. Die Verwendung der in der Praxis üblichen Erbbaurechtsvertragsmuster<br />
120 ist jedoch im Hinblick auf § 23 EStG<br />
unproblematisch.<br />
Als unschädlich hat es sich in der Praxis erwiesen, bei einem im übrigen<br />
aller Ankaufs-, Vorkaufs- oder Verlängerungsrechte entkleideten<br />
Erbbaurecht mit verhältnismäßig niedrigem Erbbauzins, den Erbbauberechtigten<br />
ein bindendes Ankaufsangebot an den Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />
abgeben zu lassen. Da der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer keine<br />
weiteren Erklärungen, Angebote o.ä. abgegeben hat, sind für ihn keine<br />
Bindungen entstanden, die einen kaufähnlichen Charakter erlangen<br />
könnten.<br />
Das Erbbaurecht ist ein gr<strong>und</strong>stücksgleiches Recht im Sinne des § 23<br />
Abs. 1 Nr. 1 EStG. Nach h.M. ist auch der erstmalige Erwerb eines<br />
Erbbaurechts eine entgeltliche Anschaffung i.S.d. § 23 EStG 121 .<br />
116<br />
Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG, § 5 Rz. 157 a. E., 270 m. w. N.<br />
117<br />
BFH vom 02.05, 1984, VIII R 276/81, BStBl. II 1984, 820.<br />
118<br />
Urt. vom 03.11.1982, II R 82/81, BStBl. II 1983, 165.<br />
119<br />
Schmidt-Liebig, FR 1998, 177, 180 m.w.N.<br />
120<br />
Beispielsweise: Beck´sches Formularbuch zum Bürgerlichen, Handels- <strong>und</strong><br />
Wirtschaftsrecht, Muster IV. 35.<br />
121<br />
BMF vom 5.10.2000, MittBayNot 2000, 581 Tz. 14; BFH vom 30.11.976, VIII R<br />
202/72, BStBl. II 1977, 384; zustimmend Schmidt-Liebig, FR 1998, 177, 182; a. A.<br />
Paus, INF 1999, 513, 514; Jansen, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, §§ 23 Rz.<br />
135 "Erbbaurecht".<br />
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