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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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errichteten Gebäude <strong>und</strong> Anlagen 116 . Daran ändert auch die Einräumung<br />

eines Vorkaufsrechtes nichts. Anders ist dies hingegen, wenn in<br />

dem Erbbauvertrag bereits alle Regelungen für die Übertragung<br />

des Eigentums an dem Gr<strong>und</strong>stück getroffen werden <strong>und</strong> nur noch<br />

der Vollzug der Übertragung aussteht <strong>und</strong> der Zeitpunkt ungewiss ist 117 .<br />

Zur Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer hat der BFH 118 entschieden, es liege bei wirtschaftlicher<br />

Betrachtung ein Kauf vor, wenn ein Erbbaurecht gegen<br />

Zahlung eines Einmalbetrages auf die Dauer von 100 Jahren eingeräumt,<br />

dem Erbbauberechtigten aber gleichzeitig in einem bindenden<br />

Erbvertrag vermächtnisweise das Gr<strong>und</strong>stück zugewandt <strong>und</strong> eine Auflassungsvormerkung<br />

für eine im Erbvertrag begründete bedingte Übereignungsverpflichtung<br />

bewilligt werde. Diese Gr<strong>und</strong>sätze gelten auch für<br />

§ 23 EStG. Ebenso wird der Erbbauberechtigte wirtschaftlicher Eigentümer,<br />

wenn er "nach den Bestimmungen des Erbbaurechtsvertrages<br />

die unentgeltliche Übertragung des Erbbaugr<strong>und</strong>stücks verlangen<br />

kann" 119 . In der Abwandlung sollte A sich daher nicht auf die Wünsche<br />

des E einlassen. Die Verwendung der in der Praxis üblichen Erbbaurechtsvertragsmuster<br />

120 ist jedoch im Hinblick auf § 23 EStG<br />

unproblematisch.<br />

Als unschädlich hat es sich in der Praxis erwiesen, bei einem im übrigen<br />

aller Ankaufs-, Vorkaufs- oder Verlängerungsrechte entkleideten<br />

Erbbaurecht mit verhältnismäßig niedrigem Erbbauzins, den Erbbauberechtigten<br />

ein bindendes Ankaufsangebot an den Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />

abgeben zu lassen. Da der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer keine<br />

weiteren Erklärungen, Angebote o.ä. abgegeben hat, sind für ihn keine<br />

Bindungen entstanden, die einen kaufähnlichen Charakter erlangen<br />

könnten.<br />

Das Erbbaurecht ist ein gr<strong>und</strong>stücksgleiches Recht im Sinne des § 23<br />

Abs. 1 Nr. 1 EStG. Nach h.M. ist auch der erstmalige Erwerb eines<br />

Erbbaurechts eine entgeltliche Anschaffung i.S.d. § 23 EStG 121 .<br />

116<br />

Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG, § 5 Rz. 157 a. E., 270 m. w. N.<br />

117<br />

BFH vom 02.05, 1984, VIII R 276/81, BStBl. II 1984, 820.<br />

118<br />

Urt. vom 03.11.1982, II R 82/81, BStBl. II 1983, 165.<br />

119<br />

Schmidt-Liebig, FR 1998, 177, 180 m.w.N.<br />

120<br />

Beispielsweise: Beck´sches Formularbuch zum Bürgerlichen, Handels- <strong>und</strong><br />

Wirtschaftsrecht, Muster IV. 35.<br />

121<br />

BMF vom 5.10.2000, MittBayNot 2000, 581 Tz. 14; BFH vom 30.11.976, VIII R<br />

202/72, BStBl. II 1977, 384; zustimmend Schmidt-Liebig, FR 1998, 177, 182; a. A.<br />

Paus, INF 1999, 513, 514; Jansen, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, §§ 23 Rz.<br />

135 "Erbbaurecht".<br />

182

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