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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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§ 1570 Abs. 1 (einschl. § 1578 Abs.<br />

2, 3)<br />

§§ 1571, 1572 ehebedingt<br />

Versorgungsausgleich<br />

§ 1573 Abs. 1, 4 nicht ehebedingt<br />

§ 1573 Abs. 2 nicht ehebedingt<br />

§ 1570 Abs. 2<br />

§§ 1571, 1572 nicht ehebedingt<br />

§ 1573 Abs. 1, 4 ehebedingt<br />

§ 1573 Abs. 2 ehebedingt<br />

§ 1578 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 (wenn nicht Teil eines stärkeren Anspruchs<br />

§ 1576 nicht ehebedingt<br />

§ 1575<br />

Zugewinnausgleich<br />

§ 1576 ehebedingt?<br />

8. Modifizierungen der nachehelichen Unterhaltsansprüche<br />

Das Problem der Vertragsfreiheit ergibt sich nicht nur in Bezug auf die<br />

Tatbestände, sondern auch auf die Modalitäten eines Anspruchs: etwa<br />

die Höhe des Unterhalts (Höchstgrenze, Höchstquote), die Festschreibung<br />

der ehelichen Lebensverhältnisse, die Anrechnung oder Nichtanrechnung<br />

von Einkünften auf der einen oder anderen Seite, die Anwendung<br />

der Härteklauseln, usw. Auf die Einzelheiten, die in Handbüchern<br />

zum Ehevertragsrecht näher dargestellt sind, kann im Rahmen<br />

eines Vortrags nicht eingegangen werden. 78 Auch bei derartigen<br />

Modellierungen des gesetzlich geschuldeten Unterhalts hat sich durch<br />

die Reform nichts Gr<strong>und</strong>legendes geändert. Soweit nach der Rechtsprechung<br />

des BGH auf eine Unterhaltsberechtigung verzichtet werden<br />

kann, steht sie umso mehr auch vertraglichen Modifikationen offen.<br />

Es ist allerdings wichtig, dass es bei Verträgen, die für den Berechtigten<br />

nachteilig sind, entscheidend darauf ankommt, aus welchem Unter-<br />

78 Ausführliche Behandlung der in Betracht kommenden Modalitäten bei Kilger/Pfeil, in:<br />

Göppinger/Börger, Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung, 8. Aufl. 2005,<br />

S. 338 ff.; Münch, Ehebezogene Rechtsgeschäfte, 2. Aufl. 2007, Teil 6 C.<br />

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