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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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2. Auflage 2004; Hoffmann, Gr<strong>und</strong>erwerbsteuergesetz Kommentar, 8.<br />

Auflage 2004; Pahlke/Franz, Gr<strong>und</strong>erwerbsteuergesetz Kommentar, 3.<br />

Auflage 2005.<br />

Nach § 3 Nr. 4 GrEStG sind Erwerbe zwischen Ehegatten von der<br />

Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer befreit, selbst wenn sie gr<strong>und</strong>erwerbsteuerbar sind.<br />

Diese Begünstigung des § 3 Nr. 4 GrEStG endet mit Beendigung der<br />

Ehe, also mit Aufhebung der Ehe in den Fällen des § 1314 BGB, mit<br />

Wiederverheiratung nach Todeserklärung des bisherigen Ehegatten,<br />

§ 1319 Abs. 2 BGB bzw. mit Tod des Ehegatten oder Rechtskraft des<br />

<strong>Scheidung</strong>surteils, § 1564 BGB. 65<br />

Für Zeiten nach der Rechtskraft der <strong>Scheidung</strong> der Ehe gilt daher ergänzend<br />

§ 3 Nr. 5 GrEStG. Danach ist von der Besteuerung ausgenommen<br />

der Gr<strong>und</strong>stückserwerb durch den früheren Ehegatten des<br />

Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der<br />

<strong>Scheidung</strong>.<br />

Ziel dieser Norm ist es, Vermögensauseinandersetzungen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>besitzübertragungen<br />

aus Anlass der <strong>Scheidung</strong> einer Ehe nicht mit<br />

Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer zu belasten. 66 Handelt es sich hingegen um einen<br />

regulären Verkauf, der nicht anlässlich der Ehescheidung stattfindet,<br />

sondern wie unter fremden Dritten gegen regulären Kaufpreis abgewickelt<br />

wird, so kann § 3 Nr. 5 GrEStG nicht eingreifen. Für Lebenspartner<br />

i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes kann diese Vorschrift nicht entsprechend<br />

angewandt werden. Auch für Veräußerungen zwischen Ver-<br />

lobten oder Mitgliedern sonstiger nichtehelicher Lebensgemeinschaften<br />

scheidet eine entsprechende Anwendung aus. 67<br />

Durch § 3 Nr. 5 GrEStG sind regelmäßig diejenigen Fälle begünstigt, in<br />

denen bisher Miteigentum oder eine Gesamthandsberechtigung am<br />

Gr<strong>und</strong>besitz bestand. Dies ist jedoch nicht erforderlich, so dass auch bei<br />

Alleineigentum eines Eigentümers diese Begünstigungsvorschrift eingreifen<br />

kann. 68 Sogar der Erwerb von Gr<strong>und</strong>besitz nach Rechtskraft der<br />

Ehescheidung soll hiervon noch erfasst sein, sofern der Weiterübertragungsvorgang<br />

im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung erfolgt. 69<br />

65 Pahlke/Franz, GrEStG, § 3 Rn. 217.<br />

66 BT-Drs. 9/251 S. 18.<br />

67 Pahlke/Franz, GrEStG, § 3 Rn. 220 a. E.<br />

68 Pahlke/Franz, GrEStG, § 3 Rn. 224.<br />

69 Pahlke/Franz, GrEStG, § 3 Rn. 224.<br />

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