Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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2. Auflage 2004; Hoffmann, Gr<strong>und</strong>erwerbsteuergesetz Kommentar, 8.<br />
Auflage 2004; Pahlke/Franz, Gr<strong>und</strong>erwerbsteuergesetz Kommentar, 3.<br />
Auflage 2005.<br />
Nach § 3 Nr. 4 GrEStG sind Erwerbe zwischen Ehegatten von der<br />
Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer befreit, selbst wenn sie gr<strong>und</strong>erwerbsteuerbar sind.<br />
Diese Begünstigung des § 3 Nr. 4 GrEStG endet mit Beendigung der<br />
Ehe, also mit Aufhebung der Ehe in den Fällen des § 1314 BGB, mit<br />
Wiederverheiratung nach Todeserklärung des bisherigen Ehegatten,<br />
§ 1319 Abs. 2 BGB bzw. mit Tod des Ehegatten oder Rechtskraft des<br />
<strong>Scheidung</strong>surteils, § 1564 BGB. 65<br />
Für Zeiten nach der Rechtskraft der <strong>Scheidung</strong> der Ehe gilt daher ergänzend<br />
§ 3 Nr. 5 GrEStG. Danach ist von der Besteuerung ausgenommen<br />
der Gr<strong>und</strong>stückserwerb durch den früheren Ehegatten des<br />
Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der<br />
<strong>Scheidung</strong>.<br />
Ziel dieser Norm ist es, Vermögensauseinandersetzungen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>besitzübertragungen<br />
aus Anlass der <strong>Scheidung</strong> einer Ehe nicht mit<br />
Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer zu belasten. 66 Handelt es sich hingegen um einen<br />
regulären Verkauf, der nicht anlässlich der Ehescheidung stattfindet,<br />
sondern wie unter fremden Dritten gegen regulären Kaufpreis abgewickelt<br />
wird, so kann § 3 Nr. 5 GrEStG nicht eingreifen. Für Lebenspartner<br />
i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes kann diese Vorschrift nicht entsprechend<br />
angewandt werden. Auch für Veräußerungen zwischen Ver-<br />
lobten oder Mitgliedern sonstiger nichtehelicher Lebensgemeinschaften<br />
scheidet eine entsprechende Anwendung aus. 67<br />
Durch § 3 Nr. 5 GrEStG sind regelmäßig diejenigen Fälle begünstigt, in<br />
denen bisher Miteigentum oder eine Gesamthandsberechtigung am<br />
Gr<strong>und</strong>besitz bestand. Dies ist jedoch nicht erforderlich, so dass auch bei<br />
Alleineigentum eines Eigentümers diese Begünstigungsvorschrift eingreifen<br />
kann. 68 Sogar der Erwerb von Gr<strong>und</strong>besitz nach Rechtskraft der<br />
Ehescheidung soll hiervon noch erfasst sein, sofern der Weiterübertragungsvorgang<br />
im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung erfolgt. 69<br />
65 Pahlke/Franz, GrEStG, § 3 Rn. 217.<br />
66 BT-Drs. 9/251 S. 18.<br />
67 Pahlke/Franz, GrEStG, § 3 Rn. 220 a. E.<br />
68 Pahlke/Franz, GrEStG, § 3 Rn. 224.<br />
69 Pahlke/Franz, GrEStG, § 3 Rn. 224.<br />
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