Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der<br />
Nutzung von Gr<strong>und</strong>besitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu<br />
erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergr<strong>und</strong> tritt.<br />
Wurde, wie hier im Beispielssachverhalt, Gr<strong>und</strong>besitz über 50 Jahre<br />
lang ständig durch Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung genutzt, so steht eindeutig<br />
die Fruchtziehung aus der zu erhaltenden Vermögenssubstanz<br />
im Vordergr<strong>und</strong>. Die spätere Veräußerung von 20 Objekten (Eigentumswohnungen)<br />
binnen eines Jahres stellt lediglich das Ende der Vermögensverwaltung<br />
in dieser Form dar. Ein steuerpflichtiger gewerblicher<br />
Gr<strong>und</strong>stückshandel wird hierdurch nicht begründet.<br />
Dementsprechend stellt der BFH 128 in einem Urteil vom 15.03.2000 klar,<br />
dass auch die Veräußerung von Vermögensgegenständen zum Bild<br />
"der Vermögensverwaltung" gehört. Veräußerungsgewinne können<br />
nach Meinung des BFH, wie die amtliche Überschrift des § 23 EStG in<br />
der ab 01. Januar 1999 geltenden Fassung bestätigt, "privat" sein. Daher<br />
begründet die Veräußerung für sich allein, unabhängig von der<br />
Zahl der Veräußerungsfälle <strong>und</strong> von der Branchennähe des Steuerpflichtigen<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich keinen gewerblichen Gr<strong>und</strong>stückshandel,<br />
wenn diese Immobilien nicht in zumindest bedingter Veräußerungsabsicht<br />
erworben worden waren. Denn zur privaten Vermögensverwaltung<br />
gehören auch der Erwerb <strong>und</strong> die Veräußerung von Gr<strong>und</strong>stücken,<br />
wenn diese beiden Vorgänge den Beginn <strong>und</strong> das Ende einer in<br />
erster Linie auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit darstellen 129 . Der<br />
letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung kann darin bestehen, dass<br />
der Inhaber das Vermögen gegebenenfalls in zahlreichen Teilakten, wie<br />
im Beispielssachverhalt, veräußert.<br />
7.2 <strong>Scheidung</strong>svereinbarung als Verkaufsgeschäft<br />
Nach dem oben zu § 23 EStG gesehenen kann auch eine <strong>Scheidung</strong>svereinbarung<br />
ein Objektverkauf iSd. gewerblichen Gr<strong>und</strong>stückshandels<br />
darstellen. Dies wurde zwar so explizit noch nicht entschieden. Problematisch<br />
ist insoweit m.E. eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen<br />
Verkehr:<br />
Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert,<br />
dass eine Tätigkeit am Markt gegen Entgelt für Dritte äußerlich erkennbar<br />
angeboten wird. Dieses Merkmal soll Tätigkeiten aus dem<br />
Begriff des Gewerbebetriebs ausklammern, die nicht auf Leistungs-<br />
128 BFH vom 15.03.2000, X R 130/97, DStR 2000, 1131.<br />
129 BFH vom 15.03.2000, X R 130/97, DStR 2000, 1131.<br />
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