Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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− Schaffung von Zusammenhängen verschiedener Rechtsfragen zur<br />
Bildung eines Lösungspools <strong>und</strong><br />
− Erläuterung der jeweils gegenläufigen Rechtsposition<br />
einen Weg aufzeigen kann, der zu einer einvernehmlichen Vereinbarung<br />
<strong>und</strong> Abwicklung führen kann. Dass die außergerichtliche Streitbelegung<br />
auch in der Praxis angekommen ist, zeigen Formularbücher <strong>und</strong><br />
literarische Behandlungen dieses Themenbereiches durch Notare deutlich<br />
75 .<br />
Die außergerichtliche Konfliktbewältigung beim Notar wird seit längerer<br />
Zeit schon herausgestellt. So hat Wagner 76 detailliert dargelegt, welche<br />
Formen außergerichtlicher Konfliktbewältigung unter notarieller Mitwirkung<br />
denkbar sind. Er hat als Vorteile solcher Tätigkeit des Notars folgendes<br />
herausgestellt:<br />
− Für den Notar ist die außergerichtliche Konfliktbewältigung im Rahmen<br />
des § 24 Abs.1 Satz 1 BNotO Amtstätigkeit, so dass er an all<br />
seine Amtspflichten geb<strong>und</strong>en ist <strong>und</strong> in abgeleiteter staatlicher<br />
Funktion handelt.<br />
− Der Notar kann das Ergebnis seiner Tätigkeit sogleich in die Form<br />
einer vertraglichen Vereinbarung gießen <strong>und</strong>, sofern diese zu beurk<strong>und</strong>en<br />
ist, auch beurk<strong>und</strong>en.<br />
− Der Notar ist im Rahmen dieser Tätigkeit in der Regel wesentlich<br />
kostengünstiger als vergleichbare Verfahren.<br />
− Der Notar kann hinsichtlich der Einigung schnell <strong>und</strong> unkompliziert<br />
einen Vollstreckungstitel schaffen.<br />
Diese Vorteile notarieller Tätigkeit können unabhängig davon wahrgenommen<br />
werden, ob dem Notar in der entsprechenden Angelegenheit<br />
eine Beurk<strong>und</strong>ungszuständigkeit oder eine Verfahrenszuständigkeit<br />
gegeben ist.<br />
75 Walz, Formularbuch außergerichtlicher Streitbeilegung, 2006; Walz,<br />
Verhandlungstechnik für Notare, 2003.<br />
76 Klaus-R. Wagner, DNotZ-Sonderheft 1998, 34 ff.<br />
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