Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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III. Reformüberlegungen<br />
Aus all diesen Erläuterungen, insbesondere zum geltenden Ausgleichsprinzip,<br />
dürfte indes der Reformbedarf deutlich geworden sein <strong>–</strong> <strong>und</strong><br />
dies ohne Detailkenntnisse über die zahlreichen Kritikpunkte am bisherigen<br />
System:<br />
Allgemein bekannt ist, dass die gesetzliche Rentenversicherung als<br />
alleinige Vorsorge <strong>und</strong> Maßstab für die Altersvorsorge längst ausgedient<br />
hat <strong>und</strong> sich der im Erwerbsleben erreichte Lebensstandard im Alter nur<br />
mehr aufrecht erhalten lässt, wenn eine Betriebsrente oder private Vorsorge<br />
hinzutritt. 6 Dies lässt die gegenwärtige Ausrichtung an der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung naturgemäß fragwürdig werden. Auch hat<br />
sich in den vergangenen Jahren zunehmend gezeigt, dass das Ziel,<br />
beiden Ehegatten im Rentenfall die Hälfte des in der Ehezeit Erwirtschafteten<br />
zukommen zu lassen, häufig verfehlt wurde. Das für die<br />
Saldierung notwendige Vergleichbarmachen <strong>und</strong> die Prognose hierfür <strong>–</strong><br />
zumal allein mit Rücksicht auf eine von der gesetzlichen Rente abweichende<br />
Wertentwicklung <strong>–</strong> hat sich als stark fehleranfällig erwiesen.<br />
1. Allgemein<br />
Die Strukturreform 7 möchte hieraus die Konsequenz ziehen <strong>und</strong> künftig<br />
auf eine Gesamtsaldierung verzichten. Statt dessen soll jedes Anrecht<br />
im Gr<strong>und</strong>satz systemintern geteilt werden, wie dies das gesetzliche<br />
Rentensplitting, § 1587b Abs. 1 Satz 1 BGB, oder die Realteilung nach<br />
§ 1 Abs. 2 VAHRG bereits heute verwirklicht. Jeder Ehegatte, der in der<br />
Ehezeit Versorgungsanrechte erwirtschaftet hat, wird hiernach gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
ausgleichspflichtig. Die Hälfte hiervon wird unmittelbar dem<br />
anderen Ehepartner zugeteilt, so dass die künftige Entwicklung dieses<br />
Anrechts die Eheleute gleichermaßen trifft.<br />
Da damit aber auch alle privaten Versorgungsträger <strong>–</strong> betroffen ist vor<br />
allem die Betriebsrente <strong>–</strong> künftig zur Einführung dieser bislang fakultativen<br />
Realteilung verpflichtet sind, sieht das Reformgesetz einige Ausnahmen<br />
vor:<br />
6 Dazu nur Flecken, BetrAV 2008, 128, 129.<br />
7 Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG),<br />
BR-Drs. 343/08.<br />
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