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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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dauer <strong>und</strong> der erstaunlichen Berücksichtigung auch ehebezogener<br />

Gründe jenseits der Belange des Kindes. 38<br />

Für die ehebezogenen Billigkeitsgründe des § 1570 Abs. 2 verwendet<br />

die Gesetzesbegründung auch den Begriff „Annexanspruch“. 39 Das<br />

erscheint missverständlich. Es handelt sich nicht um einen Anspruch,<br />

der zeitlich auf den eigentlichen Betreuungsanspruch folgt, vielmehr<br />

bildet die Unterhaltsberechtigung aus § 1570 einen einzigen Anspruch,<br />

dessen Dauer von Billigkeitsgründen abhängt, in die eben nicht nur<br />

kindbezogene, sondern auch partnerbezogene Gesichtpunkte einfließen<br />

können 40 <strong>–</strong> letzteres soll auch beim Anspruch der nichtehelichen Mutter<br />

nach § 1615l Abs. 1 BGB der Fall sein, mit dem Unterschied, dass dies<br />

dort nur in der Gesetzesbegründung verlautbart ist. 41 Die Deutung des<br />

neuen § 1570 als einheitlichen Anspruch hat zur Folge, dass die Verlängerung<br />

aus den Gründen des § 1570 Abs. 2 auch unmittelbar an die<br />

dreijährige Berechtigung anknüpfen kann, auch wenn die erste „Verlängerung“<br />

nach § 1570 Abs. 1 S. 2 nicht greift. 42<br />

Was bedeutet die Neufassung des § 1570 für die richterliche Vertragskontrolle?<br />

Man könnte an die Dreigliedrigkeit des Anspruchs wie folgt<br />

anknüpfen: Der Anspruch bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes<br />

(§ 1570 Abs. 1 S. 1) kann in aller Regel nicht angetastet werden, er ist<br />

erkennbar das vom Gesetzgeber gewährte Minimum. Soweit der<br />

Anspruch darüber hinaus (§ 1570 Abs. 1 S. 2) aus den Belangen des<br />

Kindeswohls begründet wird, ist er gemäß der bisherigen Judikatur der<br />

vertraglichen Konkretisierung nicht gänzlich entzogen. Sollte sich <strong>–</strong> was<br />

derzeit noch unklar ist <strong>–</strong> eine neues Altersphasenmodell durchsetzen, 43<br />

so sind auch weiterhin moderate Abweichungen davon möglich.<br />

38<br />

Ob die Regelung des § 1570 Abs. 2 auf die Entscheidung des BVerfG FamRZ 2007,<br />

965 [58 ff.] gestützt werden kann, scheint mir zweifelhaft.<br />

39<br />

BT-Drucksache 16/6980, S. 8.<br />

40<br />

In diesem Sinne lesen sich auch überwiegend die Unterhaltsleitlinien, siehe jeweils<br />

bei 17.1<br />

41<br />

BT-Drucksache 16/6980, S. 10.<br />

42<br />

Erman/Graba (Fn.33), § 1570 Rn. 11.<br />

43<br />

Dafür Klein, Das neue Unterhaltsrecht 2008, 2008, S. 52; Borth, Unterhaltsrechtsänderungsgesetz,<br />

2008. Rn. 69 ff.; Bergschneider, DNotZ 2008, 95, 99. Vgl.<br />

auch die Ansätze in den Unterhaltsgr<strong>und</strong>sätzen des OLG Frankfurt am Main, 17.1<br />

(FamRZ 2008, 228); Süddeutsche Leitlinien 17.1 (FamRZ 2008, 233);<br />

Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des KG 17.1 (FamRZ 2008, 476),<br />

Unterhaltsleitlinien des OLG Köln 17.1 (FamRZ 2008, 574) <strong>–</strong> jeweils „gestufter<br />

Übergang“ zur vollen Erwerbstätigkeit.<br />

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