Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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dauer <strong>und</strong> der erstaunlichen Berücksichtigung auch ehebezogener<br />
Gründe jenseits der Belange des Kindes. 38<br />
Für die ehebezogenen Billigkeitsgründe des § 1570 Abs. 2 verwendet<br />
die Gesetzesbegründung auch den Begriff „Annexanspruch“. 39 Das<br />
erscheint missverständlich. Es handelt sich nicht um einen Anspruch,<br />
der zeitlich auf den eigentlichen Betreuungsanspruch folgt, vielmehr<br />
bildet die Unterhaltsberechtigung aus § 1570 einen einzigen Anspruch,<br />
dessen Dauer von Billigkeitsgründen abhängt, in die eben nicht nur<br />
kindbezogene, sondern auch partnerbezogene Gesichtpunkte einfließen<br />
können 40 <strong>–</strong> letzteres soll auch beim Anspruch der nichtehelichen Mutter<br />
nach § 1615l Abs. 1 BGB der Fall sein, mit dem Unterschied, dass dies<br />
dort nur in der Gesetzesbegründung verlautbart ist. 41 Die Deutung des<br />
neuen § 1570 als einheitlichen Anspruch hat zur Folge, dass die Verlängerung<br />
aus den Gründen des § 1570 Abs. 2 auch unmittelbar an die<br />
dreijährige Berechtigung anknüpfen kann, auch wenn die erste „Verlängerung“<br />
nach § 1570 Abs. 1 S. 2 nicht greift. 42<br />
Was bedeutet die Neufassung des § 1570 für die richterliche Vertragskontrolle?<br />
Man könnte an die Dreigliedrigkeit des Anspruchs wie folgt<br />
anknüpfen: Der Anspruch bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes<br />
(§ 1570 Abs. 1 S. 1) kann in aller Regel nicht angetastet werden, er ist<br />
erkennbar das vom Gesetzgeber gewährte Minimum. Soweit der<br />
Anspruch darüber hinaus (§ 1570 Abs. 1 S. 2) aus den Belangen des<br />
Kindeswohls begründet wird, ist er gemäß der bisherigen Judikatur der<br />
vertraglichen Konkretisierung nicht gänzlich entzogen. Sollte sich <strong>–</strong> was<br />
derzeit noch unklar ist <strong>–</strong> eine neues Altersphasenmodell durchsetzen, 43<br />
so sind auch weiterhin moderate Abweichungen davon möglich.<br />
38<br />
Ob die Regelung des § 1570 Abs. 2 auf die Entscheidung des BVerfG FamRZ 2007,<br />
965 [58 ff.] gestützt werden kann, scheint mir zweifelhaft.<br />
39<br />
BT-Drucksache 16/6980, S. 8.<br />
40<br />
In diesem Sinne lesen sich auch überwiegend die Unterhaltsleitlinien, siehe jeweils<br />
bei 17.1<br />
41<br />
BT-Drucksache 16/6980, S. 10.<br />
42<br />
Erman/Graba (Fn.33), § 1570 Rn. 11.<br />
43<br />
Dafür Klein, Das neue Unterhaltsrecht 2008, 2008, S. 52; Borth, Unterhaltsrechtsänderungsgesetz,<br />
2008. Rn. 69 ff.; Bergschneider, DNotZ 2008, 95, 99. Vgl.<br />
auch die Ansätze in den Unterhaltsgr<strong>und</strong>sätzen des OLG Frankfurt am Main, 17.1<br />
(FamRZ 2008, 228); Süddeutsche Leitlinien 17.1 (FamRZ 2008, 233);<br />
Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des KG 17.1 (FamRZ 2008, 476),<br />
Unterhaltsleitlinien des OLG Köln 17.1 (FamRZ 2008, 574) <strong>–</strong> jeweils „gestufter<br />
Übergang“ zur vollen Erwerbstätigkeit.<br />
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