Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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position befand. 10 Der B<strong>und</strong>esgerichtshof betont zwar im Gr<strong>und</strong>satz die<br />
Vertragsfreiheit, die den Ehegatten die Befugnis verleiht, die rechtliche<br />
Ausgestaltung der Ehe an ihren individuellen Lebensplan anzupassen.<br />
Lässt sich die vereinbarte Lastenverteilung hiermit jedoch nicht rechtfertigen,<br />
ist eine gestufte Kontrolle durchzuführen, die auch die Einkommens-<br />
<strong>und</strong> Vermögensverhältnisse, die Auswirkungen auf Ehegatten<br />
<strong>und</strong> etwaige Kinder <strong>und</strong> schließlich die subjektiven Beweggründe<br />
für die Vereinbarung würdigt. In einem ersten Schritt ist dabei die Wirksamkeit<br />
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu prüfen <strong>und</strong> die Vereinbarung<br />
mit dem geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der<br />
Ehe abzugleichen, § 138 BGB. Hält die Vereinbarung dem stand, ist in<br />
einem zweiten Schritt anhand der Verhältnisse im Zeitpunkt des Scheiterns<br />
der Lebensgemeinschaft die geplante der einvernehmlich tatsächlich<br />
verwirklichten Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse<br />
gegenüberzustellen, § 242 BGB.<br />
Inwieweit indes überhaupt ein Abweichen von den gesetzlichen Ergebnissen<br />
zulässig ist, beurteilt sich nach der Bedeutung der geregelten<br />
<strong>Scheidung</strong>sfolge. Obwohl der Versorgungsausgleich zwar gewisse<br />
Züge des Zugewinnausgleichs aufweist, überwiegt für den BGH die<br />
Nähe zum Altersunterhalt, den er im Kernbereich des <strong>Scheidung</strong>sfolgenrechts<br />
sieht. Dem ist im Gr<strong>und</strong>satz zuzustimmen: Der Versorgungsausgleich<br />
ist Ausdruck staatlicher Fürsorge <strong>und</strong> die zwangsweise<br />
Regelung sozialer Sicherheit seit jeher Anliegen des Staates. 11 Eine zu<br />
weit reichende Dispositionsfreiheit droht deshalb das Ziel des Versorgungsausgleichs<br />
zu gefährden, beiden Ehegatten ohne zusätzliche<br />
Belastung der Allgemeinheit oder der Versorgungsträger eine eigenständige<br />
Altersversorgung zu verschaffen.<br />
(2) Folgerungen für die notarielle Praxis<br />
Der Notar wird deshalb stets darauf achten, dass der Ausschluss oder<br />
die Modifizierung des Versorgungsausgleichs nicht die Interessen Dritter<br />
(vor allem der Versorgungsträger) oder der Allgemeinheit (etwa bei<br />
einer Vereinbarung zulasten der Sozialhilfe) beeinträchtigt; letzteres ist<br />
ihm seit jeher aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht<br />
geläufig.<br />
Im Verhältnis der Ehegatten zueinander wird er zudem prüfen, ob es<br />
sachliche Gründe für die gewollte „Entsolidarisierung“ gibt, etwa durch<br />
10 BVerfG vom 06.02.2001 <strong>–</strong> 1 BvR 12/92, DNotZ 2001, 222.<br />
11 Zimmermann, DNotZ 1985, 573, 574 f.<br />
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