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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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position befand. 10 Der B<strong>und</strong>esgerichtshof betont zwar im Gr<strong>und</strong>satz die<br />

Vertragsfreiheit, die den Ehegatten die Befugnis verleiht, die rechtliche<br />

Ausgestaltung der Ehe an ihren individuellen Lebensplan anzupassen.<br />

Lässt sich die vereinbarte Lastenverteilung hiermit jedoch nicht rechtfertigen,<br />

ist eine gestufte Kontrolle durchzuführen, die auch die Einkommens-<br />

<strong>und</strong> Vermögensverhältnisse, die Auswirkungen auf Ehegatten<br />

<strong>und</strong> etwaige Kinder <strong>und</strong> schließlich die subjektiven Beweggründe<br />

für die Vereinbarung würdigt. In einem ersten Schritt ist dabei die Wirksamkeit<br />

im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu prüfen <strong>und</strong> die Vereinbarung<br />

mit dem geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der<br />

Ehe abzugleichen, § 138 BGB. Hält die Vereinbarung dem stand, ist in<br />

einem zweiten Schritt anhand der Verhältnisse im Zeitpunkt des Scheiterns<br />

der Lebensgemeinschaft die geplante der einvernehmlich tatsächlich<br />

verwirklichten Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse<br />

gegenüberzustellen, § 242 BGB.<br />

Inwieweit indes überhaupt ein Abweichen von den gesetzlichen Ergebnissen<br />

zulässig ist, beurteilt sich nach der Bedeutung der geregelten<br />

<strong>Scheidung</strong>sfolge. Obwohl der Versorgungsausgleich zwar gewisse<br />

Züge des Zugewinnausgleichs aufweist, überwiegt für den BGH die<br />

Nähe zum Altersunterhalt, den er im Kernbereich des <strong>Scheidung</strong>sfolgenrechts<br />

sieht. Dem ist im Gr<strong>und</strong>satz zuzustimmen: Der Versorgungsausgleich<br />

ist Ausdruck staatlicher Fürsorge <strong>und</strong> die zwangsweise<br />

Regelung sozialer Sicherheit seit jeher Anliegen des Staates. 11 Eine zu<br />

weit reichende Dispositionsfreiheit droht deshalb das Ziel des Versorgungsausgleichs<br />

zu gefährden, beiden Ehegatten ohne zusätzliche<br />

Belastung der Allgemeinheit oder der Versorgungsträger eine eigenständige<br />

Altersversorgung zu verschaffen.<br />

(2) Folgerungen für die notarielle Praxis<br />

Der Notar wird deshalb stets darauf achten, dass der Ausschluss oder<br />

die Modifizierung des Versorgungsausgleichs nicht die Interessen Dritter<br />

(vor allem der Versorgungsträger) oder der Allgemeinheit (etwa bei<br />

einer Vereinbarung zulasten der Sozialhilfe) beeinträchtigt; letzteres ist<br />

ihm seit jeher aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht<br />

geläufig.<br />

Im Verhältnis der Ehegatten zueinander wird er zudem prüfen, ob es<br />

sachliche Gründe für die gewollte „Entsolidarisierung“ gibt, etwa durch<br />

10 BVerfG vom 06.02.2001 <strong>–</strong> 1 BvR 12/92, DNotZ 2001, 222.<br />

11 Zimmermann, DNotZ 1985, 573, 574 f.<br />

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