05.01.2013 Aufrufe

Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

(c) Auffanglösungen vorsehen für Ausübungskontrolle<br />

Um dem zweiten Schritt <strong>–</strong> der sog. Ausübungskontrolle nach § 242 BGB<br />

<strong>–</strong> vorzubeugen, sollte die notarielle Vereinbarung Auffanglösungen vorsehen,<br />

vor allem um geplante <strong>und</strong> ungeplante ehebedingte Nachteile<br />

aufzufangen <strong>und</strong> auszugleichen.<br />

So dürfte es angezeigt sein, den Ausschluss nur auflösend bedingt oder<br />

mit vorbehaltenem Rücktrittsrecht für den Fall zu vereinbaren, dass<br />

gemeinsame Kinder geboren werden <strong>und</strong> die Berufstätigkeit deshalb <strong>–</strong><br />

nicht nur vorübergehend <strong>–</strong> aufgegeben wird. Dies lässt sich auch ausdehnen<br />

auf alle Phasen, in denen allgemein die Erwerbstätigkeit für<br />

eine bestimmte Mindestzeit ruht oder (teilweise) gemindert ist <strong>und</strong> kein<br />

anderweitiger Ersatz bezogen wird. Zu regeln wäre dabei stets, ob die<br />

Bedingung/der Rücktritt eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Heirat<br />

entfalten soll oder nicht. Alternativ käme der bloße „Ausschluss vom<br />

Ausschluss“ in Betracht, wenn der Ausgleich nur während der genannten<br />

Phasen stattfinden soll.<br />

Statt eines Totalausschlusses ist auch an eine Beschränkung nur der<br />

Höhe nach zu denken. Anknüpfungspunkt könnte dafür die einvernehmliche<br />

Änderung der gemeinsamen Lebensumstände sein, die einen<br />

Ehepartner am (weiteren) Aufbau einer eigenständigen Versorgung<br />

hindert. Für diesen Fall könnte der andere Ehegatte verpflichtet werden,<br />

die ehebedingten Versorgungsnachteile auszugleichen, etwa durch<br />

Einzahlung in eine Lebensversicherung oder (Nach-)Entrichtung der<br />

Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung. 17 Maßstab dürfte dafür<br />

die Versorgung bilden, die bei Weiterführung der konkreten beruflichen<br />

Tätigkeit zu erzielen gewesen wäre.<br />

(d) Offene Fragen<br />

Zusammenfassend kann ich nur wiederholen: Die Reform ist mehr als<br />

zu begrüßen. Gerade wir Notare sollten uns ihrem Bestreben nach einvernehmlichen<br />

Regelungen annehmen, sollten deshalb einerseits die<br />

Scheu vor Vereinbarungen im Versorgungsausgleich verlieren, uns<br />

andererseits aber auch unserer Kontrollverantwortung <strong>und</strong> Schutzfunktion<br />

einmal mehr bewusst werden.<br />

17 Vgl. BGH FamRZ 2005, 185.<br />

116

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!