Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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(c) Auffanglösungen vorsehen für Ausübungskontrolle<br />
Um dem zweiten Schritt <strong>–</strong> der sog. Ausübungskontrolle nach § 242 BGB<br />
<strong>–</strong> vorzubeugen, sollte die notarielle Vereinbarung Auffanglösungen vorsehen,<br />
vor allem um geplante <strong>und</strong> ungeplante ehebedingte Nachteile<br />
aufzufangen <strong>und</strong> auszugleichen.<br />
So dürfte es angezeigt sein, den Ausschluss nur auflösend bedingt oder<br />
mit vorbehaltenem Rücktrittsrecht für den Fall zu vereinbaren, dass<br />
gemeinsame Kinder geboren werden <strong>und</strong> die Berufstätigkeit deshalb <strong>–</strong><br />
nicht nur vorübergehend <strong>–</strong> aufgegeben wird. Dies lässt sich auch ausdehnen<br />
auf alle Phasen, in denen allgemein die Erwerbstätigkeit für<br />
eine bestimmte Mindestzeit ruht oder (teilweise) gemindert ist <strong>und</strong> kein<br />
anderweitiger Ersatz bezogen wird. Zu regeln wäre dabei stets, ob die<br />
Bedingung/der Rücktritt eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Heirat<br />
entfalten soll oder nicht. Alternativ käme der bloße „Ausschluss vom<br />
Ausschluss“ in Betracht, wenn der Ausgleich nur während der genannten<br />
Phasen stattfinden soll.<br />
Statt eines Totalausschlusses ist auch an eine Beschränkung nur der<br />
Höhe nach zu denken. Anknüpfungspunkt könnte dafür die einvernehmliche<br />
Änderung der gemeinsamen Lebensumstände sein, die einen<br />
Ehepartner am (weiteren) Aufbau einer eigenständigen Versorgung<br />
hindert. Für diesen Fall könnte der andere Ehegatte verpflichtet werden,<br />
die ehebedingten Versorgungsnachteile auszugleichen, etwa durch<br />
Einzahlung in eine Lebensversicherung oder (Nach-)Entrichtung der<br />
Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung. 17 Maßstab dürfte dafür<br />
die Versorgung bilden, die bei Weiterführung der konkreten beruflichen<br />
Tätigkeit zu erzielen gewesen wäre.<br />
(d) Offene Fragen<br />
Zusammenfassend kann ich nur wiederholen: Die Reform ist mehr als<br />
zu begrüßen. Gerade wir Notare sollten uns ihrem Bestreben nach einvernehmlichen<br />
Regelungen annehmen, sollten deshalb einerseits die<br />
Scheu vor Vereinbarungen im Versorgungsausgleich verlieren, uns<br />
andererseits aber auch unserer Kontrollverantwortung <strong>und</strong> Schutzfunktion<br />
einmal mehr bewusst werden.<br />
17 Vgl. BGH FamRZ 2005, 185.<br />
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