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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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3. Einreichung des <strong>Scheidung</strong>santrags vor Ablauf des <strong>Trennung</strong>s-<br />

jahres<br />

a) Die Einreichung des <strong>Scheidung</strong>santrags bereits nach einer <strong>Trennung</strong><br />

von etwa zehn Monaten ist meist unproblematisch. In diesen Fällen wird<br />

die Zustellung wie auch sonst üblich vorgenommen. Der Endtermin<br />

gemäß § 1384 BGB ist damit gesetzt. Bis das Verfahren ins Laufen<br />

kommt, ist ein Jahr (nahezu) verstrichen 1 .<br />

b) Wird der <strong>Scheidung</strong>santrag vor Ablauf einer <strong>Trennung</strong>sfrist von neun<br />

bis zehn Monaten eingereicht, behandeln die Familiengerichte den Vorgang<br />

unterschiedlich:<br />

− manche Richter lassen die Akte so lange ruhen, bis die Jahresfrist<br />

verstrichen ist.<br />

− manche terminieren sofort <strong>und</strong> weisen den <strong>Scheidung</strong>santrag ab.<br />

c) Gegen ein solchermaßen abgewiesenes Urteil des Familiengerichts<br />

kann Berufung eingelegt werden. Bis zur letzten mündlichen Verhandlung<br />

in der Berufung ist nämlich meist ein Jahr verstrichen. Für die<br />

<strong>Scheidung</strong>svoraussetzungen nach § 1565 I BGB genügt es aber, wenn<br />

diese zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug<br />

vorliegen 2 . Der Berufungsführer trägt allerdings die Kosten<br />

des Berufungsverfahrens, so dass er entscheiden muss, ob die Kostentragung<br />

oder die Vorverlegung des Endtermins für ihn vorteilhafter ist. In<br />

der Praxis erweist sich die Maßnahme, notfalls über die Berufung das<br />

<strong>Trennung</strong>sjahr ablaufen zu lassen, meist als das wirksamste Mittel. Es<br />

gibt allerdings auch Oberlandesgerichte, die in einem solchen Fall sofort<br />

terminieren <strong>und</strong> die Berufung abweisen, wenn nicht unter Berücksichtigung<br />

der Berufungsbegründungsfrist das <strong>Trennung</strong>sjahr zwischenzeitlich<br />

abgelaufen ist.<br />

4. Berufung auf die Unzumutbarkeit i.S. von § 1565 II BGB<br />

Nach § 1565 II BGB kann eine Ehe vor Ablauf des <strong>Trennung</strong>sjahres<br />

geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller<br />

aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine<br />

unzumutbare Härte darstellen würde. Es ist allerdings zu bemerken,<br />

1 S. dazu OLG Koblenz FamRZ 2008, 996.<br />

2 S. Palandt/Brudermüller, 67. Aufl. 2008, § 1365 BGB Rn. 13.<br />

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