Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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3. Einreichung des <strong>Scheidung</strong>santrags vor Ablauf des <strong>Trennung</strong>s-<br />
jahres<br />
a) Die Einreichung des <strong>Scheidung</strong>santrags bereits nach einer <strong>Trennung</strong><br />
von etwa zehn Monaten ist meist unproblematisch. In diesen Fällen wird<br />
die Zustellung wie auch sonst üblich vorgenommen. Der Endtermin<br />
gemäß § 1384 BGB ist damit gesetzt. Bis das Verfahren ins Laufen<br />
kommt, ist ein Jahr (nahezu) verstrichen 1 .<br />
b) Wird der <strong>Scheidung</strong>santrag vor Ablauf einer <strong>Trennung</strong>sfrist von neun<br />
bis zehn Monaten eingereicht, behandeln die Familiengerichte den Vorgang<br />
unterschiedlich:<br />
− manche Richter lassen die Akte so lange ruhen, bis die Jahresfrist<br />
verstrichen ist.<br />
− manche terminieren sofort <strong>und</strong> weisen den <strong>Scheidung</strong>santrag ab.<br />
c) Gegen ein solchermaßen abgewiesenes Urteil des Familiengerichts<br />
kann Berufung eingelegt werden. Bis zur letzten mündlichen Verhandlung<br />
in der Berufung ist nämlich meist ein Jahr verstrichen. Für die<br />
<strong>Scheidung</strong>svoraussetzungen nach § 1565 I BGB genügt es aber, wenn<br />
diese zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug<br />
vorliegen 2 . Der Berufungsführer trägt allerdings die Kosten<br />
des Berufungsverfahrens, so dass er entscheiden muss, ob die Kostentragung<br />
oder die Vorverlegung des Endtermins für ihn vorteilhafter ist. In<br />
der Praxis erweist sich die Maßnahme, notfalls über die Berufung das<br />
<strong>Trennung</strong>sjahr ablaufen zu lassen, meist als das wirksamste Mittel. Es<br />
gibt allerdings auch Oberlandesgerichte, die in einem solchen Fall sofort<br />
terminieren <strong>und</strong> die Berufung abweisen, wenn nicht unter Berücksichtigung<br />
der Berufungsbegründungsfrist das <strong>Trennung</strong>sjahr zwischenzeitlich<br />
abgelaufen ist.<br />
4. Berufung auf die Unzumutbarkeit i.S. von § 1565 II BGB<br />
Nach § 1565 II BGB kann eine Ehe vor Ablauf des <strong>Trennung</strong>sjahres<br />
geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller<br />
aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine<br />
unzumutbare Härte darstellen würde. Es ist allerdings zu bemerken,<br />
1 S. dazu OLG Koblenz FamRZ 2008, 996.<br />
2 S. Palandt/Brudermüller, 67. Aufl. 2008, § 1365 BGB Rn. 13.<br />
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