Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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Zudem geht es nicht mehr um <strong>Trennung</strong>sunterhalt, sondern um nachehelichen<br />
Unterhalt. Für diesen bestehen ganz vielfältige Regelungsmöglichkeiten.<br />
Hier gilt es für uns Notare, das Bewusstsein zu<br />
entwickeln, dass diese Materie aufgr<strong>und</strong> der Kompliziertheit, die sie<br />
inzwischen erlangt hat, eine intensive Befassung mit der jeweils aktuellen<br />
Rechtsprechung <strong>und</strong> den Unterhaltsleitsätzen der Oberlandesgerichte<br />
erfordert. Gleichzeitig bewirkt die sich verbreitende Rechtsunsicherheit,<br />
wie ein Unterhaltsstreit am Ende ausgeht, dass die Einigungsbereitschaft<br />
der Vertragsteile auf eine Lösung, auf die man sich<br />
verlassen kann, sehr stark zunimmt. Hier kann eine <strong>Scheidung</strong>svereinbarung<br />
segensreich wirken, die sich den Variantenreichtum an Lösungsmöglichkeiten<br />
zunutze macht 13 . Zu bedenken ist hierbei, dass<br />
möglicherweise für verschiedene Lebensphasen unterschiedliche Regelungen<br />
vorgesehen sein sollten, insbesondere aber für den Eintritt<br />
des Unterhaltspflichtigen in das Rentenalter eine abweichende Regelung<br />
erforderlich sein kann.<br />
Das neue Unterhaltsrecht hat zu einem steigenden Bedürfnis an vorsorgenden<br />
ehevertraglichen, aber auch scheidungsbezogenen Vereinbarungen<br />
geführt 14 . Die Ehegatten können hiermit die Spielräume, die<br />
das Gesetz vorsieht, für sich ausfüllen.<br />
Die <strong>Scheidung</strong>svereinbarung sollte zudem auch alle anderen Ansprüche<br />
zwischen den Ehegatten, also solche aus der sog. „Zweiten Spur“ im<br />
Familienrecht 15 berücksichtigen <strong>und</strong> einer Lösung zuführen. Hierzu<br />
gehören insbesondere Ansprüche aus Störung der Geschäftsgr<strong>und</strong>lage<br />
oder Ehegatteninnengesellschaft aber auch der Gesamtschuldnerausgleich.<br />
Diese Ansprüche sollen künftig einheitlich mit den familienrechtlichen<br />
zusammen als Familienstreitsachen nach § 112 FGG-RG-E<br />
dem großen Familiengericht zugewiesen werden (§ 266 FGG-RG-E).<br />
Dies kann beim Notar gut aus einer Hand mit geregelt werden, da der<br />
Notar in der Regel mit Gesellschaftsrecht <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stücksrecht ohnehin<br />
befasst ist.<br />
13 Formulierungsvorschläge bei C. Münch, Ehebezogene Rechtsgeschäfte, Rn. 2139 ff.<br />
14 Vgl. hierzu Viefhues, ZFE 2008, 44, 49.<br />
15 Hierzu Schwab, Brühler Schriften zum Familienrecht, 11. DFGT, 50; Grziwotz, DNotZ<br />
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2000, 486.