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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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Zudem geht es nicht mehr um <strong>Trennung</strong>sunterhalt, sondern um nachehelichen<br />

Unterhalt. Für diesen bestehen ganz vielfältige Regelungsmöglichkeiten.<br />

Hier gilt es für uns Notare, das Bewusstsein zu<br />

entwickeln, dass diese Materie aufgr<strong>und</strong> der Kompliziertheit, die sie<br />

inzwischen erlangt hat, eine intensive Befassung mit der jeweils aktuellen<br />

Rechtsprechung <strong>und</strong> den Unterhaltsleitsätzen der Oberlandesgerichte<br />

erfordert. Gleichzeitig bewirkt die sich verbreitende Rechtsunsicherheit,<br />

wie ein Unterhaltsstreit am Ende ausgeht, dass die Einigungsbereitschaft<br />

der Vertragsteile auf eine Lösung, auf die man sich<br />

verlassen kann, sehr stark zunimmt. Hier kann eine <strong>Scheidung</strong>svereinbarung<br />

segensreich wirken, die sich den Variantenreichtum an Lösungsmöglichkeiten<br />

zunutze macht 13 . Zu bedenken ist hierbei, dass<br />

möglicherweise für verschiedene Lebensphasen unterschiedliche Regelungen<br />

vorgesehen sein sollten, insbesondere aber für den Eintritt<br />

des Unterhaltspflichtigen in das Rentenalter eine abweichende Regelung<br />

erforderlich sein kann.<br />

Das neue Unterhaltsrecht hat zu einem steigenden Bedürfnis an vorsorgenden<br />

ehevertraglichen, aber auch scheidungsbezogenen Vereinbarungen<br />

geführt 14 . Die Ehegatten können hiermit die Spielräume, die<br />

das Gesetz vorsieht, für sich ausfüllen.<br />

Die <strong>Scheidung</strong>svereinbarung sollte zudem auch alle anderen Ansprüche<br />

zwischen den Ehegatten, also solche aus der sog. „Zweiten Spur“ im<br />

Familienrecht 15 berücksichtigen <strong>und</strong> einer Lösung zuführen. Hierzu<br />

gehören insbesondere Ansprüche aus Störung der Geschäftsgr<strong>und</strong>lage<br />

oder Ehegatteninnengesellschaft aber auch der Gesamtschuldnerausgleich.<br />

Diese Ansprüche sollen künftig einheitlich mit den familienrechtlichen<br />

zusammen als Familienstreitsachen nach § 112 FGG-RG-E<br />

dem großen Familiengericht zugewiesen werden (§ 266 FGG-RG-E).<br />

Dies kann beim Notar gut aus einer Hand mit geregelt werden, da der<br />

Notar in der Regel mit Gesellschaftsrecht <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stücksrecht ohnehin<br />

befasst ist.<br />

13 Formulierungsvorschläge bei C. Münch, Ehebezogene Rechtsgeschäfte, Rn. 2139 ff.<br />

14 Vgl. hierzu Viefhues, ZFE 2008, 44, 49.<br />

15 Hierzu Schwab, Brühler Schriften zum Familienrecht, 11. DFGT, 50; Grziwotz, DNotZ<br />

36<br />

2000, 486.

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