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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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haltstatbestand der betroffene Anspruch begründet ist, ob er dem<br />

„Kernbereich des <strong>Scheidung</strong>sfolgenrechts“ angehört oder ob er im konkreten<br />

Fall die Funktion hat, ehebedingte Nachteile auszugleichen. Ist<br />

dies der Fall, so kann auch die Modifikation der gesetzlichen Unterhaltslage<br />

im Ergebnis zu einer einseitigen Lastenverteilung führen, etwa<br />

wenn die vertragliche Regelung das Existenzminimum unterschreitet<br />

oder die Dauer des Unterhaltsanspruchs in einer Weise festlegt, die<br />

vorhergegangenen Eheführung in keiner Weise entspricht.<br />

Im Übrigen sei wiederholt: Gerade das neue Recht mit seinen unkonturierten<br />

Begriffen verlangt geradezu nach individuellen, von der Einschätzung<br />

<strong>und</strong> vom Willen beider Ehegatten getragenen Lösungen.<br />

IV. Verträge, die den Unterhaltsberechtigten begünstigen<br />

1. Gr<strong>und</strong>sätzliche Erwägungen<br />

Bei den mit dem neuen Unterhaltsrecht verfolgten Tendenzen drängt<br />

sich die Frage auf, ob die Ehegatten für den Fall einer <strong>Scheidung</strong> einen<br />

höheren oder länger bestehenden Unterhalt verabreden können als er<br />

der gesetzlichen Lage entspricht. 79 Vor dem Versuch einer Antwort<br />

muss eine andere Frage vorgeschaltet werden: Unter welchen Voraussetzungen<br />

kann man annehmen, dass dieser Fall überhaupt gegeben<br />

ist? Wann kann man sagen, das Vereinbarte übersteige das gesetzlich<br />

Geschuldete? Immer schon dann, wenn der Tabellenunterhalt modifiziert<br />

wird? Immer schon dann, wenn ein später mit der Sache befasstes<br />

Gericht den Unterhalt nach Billigkeit weiter herabsetzen oder kürzer<br />

befristen würde?<br />

Es gilt, sich der schönen Formulierungen zu erinnern, die der BGH für<br />

nachteilige Abweichungen von den gerichtlichen Standards gef<strong>und</strong>en hat:<br />

Es gehört zum gr<strong>und</strong>gesetzlich verbürgten Recht der Ehegatten, ihre<br />

eheliche Lebensgemeinschaft eigenverantwortlich <strong>und</strong> frei von gesetzlichen<br />

Vorgaben entsprechend ihren individuellen Vorstellungen <strong>und</strong><br />

Bedürfnissen zu gestalten. 80 Deswegen bestimmen sie auch, wie sie die<br />

ehelichen Lebensverhältnisse anlegen; diese ihre Entscheidung ist von<br />

anderen Unterhaltsgläubigern zu respektieren. Auch künftige <strong>Scheidung</strong>sfolgen<br />

betreffend setzt die Vertragsfreiheit die Ehegatten instand,<br />

Abweichungen zur gesetzlichen Rechtslage zu vereinbaren, die zu dem<br />

79 Dazu auch Bergschneider, DNotZ 2008, 95, 99; Erman/Graba (Fn. 33), § 1585c<br />

Rn. 18a.<br />

80 BGH FamRZ 2004, 601, 604.<br />

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