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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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geringer ist als zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des <strong>Scheidung</strong>santrags.<br />

4. Vertragsgestaltung<br />

Da § 1378 II nach gegenwärtigem Recht als Schuldnerschutzvorschrift<br />

für nicht disponibel gehalten wird 8 , sind die Gestaltungsmöglichkeiten<br />

sehr beschränkt. Es verbleibt lediglich die Möglichkeit, den Güterstand<br />

der Zugewinngemeinschaft durch Vereinbarung der Gütertrennung zu<br />

beenden, ganz besonders bei Eheverträgen in Krisenzeiten <strong>und</strong> nach<br />

der <strong>Trennung</strong> der Ehegatten.<br />

III. Zur Bewertung freiberuflicher Praxen nach dem Urteil des<br />

BGH vom 06. Februar 2008 <strong>und</strong> das Thema: Zweifache<br />

Teilhabe<br />

1. Das Verhältnis von Zugewinn zu Unterhalt nach der Recht-<br />

sprechung des BGH im Ausgangspunkt<br />

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist bei der <strong>Scheidung</strong> Vermögen<br />

im Wege des Zugewinnausgleichs, Einkommen im Wege des Unterhalts<br />

zu regeln 9 . An diesen Gr<strong>und</strong>satz schloss sich eine breite<br />

Diskussion über Abhängigkeiten zwischen Zugewinn <strong>und</strong> Unterhalt an<br />

<strong>und</strong> zwar unter den Schlagworten des Verbots der zweifachen Teilhabe<br />

<strong>und</strong> der Doppelverwertung.<br />

2. Die gr<strong>und</strong>legende Entscheidung des BGH (FamRZ 2003, 432)<br />

a) In diesem Urteil hatte der BGH 10 über die Bewertung einer Unternehmensbeteiligung<br />

zu befinden. Es ging um die stille Beteiligung des<br />

Ehemannes an einer Mitarbeiter-KG seines Arbeitgebers <strong>–</strong> <strong>und</strong> ihres<br />

Wertes.<br />

b) Bis dahin bezog die Rechtsprechung bei der Bewertung einer Unternehmensbeteiligung<br />

zukünftig zu erwartende Einkünfte mit ein. Das<br />

Problem bestand aber darin, dass<br />

8 S. Palandt/Brudermüller, a. a. O., § 1378 BGB Rn.8.<br />

9 Vgl. BGH NJW 2008, 1221 = FamRZ 2008, 761 = FuR 2008, 295 = MittBayNot 2008,<br />

294.<br />

10 Vgl. BGH FamRZ 2003, 432.<br />

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