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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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II. <strong>Scheidung</strong>svereinbarungen<br />

1. Einigungsumfang<br />

Häufiger noch als die <strong>Trennung</strong>svereinbarungen sind in der täglichen<br />

notariellen Praxis die <strong>Scheidung</strong>svereinbarungen zur Vorbereitung einer<br />

einvernehmlichen <strong>Scheidung</strong> anzutreffen. Eine <strong>Scheidung</strong>svereinbarung<br />

dokumentiert in der Regel eine komplette Einigung der Ehegatten in<br />

allen <strong>Scheidung</strong>sfolgen, da die Ehegatten zumeist ein „Gesamtpaket“<br />

schnüren <strong>und</strong> ihre Einigung darauf beruht, dass sicher <strong>und</strong> planbar geklärt<br />

ist, was am Ende jeder Ehegatte nach der Vereinbarung erhält.<br />

Einzige Ausnahme ist oft der Versorgungsausgleich, wenn dieser gerichtlich<br />

durchgeführt werden soll.<br />

2. Zusammenarbeit mit Anwälten<br />

Bei den <strong>Scheidung</strong>svereinbarungen hat sich in der Praxis <strong>–</strong> jedenfalls in<br />

der des Vortragenden <strong>–</strong> die Zusammenarbeit mit den Anwälten sehr<br />

gut bewährt. Eher selten sind Ehegatten gar nicht anwaltlich vertreten.<br />

Zumeist ist ein Ehegatte durch einen Anwalt vertreten, manchmal auch<br />

beide. In der Regel ist bei anwaltlicher Vertretung insbesondere die<br />

Unterhaltsberechnung schon durchgeführt oder die Parteien sind nach<br />

überschlägiger Berechnung zu einem Verzicht bereit.<br />

3. Gründe der <strong>Scheidung</strong>svereinbarung beim Notar<br />

Forscht man nach den Gründen, weshalb eine <strong>Scheidung</strong>svereinbarung<br />

beim Notar geschlossen wird, so werden vor allem die folgenden<br />

einschlägig sein:<br />

− Es sind Regelungen zur <strong>Scheidung</strong>simmobilie gewünscht, die<br />

ohnehin notarieller Beurk<strong>und</strong>ung bedürfen.<br />

− In der Unternehmerehe sind hochkomplexe gesellschaftsrechtliche<br />

Sachverhalte zu gestalten, mit denen der Notar auch sonst<br />

befasst ist, so dass die Aufnahme in eine notarielle <strong>Scheidung</strong>svereinbarung<br />

nahe liegt.<br />

− Es bestand eine vorsorgende ehevertragliche Vereinbarung mit<br />

nachfolgend abweichender Lebensentwicklung. Hier liegt es nahe,<br />

diese im <strong>Scheidung</strong>sfalle auch wieder vertraglich zu erfassen.<br />

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