Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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II. <strong>Scheidung</strong>svereinbarungen<br />
1. Einigungsumfang<br />
Häufiger noch als die <strong>Trennung</strong>svereinbarungen sind in der täglichen<br />
notariellen Praxis die <strong>Scheidung</strong>svereinbarungen zur Vorbereitung einer<br />
einvernehmlichen <strong>Scheidung</strong> anzutreffen. Eine <strong>Scheidung</strong>svereinbarung<br />
dokumentiert in der Regel eine komplette Einigung der Ehegatten in<br />
allen <strong>Scheidung</strong>sfolgen, da die Ehegatten zumeist ein „Gesamtpaket“<br />
schnüren <strong>und</strong> ihre Einigung darauf beruht, dass sicher <strong>und</strong> planbar geklärt<br />
ist, was am Ende jeder Ehegatte nach der Vereinbarung erhält.<br />
Einzige Ausnahme ist oft der Versorgungsausgleich, wenn dieser gerichtlich<br />
durchgeführt werden soll.<br />
2. Zusammenarbeit mit Anwälten<br />
Bei den <strong>Scheidung</strong>svereinbarungen hat sich in der Praxis <strong>–</strong> jedenfalls in<br />
der des Vortragenden <strong>–</strong> die Zusammenarbeit mit den Anwälten sehr<br />
gut bewährt. Eher selten sind Ehegatten gar nicht anwaltlich vertreten.<br />
Zumeist ist ein Ehegatte durch einen Anwalt vertreten, manchmal auch<br />
beide. In der Regel ist bei anwaltlicher Vertretung insbesondere die<br />
Unterhaltsberechnung schon durchgeführt oder die Parteien sind nach<br />
überschlägiger Berechnung zu einem Verzicht bereit.<br />
3. Gründe der <strong>Scheidung</strong>svereinbarung beim Notar<br />
Forscht man nach den Gründen, weshalb eine <strong>Scheidung</strong>svereinbarung<br />
beim Notar geschlossen wird, so werden vor allem die folgenden<br />
einschlägig sein:<br />
− Es sind Regelungen zur <strong>Scheidung</strong>simmobilie gewünscht, die<br />
ohnehin notarieller Beurk<strong>und</strong>ung bedürfen.<br />
− In der Unternehmerehe sind hochkomplexe gesellschaftsrechtliche<br />
Sachverhalte zu gestalten, mit denen der Notar auch sonst<br />
befasst ist, so dass die Aufnahme in eine notarielle <strong>Scheidung</strong>svereinbarung<br />
nahe liegt.<br />
− Es bestand eine vorsorgende ehevertragliche Vereinbarung mit<br />
nachfolgend abweichender Lebensentwicklung. Hier liegt es nahe,<br />
diese im <strong>Scheidung</strong>sfalle auch wieder vertraglich zu erfassen.<br />
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