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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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gen über die <strong>Scheidung</strong>sfolgen eintreten. Vielmehr hat sich die gegebenenfalls<br />

gebotene richterliche Anpassung des Vertrages gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

darauf zu beschränken, solche Nachteile auszugleichen, die<br />

als ehebedingt anzusehen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn der<br />

erkrankte Ehegatte in der Ehe auf eine eigene mögliche Erwerbstätigkeit<br />

verzichtet hatte <strong>und</strong> nunmehr eine Erwerbsunfähigkeitsrente<br />

bezieht, die niedriger ist als die Rente, die er bezöge, wenn er in der<br />

Ehe berufstätig geblieben wäre (Senatsurteil vom 28. November<br />

2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582).<br />

7. Rechtslage bei modifiziertem Unterhalts- <strong>und</strong>/oder Ver-<br />

sorgungsausgleichsverzicht <strong>und</strong> bei Kompensations-<br />

zahlungen<br />

Häufig sind auch Fälle, in denen die Ehegatten eine Globalregelung<br />

treffen, in der lediglich ein Teilverzicht auf Unterhalt oder Versorgungsausgleich<br />

vereinbart oder der Verzicht unter einen bestimmten Bedingungseintritt<br />

gestellt wird oder Ausgleichszahlungen geleistet werden.<br />

Auch hier ist eine sorgfältige Gesamtwürdigung der einzelnen Regelungen<br />

vorzunehmen.<br />

- In einem Fall, in dem die Ehegatten 1986 - ca. zehn Jahre nach der<br />

Heirat <strong>und</strong> nach der Geburt zweier Kinder - einen Ehevertrag über<br />

Gütertrennung <strong>und</strong> den Ausschluss des Versorgungsausgleichs<br />

schlossen <strong>und</strong> der Ehefrau ein Unterhalt (auf damaliger Basis) von<br />

300 DM <strong>und</strong> - im Falle ihrer halbtägigen Erwerbstätigkeit - von<br />

150 DM zugebilligt wurde, sie ferner 50.000 DM "als freiwillige Entschädigung<br />

für Haushaltstätigkeit <strong>und</strong> Kindererziehung" erhalten<br />

sollte, die Ehefrau sich aber zugleich zur Übertragung ihres hälftigen<br />

Hausanteils auf den Ehemann verpflichtete, hat der Senat das Urteil<br />

des Oberlandesgerichts, das der Ehefrau den geltend gemachten<br />

Versorgungsausgleich versagte, aufgehoben <strong>und</strong> zurückverwiesen.<br />

Maßgebend dafür waren bereits Defizite in der ersten Stufe, nämlich<br />

bei der Wirksamkeitskontrolle des Vertrages nach § 138 BGB. Es<br />

fehlte an einer umfassenden Gesamtwürdigung über die Umstände<br />

<strong>und</strong> Beweggründe der Ehegatten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses,<br />

über ihre Lebensplanung, über die wirtschaftliche <strong>und</strong> berufliche<br />

Situation der Ehefrau, über Art <strong>und</strong> Umfang der von beiden<br />

Ehegatten vor <strong>und</strong> in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte,<br />

über eine von der Ehefrau vor <strong>und</strong> während der Ehe gegebenenfalls<br />

bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit (wobei ihr Vortrag zu beachten<br />

war, bereits seit Heirat an einer ihre Erwerbsfähigkeit beeinträch-

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