Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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gen über die <strong>Scheidung</strong>sfolgen eintreten. Vielmehr hat sich die gegebenenfalls<br />
gebotene richterliche Anpassung des Vertrages gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
darauf zu beschränken, solche Nachteile auszugleichen, die<br />
als ehebedingt anzusehen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn der<br />
erkrankte Ehegatte in der Ehe auf eine eigene mögliche Erwerbstätigkeit<br />
verzichtet hatte <strong>und</strong> nunmehr eine Erwerbsunfähigkeitsrente<br />
bezieht, die niedriger ist als die Rente, die er bezöge, wenn er in der<br />
Ehe berufstätig geblieben wäre (Senatsurteil vom 28. November<br />
2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582).<br />
7. Rechtslage bei modifiziertem Unterhalts- <strong>und</strong>/oder Ver-<br />
sorgungsausgleichsverzicht <strong>und</strong> bei Kompensations-<br />
zahlungen<br />
Häufig sind auch Fälle, in denen die Ehegatten eine Globalregelung<br />
treffen, in der lediglich ein Teilverzicht auf Unterhalt oder Versorgungsausgleich<br />
vereinbart oder der Verzicht unter einen bestimmten Bedingungseintritt<br />
gestellt wird oder Ausgleichszahlungen geleistet werden.<br />
Auch hier ist eine sorgfältige Gesamtwürdigung der einzelnen Regelungen<br />
vorzunehmen.<br />
- In einem Fall, in dem die Ehegatten 1986 - ca. zehn Jahre nach der<br />
Heirat <strong>und</strong> nach der Geburt zweier Kinder - einen Ehevertrag über<br />
Gütertrennung <strong>und</strong> den Ausschluss des Versorgungsausgleichs<br />
schlossen <strong>und</strong> der Ehefrau ein Unterhalt (auf damaliger Basis) von<br />
300 DM <strong>und</strong> - im Falle ihrer halbtägigen Erwerbstätigkeit - von<br />
150 DM zugebilligt wurde, sie ferner 50.000 DM "als freiwillige Entschädigung<br />
für Haushaltstätigkeit <strong>und</strong> Kindererziehung" erhalten<br />
sollte, die Ehefrau sich aber zugleich zur Übertragung ihres hälftigen<br />
Hausanteils auf den Ehemann verpflichtete, hat der Senat das Urteil<br />
des Oberlandesgerichts, das der Ehefrau den geltend gemachten<br />
Versorgungsausgleich versagte, aufgehoben <strong>und</strong> zurückverwiesen.<br />
Maßgebend dafür waren bereits Defizite in der ersten Stufe, nämlich<br />
bei der Wirksamkeitskontrolle des Vertrages nach § 138 BGB. Es<br />
fehlte an einer umfassenden Gesamtwürdigung über die Umstände<br />
<strong>und</strong> Beweggründe der Ehegatten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses,<br />
über ihre Lebensplanung, über die wirtschaftliche <strong>und</strong> berufliche<br />
Situation der Ehefrau, über Art <strong>und</strong> Umfang der von beiden<br />
Ehegatten vor <strong>und</strong> in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte,<br />
über eine von der Ehefrau vor <strong>und</strong> während der Ehe gegebenenfalls<br />
bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit (wobei ihr Vortrag zu beachten<br />
war, bereits seit Heirat an einer ihre Erwerbsfähigkeit beeinträch-