Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Gütergemeinschaft tritt nur aufgr<strong>und</strong> eines notariell zu beurk<strong>und</strong>enden<br />
Ehevertrages ein. Gr<strong>und</strong>sätzlich geht das gesamte Vermögen bei Vereinbarung<br />
von Gütergemeinschaft ins Gesamtgut über. Hieraus können<br />
erbschaftsteuerliche Folgen nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG eintreten. Das<br />
Gesamtgut wird gr<strong>und</strong>sätzlich gemeinschaftlich von beiden Ehegatten<br />
verwaltet. Alle Entscheidungen sind gr<strong>und</strong>sätzlich einstimmig zu treffen,<br />
soweit die Ehegatten nicht Abweichendes vereinbaren. Vorbehaltsgut<br />
entsteht nur, wenn dies vertraglich vereinbart wird. Dies kann sowohl<br />
bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft als auch später vereinbart<br />
werden. Die nachträgliche Vereinbarung von Vorbehaltsgut führt zur<br />
Überführung von Vermögen aus einem Gesamtgut in das Alleineigentum<br />
des Eigentümers. Hierin ist ein Übertragungsvorgang zu sehen, der<br />
potentiell zur Aufdeckung stiller Reserven führen kann. Die Überführung<br />
von Vorbehaltsgut ins Gesamthandsvermögen kann auch nachträglich<br />
noch erfolgen.<br />
Sondergut entsteht hinsichtlich all desjenigen Vermögens, das nicht<br />
durch Rechtsgeschäft übertragbar ist. Hierzu zählen insbesondere der<br />
Nießbrauch, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten <strong>und</strong> bestimmte<br />
Gesellschaftsanteile, soweit nicht gesellschaftsvertraglich eine Übertragung<br />
doch gestattet ist. Nach Ansicht des BFH 1 entsteht dann kein<br />
Sondergut, wenn der Gesellschaftsanteil ohne weitere Zustimmung<br />
zwischen Ehegatten übertragen werden kann. Dies ist zwar in der zivilrechtlichen<br />
Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, jedoch<br />
überzeugend. Für die einkommensteuerliche Beurteilung ist stets genau<br />
zu beachten, ob sich Vermögen im Gesamtgut, Vorbehaltsgut oder<br />
Sondergut befindet.<br />
Einkommensteuerlich findet auf die Gütergemeinschaft § 15 Abs. 3 Nr.<br />
1 EStG keine Anwendung 2 .<br />
Hinsichtlich der Frage der Entstehung einer Mitunternehmerschaft ist<br />
zu unterscheiden. Handelt es sich um Einkünfte aus § 13 ff. EStG, so<br />
liegt eine land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Mitunternehmerschaft vor. Auch<br />
bei Ehegatten niederländischer Staatsangehörigkeit, die in Deutschland<br />
unbeschränkt steuerpflichtig sind, reicht das Bestehen der allgemeinen<br />
Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht gr<strong>und</strong>sätzlich aus, um<br />
eine Mitunternehmerschaft zu begründen, da auch insoweit hin-<br />
1 BFH v. 19.10.2006, IV R 22/02, FR 2007, 240 m. Anm. Kanzler = DStR 2006, 2207 =<br />
DB 2006, 2664 = BB 2006, 2726 = GmbHR 2007, 47.<br />
2 Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn. 377, BFH, VIII R 18/95, BStBl. II 1999, 384. Zur<br />
Auflösung der Gütergemeinschaft siehe auch Schmidt-Liebig, StuW 1989, 110, 117.<br />
140