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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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Gütergemeinschaft tritt nur aufgr<strong>und</strong> eines notariell zu beurk<strong>und</strong>enden<br />

Ehevertrages ein. Gr<strong>und</strong>sätzlich geht das gesamte Vermögen bei Vereinbarung<br />

von Gütergemeinschaft ins Gesamtgut über. Hieraus können<br />

erbschaftsteuerliche Folgen nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG eintreten. Das<br />

Gesamtgut wird gr<strong>und</strong>sätzlich gemeinschaftlich von beiden Ehegatten<br />

verwaltet. Alle Entscheidungen sind gr<strong>und</strong>sätzlich einstimmig zu treffen,<br />

soweit die Ehegatten nicht Abweichendes vereinbaren. Vorbehaltsgut<br />

entsteht nur, wenn dies vertraglich vereinbart wird. Dies kann sowohl<br />

bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft als auch später vereinbart<br />

werden. Die nachträgliche Vereinbarung von Vorbehaltsgut führt zur<br />

Überführung von Vermögen aus einem Gesamtgut in das Alleineigentum<br />

des Eigentümers. Hierin ist ein Übertragungsvorgang zu sehen, der<br />

potentiell zur Aufdeckung stiller Reserven führen kann. Die Überführung<br />

von Vorbehaltsgut ins Gesamthandsvermögen kann auch nachträglich<br />

noch erfolgen.<br />

Sondergut entsteht hinsichtlich all desjenigen Vermögens, das nicht<br />

durch Rechtsgeschäft übertragbar ist. Hierzu zählen insbesondere der<br />

Nießbrauch, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten <strong>und</strong> bestimmte<br />

Gesellschaftsanteile, soweit nicht gesellschaftsvertraglich eine Übertragung<br />

doch gestattet ist. Nach Ansicht des BFH 1 entsteht dann kein<br />

Sondergut, wenn der Gesellschaftsanteil ohne weitere Zustimmung<br />

zwischen Ehegatten übertragen werden kann. Dies ist zwar in der zivilrechtlichen<br />

Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, jedoch<br />

überzeugend. Für die einkommensteuerliche Beurteilung ist stets genau<br />

zu beachten, ob sich Vermögen im Gesamtgut, Vorbehaltsgut oder<br />

Sondergut befindet.<br />

Einkommensteuerlich findet auf die Gütergemeinschaft § 15 Abs. 3 Nr.<br />

1 EStG keine Anwendung 2 .<br />

Hinsichtlich der Frage der Entstehung einer Mitunternehmerschaft ist<br />

zu unterscheiden. Handelt es sich um Einkünfte aus § 13 ff. EStG, so<br />

liegt eine land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Mitunternehmerschaft vor. Auch<br />

bei Ehegatten niederländischer Staatsangehörigkeit, die in Deutschland<br />

unbeschränkt steuerpflichtig sind, reicht das Bestehen der allgemeinen<br />

Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht gr<strong>und</strong>sätzlich aus, um<br />

eine Mitunternehmerschaft zu begründen, da auch insoweit hin-<br />

1 BFH v. 19.10.2006, IV R 22/02, FR 2007, 240 m. Anm. Kanzler = DStR 2006, 2207 =<br />

DB 2006, 2664 = BB 2006, 2726 = GmbHR 2007, 47.<br />

2 Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn. 377, BFH, VIII R 18/95, BStBl. II 1999, 384. Zur<br />

Auflösung der Gütergemeinschaft siehe auch Schmidt-Liebig, StuW 1989, 110, 117.<br />

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