Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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184<br />
Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht,<br />
Gewinn zu erzielen, unternommen wird <strong>und</strong> sich als Beteiligung<br />
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb,<br />
wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- <strong>und</strong><br />
Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als<br />
eine andere selbständige Tätigkeit anzusehen ist.<br />
Die Definition eines Gewerbebetriebs hat folgende positive Merkmale:<br />
− selbständige Tätigkeit,<br />
− nachhaltige Betätigung,<br />
− Gewinnerzielungsabsicht,<br />
− Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.<br />
Ferner setzt der Gewerbebetrieb zwei ausdrücklich genannte negative<br />
Abgrenzungsmerkmale voraus:<br />
− keine Tätigkeit der Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft,<br />
− keine selbständige Tätigkeit.<br />
Über die vorgenannten negativen Merkmale hinaus hat die Rechtsprechung<br />
ein drittes negatives Merkmal eines Gewerbebetriebs entwickelt.<br />
Es ist in § 15 Abs. 2 EStG nicht ausdrücklich erwähnt, sondern<br />
folgt aus § 14 AO. Danach liegt ein Gewerbebetrieb nicht vor, wenn sich<br />
die Betätigung lediglich als Verwaltung eigenen Vermögens darstellt.<br />
Beispiel 124 :<br />
Der Steuerpflichtige S hat von seinen Eltern ein Mietshaus geerbt,<br />
in dem sich 20 Eigentumswohnungen befinden. Das Gebäude<br />
ist bereits vor 50 Jahren von seinen Eltern angeschafft<br />
worden, damals von seinen Eltern bereits nach dem WEG aufgeteilt<br />
worden <strong>und</strong> die vergangenen 50 Jahre stets vermietet<br />
worden. 15 Jahre nach dem Erbfall entschließt S sich dazu, sein<br />
124 Vgl. BFH vom 16.1.1996, VIII R 11/94, BFH/NV 1996, 676; BFH vom 8.2.1996, IV R<br />
28/95, BFH/NV 1996, 747, Spindler, in: Hildesheim, Haus- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>besitz im<br />
Steuerrecht, Tz. 30080 Rn. 37.