Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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Datenbasis, aber auch von einer rückblickenden Beurteilung der gelebten<br />
Ehe ausgehen kann. Man kann deshalb sicher nicht unbesehen alle<br />
Aussagen der Inhaltskontrolle von Eheverträgen auf <strong>Scheidung</strong>svereinbarungen<br />
übertragen.<br />
Bei den Vorschlägen eines notariell vorbereiteten <strong>Scheidung</strong>sverfahrens<br />
war von der Richterschaft diese Inhaltkontrolle vorzulegender<br />
Unterhaltsvereinbarungen kritisch betrachtet worden 116 . Man sah die<br />
Aufgabe des Richters mit einer zusätzlichen zeitraubenden Prüfung des<br />
Inhalts vorzulegender Unterhaltsvereinbarungen belastet. Allerdings<br />
wurde diese Last erst herbeigeredet durch die übertriebene Auffassung,<br />
die notarielle Unterhaltsvereinbarung der Parteien müsse exakt den<br />
gesetzlichen Unterhalt festlegen 117 . Zudem wäre es kaum vermittelbar,<br />
wenn bei der Überprüfung der Voraussetzung des notariell vorbereiteten<br />
<strong>Scheidung</strong>sverfahrens ein wesentlich strengerer Maßstab angelegt<br />
werden müsste, als bei Anhängigkeit des Unterhalts als Folgesache<br />
selbst, für die keine Amtsermittlung gelten würde.<br />
Es kann keine Lösung im Sinne des staatlichen Schutzauftrags<br />
nach Art.6 Abs.1 GG sein, dass die Gerichte sich der Mühe der Inhaltskontrolle<br />
deshalb künftig nicht mehr unterziehen müssen, weil die<br />
<strong>Scheidung</strong>svereinbarungen dort gar nicht mehr vorgelegt werden müssen.<br />
Hierbei ist zu beachten, dass der Schutzauftrag nach Art. 6 Abs.1<br />
GG in erster Linie den Gesetzgeber trifft 118 . Das bedeutet, der Gesetzgeber<br />
ist gehalten, seine Gesetze so zu erlassen, dass der (auch nachwirkende)<br />
Schutz von Ehe <strong>und</strong> Familie gewährleistet ist. Es wird genau<br />
zu prüfen sein, ob der Staat diesen Schutzauftrag erfüllt, wenn er die<br />
<strong>Scheidung</strong> ausspricht, ohne dass er sich vergewissert, ob <strong>und</strong> welche<br />
Regelung die Ehegatten für den Kernbereich der <strong>Scheidung</strong>sfolgen<br />
getroffen haben. Schließlich sind davon auch in erster Linie die Kinder<br />
betroffen.<br />
Angesichts der in der Begründung zum FamFG-E bereits hervorgehobenen<br />
Tendenz, aus Kostengründen Folgesachen nicht anhängig zu<br />
machen 119 , läuft dies darauf hinaus, die Inhaltskontrolle für <strong>Scheidung</strong>svereinbarungen<br />
auszuhebeln, <strong>und</strong> zwar auch im Kernbereich.<br />
116 Brudermüller, notar-intern 2007, 20 ff.; Viefhues, FF 2006, 183 ff.<br />
117 Viefhues, FF 2006, 183, 185.<br />
118 Hierzu näher C. Münch, KritV 2005, 208 ff.<br />
119 Begründung, 347.<br />
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