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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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Datenbasis, aber auch von einer rückblickenden Beurteilung der gelebten<br />

Ehe ausgehen kann. Man kann deshalb sicher nicht unbesehen alle<br />

Aussagen der Inhaltskontrolle von Eheverträgen auf <strong>Scheidung</strong>svereinbarungen<br />

übertragen.<br />

Bei den Vorschlägen eines notariell vorbereiteten <strong>Scheidung</strong>sverfahrens<br />

war von der Richterschaft diese Inhaltkontrolle vorzulegender<br />

Unterhaltsvereinbarungen kritisch betrachtet worden 116 . Man sah die<br />

Aufgabe des Richters mit einer zusätzlichen zeitraubenden Prüfung des<br />

Inhalts vorzulegender Unterhaltsvereinbarungen belastet. Allerdings<br />

wurde diese Last erst herbeigeredet durch die übertriebene Auffassung,<br />

die notarielle Unterhaltsvereinbarung der Parteien müsse exakt den<br />

gesetzlichen Unterhalt festlegen 117 . Zudem wäre es kaum vermittelbar,<br />

wenn bei der Überprüfung der Voraussetzung des notariell vorbereiteten<br />

<strong>Scheidung</strong>sverfahrens ein wesentlich strengerer Maßstab angelegt<br />

werden müsste, als bei Anhängigkeit des Unterhalts als Folgesache<br />

selbst, für die keine Amtsermittlung gelten würde.<br />

Es kann keine Lösung im Sinne des staatlichen Schutzauftrags<br />

nach Art.6 Abs.1 GG sein, dass die Gerichte sich der Mühe der Inhaltskontrolle<br />

deshalb künftig nicht mehr unterziehen müssen, weil die<br />

<strong>Scheidung</strong>svereinbarungen dort gar nicht mehr vorgelegt werden müssen.<br />

Hierbei ist zu beachten, dass der Schutzauftrag nach Art. 6 Abs.1<br />

GG in erster Linie den Gesetzgeber trifft 118 . Das bedeutet, der Gesetzgeber<br />

ist gehalten, seine Gesetze so zu erlassen, dass der (auch nachwirkende)<br />

Schutz von Ehe <strong>und</strong> Familie gewährleistet ist. Es wird genau<br />

zu prüfen sein, ob der Staat diesen Schutzauftrag erfüllt, wenn er die<br />

<strong>Scheidung</strong> ausspricht, ohne dass er sich vergewissert, ob <strong>und</strong> welche<br />

Regelung die Ehegatten für den Kernbereich der <strong>Scheidung</strong>sfolgen<br />

getroffen haben. Schließlich sind davon auch in erster Linie die Kinder<br />

betroffen.<br />

Angesichts der in der Begründung zum FamFG-E bereits hervorgehobenen<br />

Tendenz, aus Kostengründen Folgesachen nicht anhängig zu<br />

machen 119 , läuft dies darauf hinaus, die Inhaltskontrolle für <strong>Scheidung</strong>svereinbarungen<br />

auszuhebeln, <strong>und</strong> zwar auch im Kernbereich.<br />

116 Brudermüller, notar-intern 2007, 20 ff.; Viefhues, FF 2006, 183 ff.<br />

117 Viefhues, FF 2006, 183, 185.<br />

118 Hierzu näher C. Münch, KritV 2005, 208 ff.<br />

119 Begründung, 347.<br />

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