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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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individuellen Ehebild der Ehegatten besser passen. 81 Folgerichtig muss<br />

dies ohne Rücksicht darauf gelten, ob die Ehegatten im konkreten Fall die<br />

Meßlatte des nachehelichen Unterhalts etwas höher oder tiefer legen.<br />

Das bedeutet: Solange sich der vereinbarte Unterhalt im Rahmen der<br />

Interpretationsspielräume des gesetzlichen Unterhaltsrechts bewegt,<br />

entsteht die eingangs gestellte Frage in Wirklichkeit nicht. Es handelt<br />

sich dann um die Anwendung des Gesetzesrechts, das die Ehegatten<br />

für ihr Unterhaltsrechtsverhältnis im Hinblick auf ihre individuellen Lebensverhältnisse<br />

<strong>und</strong> ihre persönlichen Einschätzungen konkretisieren.<br />

So wie konkurrierende Unterhaltsgläubiger in Mangelfällen die Nutznießer<br />

einer für den Berechtigten ungünstigen, aber der Vertragskontrolle<br />

standhaltenden Regelung sind, so müssen sie auch eine für den<br />

Berechtigten günstige Regelung gegen sich gelten lassen, wenn die<br />

Vereinbarung im Rahmen möglicher Gesetzesinterpretation bleibt. Dieser<br />

Rahmen ist im Bereich des Billigkeits- <strong>und</strong> Unbilligkeitskriteriums<br />

weit <strong>–</strong> den Ehegatten muss vorbehalten bleiben, die ihrer Lebensgeschichte,<br />

ihre Lebensauffassungen, ihrem Problembewusstsein entsprechende<br />

„Billigkeit“ zu finden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich<br />

um einen „Ehevertrag“ handelt, der für eine ungewisse Zukunft geschlossen<br />

wird, oder um eine <strong>Scheidung</strong>svereinbarung zur Bewältigung<br />

der akut anstehenden Unterhaltsprobleme.<br />

2. Verträge, die den Berechtigten eindeutig besser stellen als nach<br />

gesetzlicher Lage<br />

Die Unterhaltsrechtsreform wirft darüber hinaus die Frage auf, ob Unterhaltsverträge<br />

möglich sind, die den Unterhaltsberechtigten eindeutig<br />

besser stellen als den geänderten Rechtsregeln entspricht. So könnten<br />

die Parteien zum Beispiel vereinbaren wollen, dass gegen den vereinbarten<br />

Unterhalt nicht die Einwendung der verfestigten Partnerschaft<br />

(§ 1579 Nr.2) geltend gemacht werden kann oder dass der Unterhalt<br />

wegen Krankheit geschuldet wird, auch wenn die Bedarfslage nicht<br />

ehebedingt ist, ohne dass dem die Einwendung des § 1578b<br />

entgegengesetzt werden dürfe. Kann man durch Vereinbarung eine<br />

solidarische Ehe nach Art des bisherigen Rechts wählen?<br />

Die Frage der überschießenden Unterhaltsvereinbarungen spielte in der<br />

bisherigen Judikatur nur eine geringe Rolle. Ausgangspunkt der Überlegungen<br />

ist auch hier das Prinzip der Vertragsfreiheit. Die Ausgestaltung<br />

81 BGH FamRZ 2004, 601, 604; BGH FamRZ 2007, 197, 199.<br />

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