Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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eichende Mitunternehmerinitiative <strong>und</strong> hinreichendes Mitunternehmerrisiko<br />
für beide Ehegatten besteht. 3 Hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger<br />
Arbeit steht in der Regel die persönliche Arbeitsleistung im<br />
Vordergr<strong>und</strong>. Daher kann bei Freiberuflern, die in Gütergemeinschaft<br />
verheiratet, sind keine Zurechnung als Mitunternehmerschaft erfolgen,<br />
es sei denn beide Ehegatten üben den gleichen Beruf im Rahmen der<br />
Gütergemeinschaft gemeinschaftlich aus. Anderenfalls werden die Einkünfte<br />
jeweils dem die freiberufliche Tätigkeit ausübenden Ehegatten<br />
zugerechnet. Gleiches gilt bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit<br />
nach § 19 EStG. Einkünfte aus Kapitalvermögen <strong>und</strong> Einkünfte aus<br />
Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung werden hingegen gr<strong>und</strong>sätzlich beiden<br />
Ehegatten je zur Hälfte zugerechnet. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieben<br />
ist hingegen zu differenzieren. Regelmäßig liegt eine gewerbliche<br />
Mitunternehmerschaft gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG vor, sofern<br />
die gewerbliche Tätigkeit auch durch das im Gesamtgut befindliche<br />
Betriebsvermögen geprägt wird. Wird hingegen die gewerbliche Tätigkeit<br />
im wesentlichen durch die persönliche Arbeitsleistung eines Ehegatten<br />
geprägt, so werden die Einkünfte dem die Tätigkeit ausübenden<br />
Ehegatten allein zugerechnet. Insoweit kommt es auf alle Umstände des<br />
Einzelfalles an.<br />
Gehören sowohl das Betriebsgr<strong>und</strong>stück als auch die Mehrheit der Anteile<br />
der Betriebs-GmbH zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft,<br />
so sind die Voraussetzungen der personellen Verflechtung i. S.<br />
d. Betriebsaufspaltung erfüllt. 4<br />
Die vorstehenden Gr<strong>und</strong>sätze zur Abgrenzung von Einzelbetrieb oder<br />
Mitunternehmerschaft im Rahmen der Gütergemeinschaft gelten auch<br />
für die Gewerbesteuer.<br />
Um stets klare Verhältnisse zu erzielen kann es sich anbieten, nicht das<br />
gesamte Vermögen im Gesamtgut der Gütergemeinschaft zu halten,<br />
sondern gezielt Vermögen auch im Vorbehaltsgut zu halten. Einkünfte,<br />
die mit dem Vorbehaltsgut erzielt werden, werden nur dem jeweiligen<br />
Eigentümer-Ehegatten zugerechnet.<br />
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft ist in § 1483 ff. BGB normiert. Die<br />
in das Gesamtgut fallenden laufenden Einkünfte sind nach herrschender<br />
Meinung allein dem überlebenden Ehegatten zuzurechnen, § 28 EStG. 5<br />
3 BFH v. 04.11.1997, VIII R 18/95, BStBl. II 1999, 384.<br />
4 BFH v. 26.11.1992, IV R 15/91, BStBl. II 1993, 876.<br />
5 Ebenso Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn. 380.<br />
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