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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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eichende Mitunternehmerinitiative <strong>und</strong> hinreichendes Mitunternehmerrisiko<br />

für beide Ehegatten besteht. 3 Hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger<br />

Arbeit steht in der Regel die persönliche Arbeitsleistung im<br />

Vordergr<strong>und</strong>. Daher kann bei Freiberuflern, die in Gütergemeinschaft<br />

verheiratet, sind keine Zurechnung als Mitunternehmerschaft erfolgen,<br />

es sei denn beide Ehegatten üben den gleichen Beruf im Rahmen der<br />

Gütergemeinschaft gemeinschaftlich aus. Anderenfalls werden die Einkünfte<br />

jeweils dem die freiberufliche Tätigkeit ausübenden Ehegatten<br />

zugerechnet. Gleiches gilt bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit<br />

nach § 19 EStG. Einkünfte aus Kapitalvermögen <strong>und</strong> Einkünfte aus<br />

Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung werden hingegen gr<strong>und</strong>sätzlich beiden<br />

Ehegatten je zur Hälfte zugerechnet. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieben<br />

ist hingegen zu differenzieren. Regelmäßig liegt eine gewerbliche<br />

Mitunternehmerschaft gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG vor, sofern<br />

die gewerbliche Tätigkeit auch durch das im Gesamtgut befindliche<br />

Betriebsvermögen geprägt wird. Wird hingegen die gewerbliche Tätigkeit<br />

im wesentlichen durch die persönliche Arbeitsleistung eines Ehegatten<br />

geprägt, so werden die Einkünfte dem die Tätigkeit ausübenden<br />

Ehegatten allein zugerechnet. Insoweit kommt es auf alle Umstände des<br />

Einzelfalles an.<br />

Gehören sowohl das Betriebsgr<strong>und</strong>stück als auch die Mehrheit der Anteile<br />

der Betriebs-GmbH zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft,<br />

so sind die Voraussetzungen der personellen Verflechtung i. S.<br />

d. Betriebsaufspaltung erfüllt. 4<br />

Die vorstehenden Gr<strong>und</strong>sätze zur Abgrenzung von Einzelbetrieb oder<br />

Mitunternehmerschaft im Rahmen der Gütergemeinschaft gelten auch<br />

für die Gewerbesteuer.<br />

Um stets klare Verhältnisse zu erzielen kann es sich anbieten, nicht das<br />

gesamte Vermögen im Gesamtgut der Gütergemeinschaft zu halten,<br />

sondern gezielt Vermögen auch im Vorbehaltsgut zu halten. Einkünfte,<br />

die mit dem Vorbehaltsgut erzielt werden, werden nur dem jeweiligen<br />

Eigentümer-Ehegatten zugerechnet.<br />

Die fortgesetzte Gütergemeinschaft ist in § 1483 ff. BGB normiert. Die<br />

in das Gesamtgut fallenden laufenden Einkünfte sind nach herrschender<br />

Meinung allein dem überlebenden Ehegatten zuzurechnen, § 28 EStG. 5<br />

3 BFH v. 04.11.1997, VIII R 18/95, BStBl. II 1999, 384.<br />

4 BFH v. 26.11.1992, IV R 15/91, BStBl. II 1993, 876.<br />

5 Ebenso Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn. 380.<br />

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