Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
148<br />
kende Modifizierungen des gesetzlichen Güterstandes <strong>und</strong> die<br />
rückwirkende Vereinbarung des gesetzlichen Güterstandes sowie<br />
die später dadurch ausgelösten Zugewinnausgleichsansprüche<br />
nach § 5 Abs. 2 ErbStG steuerfrei sind 26 .<br />
− Erfüllung oder Begründung von Unterhaltsansprüchen; nach § 13<br />
Abs. 1 Nr. 12 ErbStG sind Zuwendungen unter Lebenden zum<br />
Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des<br />
Bedachten auch dann von der Erbschaftsteuer befreit, wenn keine<br />
gesetzliche Unterhaltspflicht besteht.<br />
− Hingabe von Gelegenheitsgeschenken; übliche Gelegenheitsgeschenke<br />
sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG von der Erbschaftsteuer<br />
befreit. Insoweit gilt entsprechend den Gr<strong>und</strong>sätzen<br />
des Zivilrechts die sogen. relative Betrachtungsweise 27 , wonach die<br />
Obergrenze der Üblichkeit sich nach den Vermögensverhältnissen<br />
von Schenker <strong>und</strong> Beschenktem richten.<br />
− Vereinbarung entgeltlicher Austauschverträge; werden Leistungen<br />
aufgr<strong>und</strong> eines tatsächlich durchgeführten <strong>und</strong> steuerlich anzuerkennenden<br />
entgeltlichen Austauschvertrages, beispielsweise eines<br />
Angestelltenarbeitsverhältnisses oder Gr<strong>und</strong>stückskaufvertrages<br />
erbracht, so ist auch dies von der Erbschaftsteuer befreit; anders ist<br />
dies bei fehlender Angemessenheit.<br />
− Vereinbarung von Entgelt für Pflegeleistungen; die Vergütung von<br />
Pflegeleistungen steht nur dann einer freigebigen Zuwendung gem.<br />
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entgegen, wenn ein entsprechender entgeltlicher<br />
Pflegevertrag abgeschlossen wurde. Soweit die Pflege<br />
hingegen auf der Gr<strong>und</strong>lage der §§ 1360, 1360 a BGB erbracht<br />
wurde, kann hierfür kein Entgelt erbracht werden, da die Pflegeleistung<br />
als geschuldeter Unterhalt keine Vergütung erfordert. § 13<br />
Abs. 1 Nr. 9 ErbStG betrifft nur den Erwerb von Todes wegen.<br />
ZEV 2006, 338; Kensbock/Menhorn, DStR 2006, 1073; Ebeling, BB 1994, 1185;<br />
Sasse, BB 1998, 465; Hüttemann, DB 1999, 248; Götz, INF 2001, 417 <strong>und</strong> 460;<br />
Zugmaier/Wälzholz, NWB 2005, Fach 10, S. 1521 ff.<br />
26 FG Düsseldorf vom 14.6.2006, 4 K 7107/02 Erb, DStRE 2006, 1470; zustimmend<br />
BayLAfSt v. 5.10.2006, S 3804 <strong>–</strong> 4 St35N, DStR 2007,26; ebenso FinMin Saar v.<br />
3.1.2007, B/5-2 <strong>–</strong> 5/2007 <strong>–</strong> S 3804; siehe auch Geck, DNotZ 2007, 263, 280. So<br />
schon Fischer, ErbStB 2004, 231, 233.<br />
27 Siehe Moench, ErbStG, § 13 Rz. 80.