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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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kende Modifizierungen des gesetzlichen Güterstandes <strong>und</strong> die<br />

rückwirkende Vereinbarung des gesetzlichen Güterstandes sowie<br />

die später dadurch ausgelösten Zugewinnausgleichsansprüche<br />

nach § 5 Abs. 2 ErbStG steuerfrei sind 26 .<br />

− Erfüllung oder Begründung von Unterhaltsansprüchen; nach § 13<br />

Abs. 1 Nr. 12 ErbStG sind Zuwendungen unter Lebenden zum<br />

Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des<br />

Bedachten auch dann von der Erbschaftsteuer befreit, wenn keine<br />

gesetzliche Unterhaltspflicht besteht.<br />

− Hingabe von Gelegenheitsgeschenken; übliche Gelegenheitsgeschenke<br />

sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG von der Erbschaftsteuer<br />

befreit. Insoweit gilt entsprechend den Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

des Zivilrechts die sogen. relative Betrachtungsweise 27 , wonach die<br />

Obergrenze der Üblichkeit sich nach den Vermögensverhältnissen<br />

von Schenker <strong>und</strong> Beschenktem richten.<br />

− Vereinbarung entgeltlicher Austauschverträge; werden Leistungen<br />

aufgr<strong>und</strong> eines tatsächlich durchgeführten <strong>und</strong> steuerlich anzuerkennenden<br />

entgeltlichen Austauschvertrages, beispielsweise eines<br />

Angestelltenarbeitsverhältnisses oder Gr<strong>und</strong>stückskaufvertrages<br />

erbracht, so ist auch dies von der Erbschaftsteuer befreit; anders ist<br />

dies bei fehlender Angemessenheit.<br />

− Vereinbarung von Entgelt für Pflegeleistungen; die Vergütung von<br />

Pflegeleistungen steht nur dann einer freigebigen Zuwendung gem.<br />

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entgegen, wenn ein entsprechender entgeltlicher<br />

Pflegevertrag abgeschlossen wurde. Soweit die Pflege<br />

hingegen auf der Gr<strong>und</strong>lage der §§ 1360, 1360 a BGB erbracht<br />

wurde, kann hierfür kein Entgelt erbracht werden, da die Pflegeleistung<br />

als geschuldeter Unterhalt keine Vergütung erfordert. § 13<br />

Abs. 1 Nr. 9 ErbStG betrifft nur den Erwerb von Todes wegen.<br />

ZEV 2006, 338; Kensbock/Menhorn, DStR 2006, 1073; Ebeling, BB 1994, 1185;<br />

Sasse, BB 1998, 465; Hüttemann, DB 1999, 248; Götz, INF 2001, 417 <strong>und</strong> 460;<br />

Zugmaier/Wälzholz, NWB 2005, Fach 10, S. 1521 ff.<br />

26 FG Düsseldorf vom 14.6.2006, 4 K 7107/02 Erb, DStRE 2006, 1470; zustimmend<br />

BayLAfSt v. 5.10.2006, S 3804 <strong>–</strong> 4 St35N, DStR 2007,26; ebenso FinMin Saar v.<br />

3.1.2007, B/5-2 <strong>–</strong> 5/2007 <strong>–</strong> S 3804; siehe auch Geck, DNotZ 2007, 263, 280. So<br />

schon Fischer, ErbStB 2004, 231, 233.<br />

27 Siehe Moench, ErbStG, § 13 Rz. 80.

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