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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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kungsteuerrechtlichen Beurteilung. Das Erbschaft- <strong>und</strong> Schenkungsteuerrecht<br />

folgt dieser zivilrechtlichen Qualifizierung nicht,<br />

sondern stellt auf die objektive Unentgeltlichkeit ab.<br />

− Die Klägerin hatte weder einen gesetzlichen Anspruch auf die Zuwendung<br />

noch war diese synallagmatisch, konditional oder kausal<br />

mit einer Gegenleistung der Klägerin verknüpft.<br />

− Auch die auf § 138 Abs. 1 BGB beruhende Wirksamkeitskontrolle<br />

von vor der Eingehung der Ehe geschlossenen Eheverträgen<br />

führt nicht zu einem Zahlungsanspruch des potentiell Unterhaltsberechtigten<br />

bereits bei Beginn der Ehe, sondern nur zur Unwirksamkeit<br />

des Verzichts.<br />

− Der teilweise Verzicht der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt<br />

stellt auch keine Gegenleistung im schenkungsteuerrechtlichen<br />

Sinn dar. Dies ergibt sich sowohl aus § 7 Abs. 3 ErbStG als auch<br />

aus § 4 des Bewertungsgesetzes (BewG). Nach § 7 Abs. 3 ErbStG<br />

werden Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden<br />

können, bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht<br />

berücksichtigt. Diese Vorschrift ist auch anwendbar, wenn der Bedachte<br />

als “Gegenleistung” für eine Zuwendung auf Ansprüche verzichtet,<br />

die ihm möglicherweise in Zukunft gegen den Zuwendenden<br />

zustehen werden <strong>und</strong> die bei Vollzug der freigebigen Zuwendung<br />

nicht bewertet werden können. Dies gilt auch, wenn auf die<br />

Chance verzichtet wird, Vermögenswerte zu erlangen, die wie die<br />

Ausgleichsforderung bei Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft<br />

(§ 1378 BGB) nicht zum Erwerb i.S. der §§ 3 <strong>und</strong><br />

7 ErbStG gehören (§ 5 Abs. 2 ErbStG). Der teilweise Verzicht der<br />

Klägerin auf nachehelichen Unterhalt erfüllt § 7 Abs. 3 ErbStG. Bei<br />

der Zahlung des Betrags von 1.500.000 DM war ungewiss, ob <strong>und</strong><br />

wann die Ehe später wieder geschieden wird <strong>und</strong> ob die Klägerin<br />

nach einer etwaigen <strong>Scheidung</strong> ohne Berücksichtigung der ehevertraglichen<br />

Vereinbarungen nach den gesetzlichen Vorschriften<br />

der §§ 1569 ff. BGB nachehelichen Unterhalt in einer über den vereinbarten<br />

Höchstbetrag hinausgehenden Höhe beanspruchen<br />

könnte. Es ist nicht möglich, die Höhe eines etwaigen nachehelichen<br />

Unterhaltsanspruchs bereits zu Ehebeginn hinreichend genau<br />

zu bestimmen <strong>und</strong> so den Wert des teilweisen Verzichts auf<br />

diesen Unterhaltsanspruch auf diesen Zeitpunkt zu ermitteln.

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