Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
164<br />
kungsteuerrechtlichen Beurteilung. Das Erbschaft- <strong>und</strong> Schenkungsteuerrecht<br />
folgt dieser zivilrechtlichen Qualifizierung nicht,<br />
sondern stellt auf die objektive Unentgeltlichkeit ab.<br />
− Die Klägerin hatte weder einen gesetzlichen Anspruch auf die Zuwendung<br />
noch war diese synallagmatisch, konditional oder kausal<br />
mit einer Gegenleistung der Klägerin verknüpft.<br />
− Auch die auf § 138 Abs. 1 BGB beruhende Wirksamkeitskontrolle<br />
von vor der Eingehung der Ehe geschlossenen Eheverträgen<br />
führt nicht zu einem Zahlungsanspruch des potentiell Unterhaltsberechtigten<br />
bereits bei Beginn der Ehe, sondern nur zur Unwirksamkeit<br />
des Verzichts.<br />
− Der teilweise Verzicht der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt<br />
stellt auch keine Gegenleistung im schenkungsteuerrechtlichen<br />
Sinn dar. Dies ergibt sich sowohl aus § 7 Abs. 3 ErbStG als auch<br />
aus § 4 des Bewertungsgesetzes (BewG). Nach § 7 Abs. 3 ErbStG<br />
werden Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden<br />
können, bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht<br />
berücksichtigt. Diese Vorschrift ist auch anwendbar, wenn der Bedachte<br />
als “Gegenleistung” für eine Zuwendung auf Ansprüche verzichtet,<br />
die ihm möglicherweise in Zukunft gegen den Zuwendenden<br />
zustehen werden <strong>und</strong> die bei Vollzug der freigebigen Zuwendung<br />
nicht bewertet werden können. Dies gilt auch, wenn auf die<br />
Chance verzichtet wird, Vermögenswerte zu erlangen, die wie die<br />
Ausgleichsforderung bei Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft<br />
(§ 1378 BGB) nicht zum Erwerb i.S. der §§ 3 <strong>und</strong><br />
7 ErbStG gehören (§ 5 Abs. 2 ErbStG). Der teilweise Verzicht der<br />
Klägerin auf nachehelichen Unterhalt erfüllt § 7 Abs. 3 ErbStG. Bei<br />
der Zahlung des Betrags von 1.500.000 DM war ungewiss, ob <strong>und</strong><br />
wann die Ehe später wieder geschieden wird <strong>und</strong> ob die Klägerin<br />
nach einer etwaigen <strong>Scheidung</strong> ohne Berücksichtigung der ehevertraglichen<br />
Vereinbarungen nach den gesetzlichen Vorschriften<br />
der §§ 1569 ff. BGB nachehelichen Unterhalt in einer über den vereinbarten<br />
Höchstbetrag hinausgehenden Höhe beanspruchen<br />
könnte. Es ist nicht möglich, die Höhe eines etwaigen nachehelichen<br />
Unterhaltsanspruchs bereits zu Ehebeginn hinreichend genau<br />
zu bestimmen <strong>und</strong> so den Wert des teilweisen Verzichts auf<br />
diesen Unterhaltsanspruch auf diesen Zeitpunkt zu ermitteln.