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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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Beim Einsatz aller dieser Instrumente spielt die berühmte Kernbereichstheorie<br />

eine wesentliche Rolle, die für Unterhaltsansprüche<br />

besonders differenziert ausgefallen ist. Sie lässt sich <strong>–</strong> zunächst in Bezug<br />

auf das bisherige Recht <strong>und</strong> nach den Formulierungen in der BGH-<br />

Entscheidung vom 11.2.2004 <strong>–</strong> in Form einer Rangleiter darstellen, wobei<br />

je nach Graustufe die Grenzen der Vertragsfreiheit enger gezogen sind.<br />

Anspruch aus § 1570<br />

(einschließlich § 1578 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3, wenn Bedarfslage ehebedingt)<br />

Ansprüche aus §§ 1571, 1572<br />

Versorgungsausgleich als vorweggenommener Altersunterhalt<br />

Anspruch aus § 1573 Abs. 1, 4<br />

Ansprüche auf Unterhalt wegen Bedarfs nach § 1578 Abs. 2 Alt. 1, Abs.<br />

3<br />

Anspruch aus § 1573 Abs. 2<br />

Ansprüche aus §§ 1575 <strong>und</strong> 1576<br />

Zugewinnausgleich<br />

Zur Kernbereichstheorie sind einige Feststellungen anzufügen:<br />

a) Soweit Ansprüche zum Kernbereich gehören, sind sie einer vertraglichen<br />

Einschränkung nicht gänzlich entzogen. Es findet gleichsam eine<br />

gleitende Bewertung statt: 19 Je unmittelbarer ein Vertrag in den Kernbereich<br />

eingreift, desto näher liegt die Annahme einer einseitigen Lastenverteilung.<br />

Aber es gibt eigentlich keinen absolut unzulässigen Vertragsinhalt.<br />

Das Gericht schreibt: „Die Belastungen des anderen Ehegatten<br />

werden dabei (scil. bei Einschätzung evident einseitiger, nicht<br />

gerechtfertigter Lastenverteilung) umso schwerer wiegen <strong>und</strong> die Belange<br />

des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je<br />

unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in<br />

den Kernbereich des <strong>Scheidung</strong>sfolgenrechts eingreift.“ 20 Je weiter<br />

durch den Vertrag gesetzliche Regelungen des Kernbereichs betroffen<br />

sind, desto näher liegt die Beurteilung als einseitige Lastenverteilung<br />

<strong>und</strong> desto stärker müssen die legitimen Interessen des anderen Teils an<br />

der vertraglichen Regelung sein, um den Vertrag zu retten.<br />

19 Dazu auch Koch, NotBZ 2004, 147, 148.<br />

20 BGH FamRZ 2004, 601, 605.<br />

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