Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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Beim Einsatz aller dieser Instrumente spielt die berühmte Kernbereichstheorie<br />
eine wesentliche Rolle, die für Unterhaltsansprüche<br />
besonders differenziert ausgefallen ist. Sie lässt sich <strong>–</strong> zunächst in Bezug<br />
auf das bisherige Recht <strong>und</strong> nach den Formulierungen in der BGH-<br />
Entscheidung vom 11.2.2004 <strong>–</strong> in Form einer Rangleiter darstellen, wobei<br />
je nach Graustufe die Grenzen der Vertragsfreiheit enger gezogen sind.<br />
Anspruch aus § 1570<br />
(einschließlich § 1578 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3, wenn Bedarfslage ehebedingt)<br />
Ansprüche aus §§ 1571, 1572<br />
Versorgungsausgleich als vorweggenommener Altersunterhalt<br />
Anspruch aus § 1573 Abs. 1, 4<br />
Ansprüche auf Unterhalt wegen Bedarfs nach § 1578 Abs. 2 Alt. 1, Abs.<br />
3<br />
Anspruch aus § 1573 Abs. 2<br />
Ansprüche aus §§ 1575 <strong>und</strong> 1576<br />
Zugewinnausgleich<br />
Zur Kernbereichstheorie sind einige Feststellungen anzufügen:<br />
a) Soweit Ansprüche zum Kernbereich gehören, sind sie einer vertraglichen<br />
Einschränkung nicht gänzlich entzogen. Es findet gleichsam eine<br />
gleitende Bewertung statt: 19 Je unmittelbarer ein Vertrag in den Kernbereich<br />
eingreift, desto näher liegt die Annahme einer einseitigen Lastenverteilung.<br />
Aber es gibt eigentlich keinen absolut unzulässigen Vertragsinhalt.<br />
Das Gericht schreibt: „Die Belastungen des anderen Ehegatten<br />
werden dabei (scil. bei Einschätzung evident einseitiger, nicht<br />
gerechtfertigter Lastenverteilung) umso schwerer wiegen <strong>und</strong> die Belange<br />
des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je<br />
unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in<br />
den Kernbereich des <strong>Scheidung</strong>sfolgenrechts eingreift.“ 20 Je weiter<br />
durch den Vertrag gesetzliche Regelungen des Kernbereichs betroffen<br />
sind, desto näher liegt die Beurteilung als einseitige Lastenverteilung<br />
<strong>und</strong> desto stärker müssen die legitimen Interessen des anderen Teils an<br />
der vertraglichen Regelung sein, um den Vertrag zu retten.<br />
19 Dazu auch Koch, NotBZ 2004, 147, 148.<br />
20 BGH FamRZ 2004, 601, 605.<br />
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